Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagenden Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Da es sich bei den klagenden Parteien um formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO handelt (Fasching II 184; SZ 42/47 ua), findet eine Zusammenrechnung der hier gemeinsam geltend gemachten Ansprüche nicht statt (SZ 42/47 ua). Die Zulässigkeit der Revision ist daher für beide Ansprüche gesondert zu prüfen. Nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Der Erstkläger stellte lediglich ein Leistungsbegehren. Der Wert dieses Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht infolge der Berufungen beider Teile entschieden hat, übersteigt diesen Betrag. Da das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass auch der Wert des Streitgegenstands, über den es hinsichtlich der Zweitklägerin entschieden habe, allein den Betrag von 60.000 S übersteige, ist die Revision sowohl in Ansehung des Begehrens des Erstklägers als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Zweitklägerin zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Da es sich bei den klagenden Parteien um formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (Fasching römisch zwei 184; SZ 42/47 ua), findet eine Zusammenrechnung der hier gemeinsam geltend gemachten Ansprüche nicht statt (SZ 42/47 ua). Die Zulässigkeit der Revision ist daher für beide Ansprüche gesondert zu prüfen. Nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Der Erstkläger stellte lediglich ein Leistungsbegehren. Der Wert dieses Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht infolge der Berufungen beider Teile entschieden hat, übersteigt diesen Betrag. Da das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass auch der Wert des Streitgegenstands, über den es hinsichtlich der Zweitklägerin entschieden habe, allein den Betrag von 60.000 S übersteige, ist die Revision sowohl in Ansehung des Begehrens des Erstklägers als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Zweitklägerin zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der im Jahre 1971 geworfene Schäferhund namens „Hasso“ der bis 1982 Alois S***** gehörte, wurde in einer Münchner Polizeischule zum Schutz- und Wachhund ausgebildet. Dieses Tier gehorchte nicht nur seinem Herrn, sondern auch jenen Personen die es wiederholt ausgeführt hatten, aufs Wort; der Hund war überdies verkehrstüchtig, das heißt er behinderte beim freien Herumlaufen keine Fahrzeuge und überquerte Straßen nur nach vorheriger Beobachtung; er ging auch nicht angeleint auf Kommando bei Fuß. Bis zum gegenständlichen Unfall war dieser Hund unter anderem auch von der Beklagten wiederholt ausgeführt worden; er zeigte ihr gegenüber Gehorsam und Folgsamkeit. Am Unfallstag führte die damals 17jährige Beklagte diesen Hund in den ***** bei ***** wieder aus. Bei diesem Spaziergang traf sie Rudolf B***** mit dessen Schäferhündin. Die Beklagte ging mit B***** dann durch die *****gasse; die Hunde hatten sie nicht angeleint; diese trieben sich spielend in ihrer Nähe herum. Als sich die Beklagte bei der Kreuzung der *****gasse mit der *****gasse von ihrem Begleiter verabschiedeten und über die Kreuzung in den nördlichen Teil der *****gasse ging, folgte „Hasso“ Rudolf B***** und seiner Hündin, die die *****gasse in südlicher Richtung weitergingen. Als die Beklagte etwa 4 m Richtung Norden gegangen war, bemerkte sie, dass sich „Hasso“ etwa 19 m südlich mit dem Hund B*****s spielend herumtrieb. Sie rief das Tier mit seinem Namen an, dieses lief sofort Richtung Norden. Zur selben Zeit näherte sich die Zweitbeklagte mit ihrem Fahrrad aus Richtung Osten auf der etwa 5 m breiten *****gasse der völlig übersichtlichen Kreuzung. Bei der Überquerung der *****gasse streifte das Tier mit seiner rechten Körperhälfte das Vorderrad des Fahrrades der Klägerin, die den Hund zufolge mangelnder Beobachtung der Fahrbahn erst etwa 1,5 m vor dem Anprall gesehen hatte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Beklagte ein Verschulden treffe, weil sie trotz des für sie erkennbaren Heranfahrens der Zweitklägerin den Hund angerufen und somit zum Überqueren der Fahrbahn veranlasst habe. Außerdem habe sie den Hund trotz bestehender behördlicher Anordnung (absoluter Leinenzwang infolge Erklärung des betreffenden Gebiets zu Tollwutsperrgebiet mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *****) nicht angeleint gehabt, was ihr als Übertretung einer Schutznorm iSd § 1311 ABGB anzulasten sei. Schließlich habe die Beklagte der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des § 1320 ABGB nicht Genüge getan. Die Zweitklägerin treffe aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 40 %, weil sie die Vorgänge auf der Straße nicht gehörig beobachtet und nicht rechtzeitig reagiert habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Beklagte ein Verschulden treffe, weil sie trotz des für sie erkennbaren Heranfahrens der Zweitklägerin den Hund angerufen und somit zum Überqueren der Fahrbahn veranlasst habe. Außerdem habe sie den Hund trotz bestehender behördlicher Anordnung (absoluter Leinenzwang infolge Erklärung des betreffenden Gebiets zu Tollwutsperrgebiet mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *****) nicht angeleint gehabt, was ihr als Übertretung einer Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB anzulasten sei. Schließlich habe die Beklagte der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Paragraph 1320, ABGB nicht Genüge getan. Die Zweitklägerin treffe aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 40 %, weil sie die Vorgänge auf der Straße nicht gehörig beobachtet und nicht rechtzeitig reagiert habe.
