Nach § 1320 ABGB ist der Tierhalter (für den durch das Tier angerichteten Schaden) verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung hat, wie schon die zweite Instanz zutreffend hervorhob, in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Maßgebend ist insbesondere die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität, die Wahrscheinlichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten, sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen (JBl.1982, 150; SZ 55/62 u.a.). Je größer die Schadensmöglichkeit ist, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht die von einem Tier ausgehende typische Gefahr noch zusätzlich vergrößern können (JBl.1982, 150; 5 Ob 648/83). Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlaß gab, liegt darin, daß - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (5 Ob 559/85; ähnlich ZVR 1984/234; 7 Ob 592/82; 8 Ob 571/84; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 405). Es ist richtig, daß der Hund der Beklagten, was seine Gefährlichkeit und den Umfang der zu befürchtenden Verletzungsfolgen betrifft, mit einer Deutschen Dogge - ein Hund dieser Rasse hatte in dem der Entscheidung JBl.1982, 150 zugrundeliegenden Fall ein vier-jähriges Kind gebissen - nicht verglichen werden kann. Die aus der Größe und Kraft eines Hundes entspringende Gefährlichkeit ist aber nicht das einzige Kriterium für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung. Allein darin, daß einem Hunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann zwar noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgendeine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist (SZ 25/278 u.a.; zuletzt 6 Ob 562/83); im vorliegenden Fall war aber die Situation insofern eine andere, als die Beklagte ihren Hund in dem von Patienten und deren Begleitpersonen besuchten Ordinationsraum hielt und dadurch die Möglichkeit schuf, daß das Tier mit vielen Menschen und insbesondere auch mit Kindern in Kontakt kommen konnte. Das Tier war allgemein und besonders bei Kindern sehr beliebt. Es lag daher nahe, daß Kinder, die, sei es als Patienten, sei es in Begleitung von Angehörigen, die sich bei der Beklagten einer Zahnbehandlung unterzogen, in den Behandlungsraum der Beklagten kamen, mit dem Hund Kontakt aufnahmen, um ihn zu streicheln oder mit ihm zu spielen. Die Beklagte hat durch die Ermöglichung dieser Kontakte zwischen ihrem Hund und Kindern - ungeachtet der bisherigen Gutmütigkeit des Tieres - eine ernstzunehmende Gefahr herbeigeführt, die sie auch voraussehen konnte: Infolge der Unberechenbarkeit von Kindern und ihrer mangelnden Einsicht in die Unberechenbarkeit des triebhaften Verhaltens von Tieren konnte es leicht zu gefährdenden Reaktionen des Hundes kommen. Die Beklagte konnte bedenken, daß sich Kinder in der ihnen ungewohnten Umgebung eines Zahnbehandlungsraumes insbesondere vor oder nach einer Zahnbehandlung in einem etwas erregten Gemütszustand befinden können. Die Beklagte konnte neben ihrer naturgemäß volle Konzentration erfordernden Tätigkeit als Dentistin Kontaktnahmen zwischen Kindern und ihrem Hund nicht ständig beaufsichtigen und lenken, zumal solche auch stattfinden konnten, während sie noch mit der Begleitperson des Kindes beschäftigt war oder andere Arbeiten, die neben der eigentlichen Behandlung der Patienten anfallen, durchzuführen hatte. Die Beklagte konnte somit unter den besonderen Umständen der Hundehaltung nicht beweisen, für die erforderliche Beaufsichtigung des Hundes gesorgt zu haben. Auf Grund der bei der Beklagten vorauszusetzenden Einsicht (§§ 1297, 1299 ABGB) in die besondere Eigenart ihrer Tätigkeit und in die Gefahren einer damit verbundenen Hundehaltung im Behandlungsraum ist der Beklagten das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen auch subjektiv vorzuwerfen, so daß es keiner Klärung der Frage bedarf, ob der Halter eines Tieres auch dann haftet, wenn die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterbleiben (vgl. dazu insbesondere JBl.1982, 150 und Koziol-Welser 7 I 421 m.w.N. in FN 198; ferner RZ 1983/27).Nach Paragraph 1320, ABGB ist der Tierhalter (für den durch das Tier angerichteten Schaden) verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung hat, wie schon die zweite Instanz zutreffend hervorhob, in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Maßgebend ist insbesondere die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität, die Wahrscheinlichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten, sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen (JBl.1982, 150; SZ 55/62 u.a.). Je größer die Schadensmöglichkeit ist, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht die von einem Tier ausgehende typische Gefahr noch zusätzlich vergrößern können (JBl.1982, 150; 5 Ob 648/83). Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlaß gab, liegt darin, daß - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (5 Ob 559/85; ähnlich ZVR 1984/234; 7 Ob 592/82; 8 Ob 571/84; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 405). Es ist richtig, daß der Hund der Beklagten, was seine Gefährlichkeit und den Umfang der zu befürchtenden Verletzungsfolgen betrifft, mit einer Deutschen Dogge - ein Hund dieser Rasse hatte in dem der Entscheidung JBl.1982, 150 zugrundeliegenden Fall ein vier-jähriges Kind gebissen - nicht verglichen werden kann. Die aus der Größe und Kraft eines Hundes entspringende Gefährlichkeit ist aber nicht das einzige Kriterium für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung. Allein darin, daß einem Hunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann zwar noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgendeine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist (SZ 25/278 u.a.; zuletzt 6 Ob 562/83); im vorliegenden Fall war aber die Situation insofern eine andere, als die Beklagte ihren Hund in dem von Patienten und deren Begleitpersonen besuchten Ordinationsraum hielt und dadurch die Möglichkeit schuf, daß das Tier mit vielen Menschen und insbesondere auch mit Kindern in Kontakt kommen konnte. Das Tier war allgemein und besonders bei Kindern sehr beliebt. Es lag daher nahe, daß Kinder, die, sei es als Patienten, sei es in Begleitung von Angehörigen, die sich bei der Beklagten einer Zahnbehandlung unterzogen, in den Behandlungsraum der Beklagten kamen, mit dem Hund Kontakt aufnahmen, um ihn zu streicheln oder mit ihm zu spielen. Die Beklagte hat durch die Ermöglichung dieser Kontakte zwischen ihrem Hund und Kindern - ungeachtet der bisherigen Gutmütigkeit des Tieres - eine ernstzunehmende Gefahr herbeigeführt, die sie auch voraussehen konnte: Infolge der Unberechenbarkeit von Kindern und ihrer mangelnden Einsicht in die Unberechenbarkeit des triebhaften Verhaltens von Tieren konnte es leicht zu gefährdenden Reaktionen des Hundes kommen. Die Beklagte konnte bedenken, daß sich Kinder in der ihnen ungewohnten Umgebung eines Zahnbehandlungsraumes insbesondere vor oder nach einer Zahnbehandlung in einem etwas erregten Gemütszustand befinden können. Die Beklagte konnte neben ihrer naturgemäß volle Konzentration erfordernden Tätigkeit als Dentistin Kontaktnahmen zwischen Kindern und ihrem Hund nicht ständig beaufsichtigen und lenken, zumal solche auch stattfinden konnten, während sie noch mit der Begleitperson des Kindes beschäftigt war oder andere Arbeiten, die neben der eigentlichen Behandlung der Patienten anfallen, durchzuführen hatte. Die Beklagte konnte somit unter den besonderen Umständen der Hundehaltung nicht beweisen, für die erforderliche Beaufsichtigung des Hundes gesorgt zu haben. Auf Grund der bei der Beklagten vorauszusetzenden Einsicht (Paragraphen 1297, 1299, ABGB) in die besondere Eigenart ihrer Tätigkeit und in die Gefahren einer damit verbundenen Hundehaltung im Behandlungsraum ist der Beklagten das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen auch subjektiv vorzuwerfen, so daß es keiner Klärung der Frage bedarf, ob der Halter eines Tieres auch dann haftet, wenn die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterbleiben vergleiche dazu insbesondere JBl.1982, 150 und Koziol-Welser 7 römisch eins 421 m.w.N. in FN 198; ferner RZ 1983/27).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung eines Tieres nicht in einem solchen Maße überspannt werden, daß dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird
(RZ 1985/28 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, daß die Hundehaltung neben jeder Berufstätigkeit ermöglicht werden sollte, obwohl die Berufsausübung besonders gefährdende Situationen für Dritte herbeiführt und eine gleichzeitige Kontrolle, durch die solche Gefährdungen vermieden werden, ausschließt. Es ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung, daß die Verletzung der Klägerin erfolgte, weil der aus dem Schlaf gerissene Hund irritiert war; sein Verhalten war keineswegs, wie die Revisionsbeantwortung meint, atypisch. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, weil sie sich zu dem schlafenden Hund nur hinuntergebeugt und ihn angesprochen, nicht aber durch plötzliche Berührungen aufgeschreckt hat. Dies ist ein typisch kindliches Verhalten, dessen Folgen einzusehen, von der achtjährigen Klägerin nicht erwartet werden kann. Selbst der Beklagten fehlt diese Einsicht.
Da die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes schon im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50, 54 ZPO sowie § 19 Abs.1 Z.4 lit.a und b und Abs.5 und 6 GJGebG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, 54, ZPO sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b und Absatz 5 und 6 GJGebG.