Rechtssatz RS0027560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027560
Geschäftszahl
7Ob592/82; 8Ob90/83; 8Ob571/84; 1Ob609/94; 1Ob2351/96h; 6Ob142/16z
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).Der Schutzzweck des Paragraph 1320, ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 592/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 592/82
- 8 Ob 90/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 90/83
nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. (T1) Veröff: ZVR 1984/234 S 237
- 8 Ob 571/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 571/84
Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden. (T2) Veröff: ZVR 1985/45 S 87
- 1 Ob 609/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
nur T1
- 1 Ob 2351/96h
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
nur T1
- 6 Ob 142/16z
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z
Auch; nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB erfasst auch die Vermeidung solcher Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern des Fließverkehrs entstanden sind, sofern sie bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. (T3)
Beisatz: Hier: „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027560
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00592_8200000_001