Das Berufungsgericht hingegen ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Bestimmung des § 1320 ABGB zwischen zwei verschiedenen Haftungsgründen unterscheide, nämlich zwischen der Haftung jedes, der ein Tier zu einem schädigenden Verhalten gebracht habe, von jener des Tierhalters. Da die Beklagte den Hund nur über Ersuchen des Eigentümers ausgeführt habe, sei sie nur Gehilfe des Eigentümers und nicht Tierhalter. Das Erstgericht habe der Beklagten daher zu Unrecht eine Vernachlässigung ihrer Verwahrungspflicht als Tierhalter angelastet. Zu Recht sei das Erstgericht aber von einer Verschuldenshaftung der Beklagten iSd § 1320 erster Satz ABGB ausgegangen, wonach derjenige hafte, der ein Tier zur Beschädigung eines Dritten angetrieben, gereizt oder es zu verwahren vernachlässigt habe. Im vorliegenden Fall komme nur eine mangelhafte Verwahrung in Frage, wobei zu prüfen sei, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Dass der Hund sich vor dem Unfall nicht an der Leine befunden habe, würde allein bei der festgestellten Ausbildung des Tieres noch kein Verschulden der Beklagten bedingen, da der Hund verkehrstüchtig gewesen sei und der Beklagten aufs Wort gehorcht habe. Gerade letzter Umstand spreche aber letztlich gegen die Beklagte, weil sie den Hund mit seinem Namen angerufen habe. Es hätte der Beklagten bewusst sein müssen, dass der von ihr angerufene Hund wohl nicht anders reagieren würde, als zu ihr zu laufen. Ein anderer Zweck könne dem Zuruf auch nicht beigemessen werden. Da der Hund befehlsgewohnt gewesen sei, habe die Beklagte mit einer derartigen Reaktion des Tieres rechnen müssen. Unter diesen Umständen könne daher keine Rede davon sein, dass ein solches Verhalten des Tieres für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen sei. Mangels Vorliegens eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verordnung des Leinenzwangs wegen Tollwutgefahr und dem gegenständlichen Unfallshergang habe das Erstgericht zu Unrecht aus § 1311 ABGB eine Haftung der Beklagten abgeleitet. Die Berufung der Beklagten erweise sich daher als nicht zielführend. Da die Zweitklägerin das Tier trotz einer voll übersichtlichen Straßenkreuzung und einer Straßenbreite von 5 m überhaupt erst 0,5 m vor dem Zusammenstoß wahrgenommen habe, liege ein Verstoß der Zweitklägerin gegen § 20 StVO vor. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte sie Gelegenheit gehabt, „Hasso“ wahrzunehmen und hätte sie auf sein Verhalten letztlich durch eine geringe Geschwindigkeitsverzögerung reagieren können. Es könne daher auch nicht gesagt werden, dass der Zusammenstoß für die Zweitklägerin nicht vermeidbar gewesen wäre. Da die Beklagte das den Unfall unmittelbar auslösende Verhalten gesetzt habe, erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 3 zu Lasten der Beklagten angemessen. Es sei daher auch die Berufung der klagenden Parteien nicht berechtigt gewesen.Das Berufungsgericht hingegen ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 1320, ABGB zwischen zwei verschiedenen Haftungsgründen unterscheide, nämlich zwischen der Haftung jedes, der ein Tier zu einem schädigenden Verhalten gebracht habe, von jener des Tierhalters. Da die Beklagte den Hund nur über Ersuchen des Eigentümers ausgeführt habe, sei sie nur Gehilfe des Eigentümers und nicht Tierhalter. Das Erstgericht habe der Beklagten daher zu Unrecht eine Vernachlässigung ihrer Verwahrungspflicht als Tierhalter angelastet. Zu Recht sei das Erstgericht aber von einer Verschuldenshaftung der Beklagten iSd Paragraph 1320, erster Satz ABGB ausgegangen, wonach derjenige hafte, der ein Tier zur Beschädigung eines Dritten angetrieben, gereizt oder es zu verwahren vernachlässigt habe. Im vorliegenden Fall komme nur eine mangelhafte Verwahrung in Frage, wobei zu prüfen sei, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Dass der Hund sich vor dem Unfall nicht an der Leine befunden habe, würde allein bei der festgestellten Ausbildung des Tieres noch kein Verschulden der Beklagten bedingen, da der Hund verkehrstüchtig gewesen sei und der Beklagten aufs Wort gehorcht habe. Gerade letzter Umstand spreche aber letztlich gegen die Beklagte, weil sie den Hund mit seinem Namen angerufen habe. Es hätte der Beklagten bewusst sein müssen, dass der von ihr angerufene