Rechtssatz RS0030512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030512
Entscheidungsdatum
11.10.1994
Rechtssatz
Die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes kann nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, ist der Tierhalter nicht von jeder Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030512
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00609_9400000_004