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Rechtssatz RS0026502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026502

Geschäftszahl

1Ob609/94; 6Ob96/19i

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Rechtssatz

Mag den Hundehalter auch der Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB treffen, so erstreckt sich dieser erhöhte Sorgfaltsmaßstab doch nur auf die Erfüllung seiner Halterpflichten, nicht aber auch auf eine plötzlich notwendig gewordene Reaktion auf einen unerwarteten Angriff durch ein unbeaufsichtigtes anderes Tier.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
  • 6 Ob 96/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 96/19i
    Vgl aber; Beisatz: Dies schließt aber ein – nicht aus mangelhafter Verwahrung oder Beaufsichtigung des eigenen Tieres abgeleitetes – Mitverschulden eines Tierhalters nicht aus: Es ist nämlich auch von Hundehaltern zu verlangen, dass sie über die mit dem Halten von Hunden (der jeweiligen Rasse) typischerweise ausgehenden Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_001