Hund wohl nicht anders reagieren würde, als zu ihr zu laufen. Ein anderer Zweck könne dem Zuruf auch nicht beigemessen werden. Da der Hund befehlsgewohnt gewesen sei, habe die Beklagte mit einer derartigen Reaktion des Tieres rechnen müssen. Unter diesen Umständen könne daher keine Rede davon sein, dass ein solches Verhalten des Tieres für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen sei. Mangels Vorliegens eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verordnung des Leinenzwangs wegen Tollwutgefahr und dem gegenständlichen Unfallshergang habe das Erstgericht zu Unrecht aus Paragraph 1311, ABGB eine Haftung der Beklagten abgeleitet. Die Berufung der Beklagten erweise sich daher als nicht zielführend. Da die Zweitklägerin das Tier trotz einer voll übersichtlichen Straßenkreuzung und einer Straßenbreite von 5 m überhaupt erst 0,5 m vor dem Zusammenstoß wahrgenommen habe, liege ein Verstoß der Zweitklägerin gegen Paragraph 20, StVO vor. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte sie Gelegenheit gehabt, „Hasso“ wahrzunehmen und hätte sie auf sein Verhalten letztlich durch eine geringe Geschwindigkeitsverzögerung reagieren können. Es könne daher auch nicht gesagt werden, dass der Zusammenstoß für die Zweitklägerin nicht vermeidbar gewesen wäre. Da die Beklagte das den Unfall unmittelbar auslösende Verhalten gesetzt habe, erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 3 zu Lasten der Beklagten angemessen. Es sei daher auch die Berufung der klagenden Parteien nicht berechtigt gewesen.
Demgegenüber beharrt die Beklagte auf ihrem Standpunkt, ihr könne eine schuldhafte Verletzung ihrer Verwahrungspflicht nicht angelastet werden, weshalb das Begehren beider klagenden Parteien nicht berechtigt sei. Sie habe den Hund nur durch gelegentliches Ausführen gekannt und daher dessen Verhalten und Reaktionen auch nur aufgrund dieses Kontakts beurteilen können. Aufgrund der festgestellten Ausbildung des Hundes habe dieser ihr als ein „intelligentes und auch selbständig denkendes und handelndes Wesen“ erscheinen müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Verwahrung des Hundes habe daher das Führen an der Leine nicht gehört. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber die Ansicht vertreten, dass sie bei gehörigem Fleiß und gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, der Hund werde auf einen Zuruf seines Namens unter völliger Außerachtlassung des Straßenverkehrs ihr zu- und nachlaufen; ein derart spezielles Wissen um den Hund könne nur derjenige haben, der den Hund gehalten und ausgebildet habe. Ein solches Wissen habe sie aber aufgrund ihres Lebensalters noch nicht gewinnen können. Mangels solcher spezieller Kenntnisse über das Wesen des Hundes habe sie annehmen dürfen, dass der Zuruf seines Namens allein ihn nicht veranlassen werde, entgegen seinen bis dahin gezeigten Gewohnheiten ohne Rücksichtnahme auf den Verkehr die Straße zu überqueren. Mangels eines Verschuldens sei sie zum Schadenersatz nicht verpflichtet. Selbst bei Annahme eines Verschuldens auf ihrer Seite müsste der Zweitklägerin im Hinblick auf ihre besondere Unaufmerksamkeit und ihr reicheres Erfahrungswissen als ältere Person das weit überwiegende Mitverschulden im Ausmaß von mindestens 3/4 angelastet werden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass derjenige, der bloß tatsächlich die Gewahrsame über das Tier ausübt, insbesondere also eine vom Halter bestellte Aufsichtsperson nach allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung dafür einstehen muss, wenn er das Tier zu verwahren vernachlässigt hat, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Die Beklagte führt ihre Revision im Wesentlichen nur dahin aus, dass sie ein Verschulden ihrerseits verneint. Insoweit sie sich dabei wegen ihres jugendlichen Alters auf mangelnde Erfahrungen mit Hunden im Allgemeinen und eine ungenügende Kenntnis der Eigenschaften des gegenständlichen Hundes zu berufen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat und von den Vorinstanzen eine solche mangelnde Vertrautheit mit dem Hund auch nicht festgestellt wurde. Andererseits kann der Revisionswerberin aber auch darin nicht gefolgt werden, der Hund habe ihr als ein „intelligentes und auch selbständig denkendes und handelndes Wesen“ erscheinen müssen. Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden, weshalb auch die Annahme nicht gerechtfertigt ist, ein solcher Hund werde unter allen Umständen ein Verhalten an den Tag legen, das auf menschliche Interessen Rücksicht nimmt und damit keine besondere Gefahrenquelle darstellt. Der Beklagte musste auch unter Bedachtnahme auf ihr Alter klar sein, dass ein Tier, das „aufs Wort folgt“, nicht in der Lage ist, einer ausdrücklich erteilten Anordnung nicht „aufs Wort zu folgen“, sondern bei Ausführungen des ihm erteilten Befehls unter Anwendung einer größeren als von der Bezugsperson beachteten Vorsicht und Aufmerksamkeit auch noch auf die Verkehrslage Bedacht zu nehmen. Da sich der von der Beklagten zu beaufsichtigende Hund jenseits der Straße mit öffentlichem Verkehr befand, hätte sie bei ihrem Zuruf an den Hund auf die von ihr bereits wahrgenommene Radfahrerin (vgl AS 147) Bedacht nehmen müssen. Da sie aber ungeachtet der mit ihrem Fahrrad herannahenden Zweitklägerin das Tier in Kenntnis seiner besonderen Folgsamkeit beim Namen rief, haben die Vorinstanzen der Beklagten mit Recht ein Verschulden an dem Unfall angelastet und ihre Haftung als Aufsichtsperson für die Unfallsfolgen iSd § 1320 Satz 1 ABGB als gegeben erachtet.Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass derjenige, der bloß tatsächlich die Gewahrsame über das Tier ausübt, insbesondere also eine vom Halter bestellte Aufsichtsperson nach allgemeinen Grundsätzen der Verschuldenshaftung dafür einstehen muss, wenn er das Tier zu verwahren vernachlässigt hat, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Die Beklagte führt ihre Revision im Wesentlichen nur dahin aus, dass sie ein Verschulden ihrerseits verneint. Insoweit sie sich dabei wegen ihres jugendlichen Alters auf mangelnde Erfahrungen mit Hunden im Allgemeinen und eine ungenügende Kenntnis der Eigenschaften des gegenständlichen Hundes zu berufen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ein solches Vorbringen nicht erstattet hat und von den Vorinstanzen eine solche mangelnde Vertrautheit mit dem Hund auch nicht festgestellt wurde. Andererseits kann der Revisionswerberin aber auch darin nicht gefolgt werden, der Hund habe ihr als ein „intelligentes und auch selbständig denkendes und handelndes Wesen“ erscheinen müssen. Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden, weshalb auch die Annahme nicht gerechtfertigt ist, ein solcher Hund werde unter allen Umständen ein Verhalten an den Tag legen, das auf menschliche Interessen Rücksicht nimmt und damit keine besondere Gefahrenquelle darstellt. Der Beklagte musste auch unter Bedachtnahme auf ihr Alter klar sein, dass ein Tier, das „aufs Wort folgt“, nicht in der Lage ist, einer ausdrücklich erteilten Anordnung nicht „aufs Wort zu folgen“, sondern bei Ausführungen des ihm erteilten Befehls unter Anwendung einer größeren als von der Bezugsperson beachteten Vorsicht und Aufmerksamkeit auch noch auf die Verkehrslage Bedacht zu nehmen. Da sich der von der Beklagten zu beaufsichtigende Hund jenseits der Straße mit öffentlichem Verkehr befand, hätte sie bei ihrem Zuruf an den Hund auf die von ihr bereits wahrgenommene Radfahrerin vergleiche AS 147) Bedacht nehmen müssen. Da sie aber ungeachtet der mit ihrem Fahrrad herannahenden Zweitklägerin das Tier in Kenntnis seiner besonderen Folgsamkeit beim Namen rief, haben die Vorinstanzen der Beklagten mit Recht ein Verschulden an dem Unfall angelastet und ihre Haftung als Aufsichtsperson für die Unfallsfolgen iSd Paragraph 1320, Satz 1 ABGB als gegeben erachtet.
Was nun die Verschuldensabwägung anlangt, so kann auch dabei der Revisionswerberin nicht beigepflichtet werden. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr. Da unter diesen Umständen das den Unfall überhaupt erst auslösende Verschulden der Beklagten doch schwerer wiegt als das in der unaufmerksamen Fahrweise der Zweitklägerin gelegenen Verschulden, und dem hier gegebenen Altersunterschied der am Unfall beteiligten Personen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, kann sich die Beklagte durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nicht beschwert erachten.
Es musste daher der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 46, Absatz eins und 50 ZPO.