Rechtssatz RS0026502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026502
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
- 6 Ob 96/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 96/19i
Vgl aber; Beisatz: Dies schließt aber ein – nicht aus mangelhafter Verwahrung oder Beaufsichtigung des eigenen Tieres abgeleitetes – Mitverschulden eines Tierhalters nicht aus: Es ist nämlich auch von Hundehaltern zu verlangen, dass sie über die mit dem Halten von Hunden (der jeweiligen Rasse) typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026502
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_001