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Rechtssatz RS0030199×

Rechtssatz RS0030199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030199

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Rechtssatz

Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlass gab, liegt daran, dass - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 559/85
  • 1 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 513/86
  • 8 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 564/87
    Auch; Beisatz: In der Nähe von kleinen Kindern ist auch bezüglich gutmütiger Hunde für den Halter besondere Vorsicht geboten. (T1)
  • 8 Ob 521/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 8 Ob 521/90
    Beis wie T1
  • 5 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 513/92
    Veröff: ZVR 1993/123 S 277
  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
    Auch; Beisatz: Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selbst deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, dass sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen. (T2)
  • 1 Ob 646/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
    Auch
  • 7 Ob 2008/96m
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2008/96m
    Auch
  • 4 Ob 2155/96g
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2155/96g
    Beisatz: Dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können, ist nicht nur der Grundgedanke für die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB, sondern allgemeines Erfahrungswissen der Menschen. (T3)
  • 3 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 507/96
    Veröff: SZ 70/113
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)
  • 2 Ob 71/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 71/23i
    Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallszeitpunkt (schon) auf der Straße oder (noch) auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, bedeutet nicht, dass sich nicht die besondere Tiergefahr verwirklicht hätte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0050OB00559_8500000_001