In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Auffassung des Erstgerichts, daß auch gutmütige Hunde - wie hier ein Fleischerhund in ländlicher Gegend - innerhalb des Anwesens eingesperrt werden müßten, damit sie nicht unbeaufsichtigt auf die Straße gelangen könnten, sei nicht zu teilen. Ausnahmen von dieser Regel bestünden nur in besonderen Fällen, vor allem wenn es um die Gefahren des Straßenverkehrs oder des Spieltriebs eines noch ganz jungen, aber schon schweren Hundes gehe. Beides spiele hier keine Rolle. Selbst wenn man mit dem Erstgericht annehmen wollte, daß eine solche Verwahrungspflicht auch hier bestünde, würde daher jedenfalls der Rechtswidrigkeits- bzw Gefährdungszusammenhang fehlen. Der Klägerin könne durchaus zugebilligt werden, daß sie ihr eigenes Tier - wenn auch zu Unrecht - in Gefahr wähnte. Da sie als Hundehalterin Sachverständige gemäß § 1299 ABGB sei, müßte ihr das nicht gerechtfertigte Treten nach dem Rüden als verschuldetes fahrlässiges Reizen angerechnet werden, doch bestehe schon von vornherein keine Haftung der Beklagten. Die Klägerin habe sich die Verletzungsfolgen wegen ihres grob unsachgemäßen Verhaltens selbst zuzuschreiben und verdanke es nur der besonderen Gutmütigkeit des Bernhardiners, daß nicht auch ihre Mutter, die ihn an den Schwanzhaaren gerissen habe, gebissen worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Auffassung des Erstgerichts, daß auch gutmütige Hunde - wie hier ein Fleischerhund in ländlicher Gegend - innerhalb des Anwesens eingesperrt werden müßten, damit sie nicht unbeaufsichtigt auf die Straße gelangen könnten, sei nicht zu teilen. Ausnahmen von dieser Regel bestünden nur in besonderen Fällen, vor allem wenn es um die Gefahren des Straßenverkehrs oder des Spieltriebs eines noch ganz jungen, aber schon schweren Hundes gehe. Beides spiele hier keine Rolle. Selbst wenn man mit dem Erstgericht annehmen wollte, daß eine solche Verwahrungspflicht auch hier bestünde, würde daher jedenfalls der Rechtswidrigkeits- bzw Gefährdungszusammenhang fehlen. Der Klägerin könne durchaus zugebilligt werden, daß sie ihr eigenes Tier - wenn auch zu Unrecht - in Gefahr wähnte. Da sie als Hundehalterin Sachverständige gemäß Paragraph 1299, ABGB sei, müßte ihr das nicht gerechtfertigte Treten nach dem Rüden als verschuldetes fahrlässiges Reizen angerechnet werden, doch bestehe schon von vornherein keine Haftung der Beklagten. Die Klägerin habe sich die Verletzungsfolgen wegen ihres grob unsachgemäßen Verhaltens selbst zuzuschreiben und verdanke es nur der besonderen Gutmütigkeit des Bernhardiners, daß nicht auch ihre Mutter, die ihn an den Schwanzhaaren gerissen habe, gebissen worden sei.
Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist berechtigt.
