Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte im Jahr 1979 einen schwarzen männlichen Langhaardackel (Welpen) gekauft, der mit Kindern aufgewachsen und ausgesprochen gutmütig und kinderfreundlich ist. Der Kläger, dessen Großmutter Uta M*** in der Nähe des Beklagten wohnt, kannte den Hund schon zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom 31.7.1984, und hatte schon öfter mit diesem Hund gespielt. Auch andere Kinder haben im Garten des Beklagten mit dem Hund gespielt, ohne daß es dabei Schwierigkeiten gegeben hätte; allerdings hatte der Hund ein bis zwei Jahre vor dem 31.7.1984 nach einem Kind - ebenfalls einem Enkelkind der Uta M*** - geschnappt und dieses in die Wange gebissen, weil es über den Gartenzaun geklettert und direkt neben dem Hund auf den Boden gesprungen war. Die Großmutter des Klägers wußte von diesem Vorfall, sah aber keinen Anlaß, dem Kläger besondere Verhaltensmaßregeln für den Hund zu geben, weil auch das damals gebissene Kind wie andere Kinder in der Folge weiter mit dem Hund spielten.
Am 31.Juli 1984 gegen 18.30 Uhr begaben sich der Kläger und seine Großmutter Uta M*** zum Haus des Beklagten, um dort einen Schlüssel abzuholen. Die Schwester des Beklagten, Dr.Hildegard T***, die wie schon öfters zuvor während dessen Abwesentheit seit 29. Juli 1984 mit der Beaufsichtigung des Hundes betraut war, bat die Großmutter des Klägers und diesen, in den Garten einzutreten. Dort war bereits eine andere Frau mit ihren beiden Kindern, die miteinander spielten. Auch der Hund des Beklagten war im Garten, lief neben den Kindern mit und bellte. Nach dem Eintreten begaben sich der Kläger und seine Großmutter mit Dr.Hilde T*** zu einem Gartentisch, wo sich die beiden Frauen auf Gartensessel niederließen. Unter einen dritten Sessel, der noch unbesetzt war, legte sich der Hund. Der Kläger, der neben seiner Großmutter stehen geblieben war, ging auf diesen Stuhl zu und beugte sich, als er den Hund darunter bemerkte, zu diesem hinab, um ihn mit dem Namen "Wasti" zu begrüßen. Der Hund, der vorher ganz ruhig unter dem Sessel gelegen war, sprang plötzlich auf und biß den Kläger in das Gesicht, so daß dieser Bißverletzungen an der Oberlippe und Unterlippe sowie eine ausgedehnte Verletzung am linken Augenunterlid mit einer Gewerbszerstörung erlitt. Das Augenunterlid war abgerissen und hing nur noch an einem kleinen Läppchen. Die Wundversorgung erfolgte in Allgemeinnarkose, wobei mit dem vorhandenen Material eine Unterlidrekonstruktion durchgeführt wurde. Auch die Oberlippenwunde wurde mit Wundnaht versorgt. Im Anschluß daran wurde der Kläger an der Universitätskinderklinik stationär aufgenommen und am 2.8.1984 in ambulante Weiterbetreuung entlassen. Am 7.8.1984 wurden die Operationsnähte entfernt, die Entfernung der Restnaht erfolgte am 17.8.1984. Der Kläger erlitt bei diesem Vorfall eine ausgeprägte Hundebißverletzung im Gesichtsbereich, die in besonderer Ausdehnung am linken Augenunterlid vorlag. Dazu kam noch eine kleine Hautverletzung an der Oberlippe links der Mitte sowie eine kleine perforierende Verletzung an der Unterlippe links der Mitte. Das linke Auge selbst war von der Verletzung nicht betroffen. Durch die Behandlung konnte eine weitgehende anatomische Rekonstruktion des linken Augenunterlides erzielt werden. Als Verletzungsfolge im Sinne einer Dauerfolge ist eine an sich reizlose Narbe am linken Augenunterlid zurückgeblieben, welche insbesondere durch das Fehlen der Wimpern an der Unterlidkante auf einer Strecke von 2 mm einen gewissen Auffälligkeitswert besitzt und somit eine kosmetische Beeinträchtigung darstellt. Auch ist die Lidspalte links etwas weiter als jene rechts, was im Zustand der Ermüdung auffälliger sein kann. Im übrigen erlitt der Kläger verletzungsbedingte Schmerzen, welche unter Einschluß der psychischen Komponente die Dauer von drei Tagen starker Schmerzen, zwölf Tagen mittlerer Schmerzen und vier bis fünf Wochen leichter Schmerzen erreichten.
Die Schwester des Beklagten, Dr.Hilde T***, hatte bei ihrem Bruder wiederholt den Urlaub verbracht und war auch sonst öfters zu ihm auf Besuch gekommen, so daß sie den Hund des Beklagten kannte. Seit 1983 betreute sie ihn auch schon einige Male während der Abwesenheit ihres Bruders, und zwar insgesamt etwa zwei Monate lang. Der Beklagte hatte weder von seiner Schwester noch von Bekannten erfahren müssen, daß der Hund während seiner Abwesenheit Schwierigkeiten machte, indem er darauf etwa gereizt oder traurig reagiert hätte. Ob der Beklagte seiner Schwester Dr.Hilde T*** den ein- bis eineinhalb Jahre vor dem prozeßgegenständlichen Hundebiß erfolgten Vorfall, bei dem der Hund des Beklagten ein anderes Kind gebissen hatte, Mitteilung machte, ist nicht feststellbar. Er gab ihr jedenfalls keine besonderen Anweisungen, wie sie sich bei der Betreuung des Hundes zu verhalten hätte, wenn dieser mit Fremden oder Kindern in Kontakt komme.
Der Kläger begehrt auf Grund der dargestellten Verletzung durch den Hund des Beklagten Schadenersatz von S 55.000 Schmerzengeld und S 20.000 Verunstaltungsentschädigung mit dem Vorbringen, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter auferlegte erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Hundes vernachlässigt, weil er seine als Aufsichtsperson für den Hund bestellte Schwester nicht darüber informiert habe, daß der Hund schon einmal ein Kind gebissen habe. Die daraus sich ergebende besondere Gefährlichkeit des Hundes hätte eine sorgsamere Verwahrung im Umgang mit Kindern, wie dem Kläger, erfordert. Die verletzungsbedingten Unfallsfolgen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung, weil im Bereich des Unterlides beim Kläger noch immer Narben sichtbar seien, innerhalb eines wenn auch nur millimetergroßen Bereiches die Wimpern fehlten und der linke Lidspalt etwas weiter sei als der rechte, woraus sich eine bleibende Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB ergebe.Der Kläger begehrt auf Grund der dargestellten Verletzung durch den Hund des Beklagten Schadenersatz von S 55.000 Schmerzengeld und S 20.000 Verunstaltungsentschädigung mit dem Vorbringen, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter auferlegte erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung seines Hundes vernachlässigt, weil er seine als Aufsichtsperson für den Hund bestellte Schwester nicht darüber informiert habe, daß der Hund schon einmal ein Kind gebissen habe. Die daraus sich ergebende besondere Gefährlichkeit des Hundes hätte eine sorgsamere Verwahrung im Umgang mit Kindern, wie dem Kläger, erfordert. Die verletzungsbedingten Unfallsfolgen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung, weil im Bereich des Unterlides beim Kläger noch immer Narben sichtbar seien, innerhalb eines wenn auch nur millimetergroßen Bereiches die Wimpern fehlten und der linke Lidspalt etwas weiter sei als der rechte, woraus sich eine bleibende Verunstaltung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB ergebe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er sei passiv nicht klagslegitimiert, weil er die Aufsicht- oder Verwahrungspflicht über seinen Hund nicht vernachlässigt, sondern vielmehr seine Schwester als Aufsichtsperson für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bestellt habe, die nicht als untüchtige Person anzusehen sei. Der Hund sei gutmütig und kinderfreundlich. Der Umstand, daß er bereits einmal nach einem neben ihm zu Boden gesprungenen Knaben geschnappt habe, zeige keine Gefährlichkeit des Hundes; darüber hätte er auch die als Aufsichtsperson für den Hund bestellte Schwester nicht informieren müssen. Vielmehr sei die Großmutter des Klägers, deren anderer Enkelsohn damals vom Hund gebissen worden sei, über den Vorfall hinreichend informiert gewesen, so daß sie dem Kläger entsprechende Verhaltensmaßregeln erteilen hätte müssen. Entstellende Narben beim Kläger seien jedenfalls nicht zurückgeblieben, so daß eine Verunstaltungsentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in den Kapitalbeträgen samt gesetzlichen Zinsen - unter rechtskräftiger Abweisung des Zinsenmehrbegehrens - statt. Der Beklagte hafte gemäß § 1320 ABGB, weil er es unterlassen habe, seiner zur Aufsichtsperson des Hundes bestellten Schwester irgendwelche Maßregeln im Zusammenhang mit der Betreuung des Tieres zu geben, obwohl er gewußt habe, daß sein Hund bereits einmal ein Kind gebissen habe. Er habe daher den ihm obliegenden Beweis, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt zu haben, nicht erbracht. Neben dem - im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen - Schmerzengeld sei auch der als Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB geforderte Betrag von S 20.000 zuzusprechen, da wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, daß er eine Beeinträchtigung sowohl seiner beruflichen Möglichkeiten, als auch seiner Heiratsaussichten erleiden könnte. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Nach ausführlicher Darlegung der in der Lehre und Rechtsprechung für die Tierhalterhaftung bestehenden Grundsätze erblickte es darin, daß der Beklagte seiner Schwester vom festgestellten Vorfall, wonach der Hund etwa ein bis zwei Jahre vorher einmal nach einem Kind geschnappt habe, keine Mitteilung gemacht habe, keine Verletzung der Verwahrungs- oder Aufsichtspflicht des Hundehalters. Daß ein Hund nach einer Person, die über den Zaun in seinen Garten springe, schnappe, lasse noch nicht den Schluß zu, daß bei "normalem Verhalten" (wohl von Personen oder Kindern) von diesem Hund irgendeine Gefahr für andere Personen ausgehe. Unter den für den vorliegenden Fall festgestelten Umständen seien besondere Anweisungen des Beklagten an die von ihm bestellte Aufsichtsperson - insbesondere für den konkreten Fall des Betretens des Gartens durch Personen, die den Hund bereits kannten - nicht erforderlich gewesen, sodaß darin, daß der Hund im umzäunten Garten ohne Maulkorb frei herumlaufen habe können, eine Verletzung der Pflichten des Hundehalters nach § 1320 ABGB nicht erblickt werden könne. Der Beklagte habe somit den Beweis erbracht, für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes während seiner Abwesenheit gesorgt zu haben; der von ihm bestellten Aufsichtsperson Dr.Hilde T*** sei kein Verschulden an der Verletzung des Klägers anzulasten, für welches der Beklagte einzustehen hätte.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er sei passiv nicht klagslegitimiert, weil er die Aufsicht- oder Verwahrungspflicht über seinen Hund nicht vernachlässigt, sondern vielmehr seine Schwester als Aufsichtsperson für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bestellt habe, die nicht als untüchtige Person anzusehen sei. Der Hund sei gutmütig und kinderfreundlich. Der Umstand, daß er bereits einmal nach einem neben ihm zu Boden gesprungenen Knaben geschnappt habe, zeige keine Gefährlichkeit des Hundes; darüber hätte er auch die als Aufsichtsperson für den Hund bestellte Schwester nicht informieren müssen. Vielmehr sei die Großmutter des Klägers, deren anderer Enkelsohn damals vom Hund gebissen worden sei, über den Vorfall hinreichend informiert gewesen, so daß sie dem Kläger entsprechende Verhaltensmaßregeln erteilen hätte müssen. Entstellende Narben beim Kläger seien jedenfalls nicht zurückgeblieben, so daß eine Verunstaltungsentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in den Kapitalbeträgen samt gesetzlichen Zinsen - unter rechtskräftiger Abweisung des Zinsenmehrbegehrens - statt. Der Beklagte hafte gemäß Paragraph 1320, ABGB, weil er es unterlassen habe, seiner zur Aufsichtsperson des Hundes bestellten Schwester irgendwelche Maßregeln im Zusammenhang mit der Betreuung des Tieres zu geben, obwohl er gewußt habe, daß sein Hund bereits einmal ein Kind gebissen habe. Er habe daher den ihm obliegenden Beweis, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt zu haben, nicht erbracht. Neben dem - im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen - Schmerzengeld sei auch der als Verunstaltungsentschädigung gemäß Paragraph 1326, ABGB geforderte Betrag von S 20.000 zuzusprechen, da wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, daß er eine Beeinträchtigung sowohl seiner beruflichen Möglichkeiten, als auch seiner Heiratsaussichten erleiden könnte. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Nach ausführlicher Darlegung der in der Lehre und Rechtsprechung für die Tierhalterhaftung bestehenden Grundsätze erblickte es darin, daß der Beklagte seiner Schwester vom festgestellten Vorfall, wonach der Hund etwa ein bis zwei Jahre vorher einmal nach einem Kind geschnappt habe, keine Mitteilung gemacht habe, keine Verletzung der Verwahrungs- oder Aufsichtspflicht des Hundehalters. Daß ein Hund nach einer Person, die über den Zaun in seinen Garten springe, schnappe, lasse noch nicht den Schluß zu, daß bei "normalem Verhalten" (wohl von Personen oder Kindern) von diesem Hund irgendeine Gefahr für andere Personen ausgehe. Unter den für den vorliegenden Fall festgestelten Umständen seien besondere Anweisungen des Beklagten an die von ihm bestellte Aufsichtsperson - insbesondere für den konkreten Fall des Betretens des Gartens durch Personen, die den Hund bereits kannten - nicht erforderlich gewesen, sodaß darin, daß der Hund im umzäunten Garten ohne Maulkorb frei herumlaufen habe können, eine Verletzung der Pflichten des Hundehalters nach Paragraph 1320, ABGB nicht erblickt werden könne. Der Beklagte habe somit den Beweis erbracht, für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung seines Hundes während seiner Abwesenheit gesorgt zu haben; der von ihm bestellten Aufsichtsperson Dr.Hilde T*** sei kein Verschulden an der Verletzung des Klägers anzulasten, für welches der Beklagte einzustehen hätte.