Die dort behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht gelangt das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Reischauer (in Rummel, ABGB2 § 1320 Rz 18) zum Ergebnis, den Beklagten falle als Tierhaltern keine Vernachlässigung der ihnen durch § 1320 ABGB aufgetragenen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht zur Last, obschon der Bernhardinerrüde - ein kräftiges und massiges Tier - im Anwesen frei umherlief und ohne jedes Hindernis auf die Straße gelangen konnte, in Wahrheit also überhaupt nicht verwahrt war (ZVR 1970/201 ua); in der Tat meint Reischauer (aaO), das Umherlaufen an sich gutmütiger Hunde auf der Straße sei - ebenso wie in Haus und Hof - unbedenklich, soweit dadurch nicht der Straßenverkehr gefährdet sei; beiße ein gutmütiger Hund ohne besondere Einflüsse, scheitere ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch schon am Rechtswidrigkeits(gefährdungs-)zusammenhang. In dieser allgemeinen Aussage kann der Meinung Reischauers indessen nicht beigetreten werden:In rechtlicher Hinsicht gelangt das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Reischauer (in Rummel, ABGB2 Paragraph 1320, Rz 18) zum Ergebnis, den Beklagten falle als Tierhaltern keine Vernachlässigung der ihnen durch Paragraph 1320, ABGB aufgetragenen Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht zur Last, obschon der Bernhardinerrüde - ein kräftiges und massiges Tier - im Anwesen frei umherlief und ohne jedes Hindernis auf die Straße gelangen konnte, in Wahrheit also überhaupt nicht verwahrt war (ZVR 1970/201 ua); in der Tat meint Reischauer (aaO), das Umherlaufen an sich gutmütiger Hunde auf der Straße sei - ebenso wie in Haus und Hof - unbedenklich, soweit dadurch nicht der Straßenverkehr gefährdet sei; beiße ein gutmütiger Hund ohne besondere Einflüsse, scheitere ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch schon am Rechtswidrigkeits(gefährdungs-)zusammenhang. In dieser allgemeinen Aussage kann der Meinung Reischauers indessen nicht beigetreten werden:
Die zum Anlaß der in § 1320 ABGB verankerten Verwahrungspflicht gemachte besondere Tiergefahr besteht in der allgemeinen Erfahrung, daß Tiere durch von ihren Trieben und Instinkten gesteuerten, aber nicht vernunftgemäß kontrollierten Bewegungen Schaden stiften (können). Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selten deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, daß sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen (JBl 1993, 315 mwN): Auch sonst können gutmütige Hunde für Menschen gefährlich werden; das trifft nicht bloß auf zwar schon kräftige und schwere, aber noch junge und verspielte Tiere, sondern auch - wie hier - auf bereits ältere Rüden zu, wenn sie sich triebhaft Hündinnen nähern, die von arglosen Passanten geführt werden, deren begreifliches Bemühen, ihre Hunde zu schützen, als Angriff deuten und dann trotz ihrer bisher bekundeten Gutmütigkeit zubeißen; daß die Folgen nachhaltiger sein können, wenn das Tier - wie etwa ein Bernhardinerrüde (vgl hiezu 6 Ob 633/78) - groß und massig ist, liegt auf der Hand, zumal der Betroffene durch das Tier dann auch umso eher zum Sturz gebracht werden kann. Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz kann die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden; die Beklagten haben ihren Bernhardinerrüden nicht nur im Anwesen frei umherlaufen lassen, sondern nicht einmal dafür Sorge getragen, daß er nicht auf die Straße entweichen konnte. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, waren sie als Tierhalter nicht von jeder Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht befreit.Die zum Anlaß der in Paragraph 1320, ABGB verankerten Verwahrungspflicht gemachte besondere Tiergefahr besteht in der allgemeinen Erfahrung, daß Tiere durch von ihren Trieben und Instinkten gesteuerten, aber nicht vernunftgemäß kontrollierten Bewegungen Schaden stiften (können). Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selten deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, daß sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen (JBl 1993, 315 mwN): Auch sonst können gutmütige Hunde für Menschen gefährlich werden; das trifft nicht bloß auf zwar schon kräftige und schwere, aber noch junge und verspielte Tiere, sondern auch - wie hier - auf bereits ältere Rüden zu, wenn sie sich triebhaft Hündinnen nähern, die von arglosen Passanten geführt werden, deren begreifliches Bemühen, ihre Hunde zu schützen, als Angriff deuten und dann trotz ihrer bisher bekundeten Gutmütigkeit zubeißen; daß die Folgen nachhaltiger sein können, wenn das Tier - wie etwa ein Bernhardinerrüde vergleiche hiezu 6 Ob 633/78) - groß und massig ist, liegt auf der Hand, zumal der Betroffene durch das Tier dann auch umso eher zum Sturz gebracht werden kann. Entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz kann die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden; die Beklagten haben ihren Bernhardinerrüden nicht nur im Anwesen frei umherlaufen lassen, sondern nicht einmal dafür Sorge getragen, daß er nicht auf die Straße entweichen konnte. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, waren sie als Tierhalter nicht von jeder Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht befreit.
Keine Rede kann auch davon sein, daß es im vorliegenden Fall am Rechtswidrigkeits- bzw Gefährdungszusammenhang mangle: Schutzzweck des § 1320 ABGB ist die Vermeidung jedweden Schadens an Personen oder Sachen, der aus dem nicht durch Vernunft, sondern trieb- und instinktgesteuerten gefährlichen Verhalten von Tieren droht (ZVR 1985/45 uva); der den Tierhalterpflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern - den vorher angestellten Erwägungen zufolge - auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren. Mangels jedweder Verwahrung bzw Beaufsichtigung des Rüden haben die Beklagten daher für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden einzustehen, weil ihnen im Verfahren der Beweis nicht gelungen ist, die dem Tierhalter auferlegte Sorgfaltspflicht beachtet zu haben.Keine Rede kann auch davon sein, daß es im vorliegenden Fall am Rechtswidrigkeits- bzw Gefährdungszusammenhang mangle: Schutzzweck des Paragraph 1320, ABGB ist die Vermeidung jedweden Schadens an Personen oder Sachen, der aus dem nicht durch Vernunft, sondern trieb- und instinktgesteuerten gefährlichen Verhalten von Tieren droht (ZVR 1985/45 uva); der den Tierhalterpflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern - den vorher angestellten Erwägungen zufolge - auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren. Mangels jedweder Verwahrung bzw Beaufsichtigung des Rüden haben die Beklagten daher für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden einzustehen, weil ihnen im Verfahren der Beweis nicht gelungen ist, die dem Tierhalter auferlegte Sorgfaltspflicht beachtet zu haben.
Vollends verfehlt sind die - mit Rücksicht auf die Verneinung der Halterhaftung der Beklagten - bloß theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichtes zum Mitverschulden der Klägerin; diese Erwägungen versteigen sich zur Schlußfolgerung, die Klägerin verdanke es nur der „besonderen Gutmütigkeit“ des Tieres, daß nicht auch noch ihre Mutter gebissen wurde: Von dem nach § 1320 erster Satz ABGB für die Schadenszurechnung maßgeblichen „Reizen“ des Tieres kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mensch den Angriff des Tieres aus Mutwillen, Willkür oder sonstiger sachlich unberechtigter Einstellung durch sein Verhalten geradezu herausfordert (LwBetr 1971, 33 uva). Versuchte die Klägerin im verständlichen Bemühen, ihre Hündin vor Angriffen des körperlich überlegenen Rüden zu schützen, den Bernhardiner durch Fußtritte zu verjagen, so kann darin noch kein meßbarer Sorgfaltsverstoß erkannt werden, standen ihr doch wohl andere Möglichkeiten gar nicht zu Gebote; auch daß sie das Schnappen des Rüden nach dem Nacken ihrer Hündin als gefährlichen Angriff deutete, kann ihr angesichts ihrer Bedrängnis nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.Vollends verfehlt sind die - mit Rücksicht auf die Verneinung der Halterhaftung der Beklagten - bloß theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichtes zum Mitverschulden der Klägerin; diese Erwägungen versteigen sich zur Schlußfolgerung, die Klägerin verdanke es nur der „besonderen Gutmütigkeit“ des Tieres, daß nicht auch noch ihre Mutter gebissen wurde: Von dem nach Paragraph 1320, erster Satz ABGB für die Schadenszurechnung maßgeblichen „Reizen“ des Tieres kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mensch den Angriff des Tieres aus Mutwillen, Willkür oder sonstiger sachlich unberechtigter Einstellung durch sein Verhalten geradezu herausfordert (LwBetr 1971, 33 uva). Versuchte die Klägerin im verständlichen Bemühen, ihre Hündin vor Angriffen des körperlich überlegenen Rüden zu schützen, den Bernhardiner durch Fußtritte zu verjagen, so kann darin noch kein meßbarer Sorgfaltsverstoß erkannt werden, standen ihr doch wohl andere Möglichkeiten gar nicht zu Gebote; auch daß sie das Schnappen des Rüden nach dem Nacken ihrer Hündin als gefährlichen Angriff deutete, kann ihr angesichts ihrer Bedrängnis nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.
In Stattgebung der Revision ist daher das erstinstanzliche Teilurteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.