Die Revision der Klägerin ist ebensowenig berechtigt wie der Rekurs der Beklagten.
Die zum Anlaß der in § 1320 ABGB verankerten Verwahrungspflicht gemachte besondere Tiergefahr besteht in der allgemeinen Erfahrung, daß Tiere durch das von ihren Trieben und Instinkten gesteuerte, aber nicht vernunftgemäß kontrollierte Verhalten Schaden stiften (können). Schutzzweck des § 1320 ABGB ist die Vermeidung jedweden Schadens an Personen oder Sachen, der aus dem nicht durch Vernunft, sondern trieb- und instinktgesteuerten gefährlichen Verhalten von Tieren droht. Der den Tierhalterpflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht nur auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren (EvBl 1995/57; SZ 65/106 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1320 Rz 1 und 2; Wolff in Klang2 VI 112). Wird die von einem Tier ausgehende Gefahr demgemäß - vor allem auch - in dem für dessen Halter nicht berechenbaren Tierverhalten erblickt, so muß jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, als Ausfluß dieser Tiergefahr beurteilt werden (vgl bei ähnlicher Rechtslage BGH in BGHZ 67, 129, 133; Mertens in MünchK2 § 833 BGB Rz 13 und FN 14; Zeuner in Soergel, BGB11 § 833 Rz 10; Karl Schäfer in Staudinger, BGB12 § 833 Rz 27; Kreft in RGRK12 § 833 BGB Rz 21).Die zum Anlaß der in Paragraph 1320, ABGB verankerten Verwahrungspflicht gemachte besondere Tiergefahr besteht in der allgemeinen Erfahrung, daß Tiere durch das von ihren Trieben und Instinkten gesteuerte, aber nicht vernunftgemäß kontrollierte Verhalten Schaden stiften (können). Schutzzweck des Paragraph 1320, ABGB ist die Vermeidung jedweden Schadens an Personen oder Sachen, der aus dem nicht durch Vernunft, sondern trieb- und instinktgesteuerten gefährlichen Verhalten von Tieren droht. Der den Tierhalterpflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht nur auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren (EvBl 1995/57; SZ 65/106 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1320, Rz 1 und 2; Wolff in Klang2 römisch sechs 112). Wird die von einem Tier ausgehende Gefahr demgemäß - vor allem auch - in dem für dessen Halter nicht berechenbaren Tierverhalten erblickt, so muß jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, als Ausfluß dieser Tiergefahr beurteilt werden vergleiche bei ähnlicher Rechtslage BGH in BGHZ 67, 129, 133; Mertens in MünchK2 Paragraph 833, BGB Rz 13 und FN 14; Zeuner in Soergel, BGB11 Paragraph 833, Rz 10; Karl Schäfer in Staudinger, BGB12 Paragraph 833, Rz 27; Kreft in RGRK12 Paragraph 833, BGB Rz 21).
Vom Begriff des Sachschadens, der nach § 1320 ABGB zu ersetzen ist, sind auch die gemäß § 1320 ABGB zu ersetzenden „Tierschäden“ umfaßt, weil Tiere rechtlich auch nach Einfügung des § 285a ABGB weiterhin wie Sachen zu behandeln sind (SZ 68/9). Der hier zur Beurteilung anstehende Deckakt ist rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen (SZ 68/9; BGHZ 67, 129, 134). Durch die Besamung war die Hündin für die Klägerin nicht in der von dieser beabsichtigten Weise nutzbar. Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Tieres hatte aber gerade auf dessen Geldwert Einfluß, sodaß deren Beschränkung (als Sachschaden) zu weiterem Vermögensnachteil führen kann:Vom Begriff des Sachschadens, der nach Paragraph 1320, ABGB zu ersetzen ist, sind auch die gemäß Paragraph 1320, ABGB zu ersetzenden „Tierschäden“ umfaßt, weil Tiere rechtlich auch nach Einfügung des Paragraph 285 a, ABGB weiterhin wie Sachen zu behandeln sind (SZ 68/9). Der hier zur Beurteilung anstehende Deckakt ist rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen (SZ 68/9; BGHZ 67, 129, 134). Durch die Besamung war die Hündin für die Klägerin nicht in der von dieser beabsichtigten Weise nutzbar. Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Tieres hatte aber gerade auf dessen Geldwert Einfluß, sodaß deren Beschränkung (als Sachschaden) zu weiterem Vermögensnachteil führen kann:
Die Klägerin behauptet auch, sie habe als Eigentümerin ihrer Hündin infolge der Deckung durch den Rüden der Beklagten insofern einen Vermögensnachteil erlitten, als der Hund dadurch an Wert verloren habe. Ein daraus resultierender Verlust einer Kaufoption ist eine unmittelbare Folge der durch den Deckakt bewirkten beschränkten Nutzbarkeit der Hündin. Auch der Betrag, den die Klägerin als entgangenen Gewinn für den beabsichtigten Verkauf von fünf (reinrassigen) Welpen geltend macht (S 35.000,--), ist ein aus dem Sachschaden resultierender Folgeschaden. Solche Schäden sind daher gemäß § 1320 ABGB ersatzfähig. Gleiches gilt für die Tierarztkosten, deren Ersatz die Klägerin begehrt.Die Klägerin behauptet auch, sie habe als Eigentümerin ihrer Hündin infolge der Deckung durch den Rüden der Beklagten insofern einen Vermögensnachteil erlitten, als der Hund dadurch an Wert verloren habe. Ein daraus resultierender Verlust einer Kaufoption ist eine unmittelbare Folge der durch den Deckakt bewirkten beschränkten Nutzbarkeit der Hündin. Auch der Betrag, den die Klägerin als entgangenen Gewinn für den beabsichtigten Verkauf von fünf (reinrassigen) Welpen geltend macht (S 35.000,--), ist ein aus dem Sachschaden resultierender Folgeschaden. Solche Schäden sind daher gemäß Paragraph 1320, ABGB ersatzfähig. Gleiches gilt für die Tierarztkosten, deren Ersatz die Klägerin begehrt.
Worin die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres besteht, kann nicht in eine allgemeine Formel gebracht werden, hängt doch die Art und der Grad der nötigen Verwahrung von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tieres. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, weil ein Tier bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen nicht entsprechend verwendet werden kann. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nur nicht überspannt werden (1 Ob 646, 647/94; SZ 65/106; 6 Ob 519/91 uva; Reischauer aaO Rz 12; Wolff aaO 113 f). Die erforderliche Verwahrung ist zwar keine solche, die jede Möglichkeit einer Beschädigung ausschließt (ZVR 1970/6), doch darf ein Hund in ländlicher Umgebung nicht einfach frei und unbeaufsichtigt herumlaufen. Durch eine solche „Haltung“ können die verschiedensten Gefahren heraufbeschworen werden, nicht nur im Straßenverkehr oder bei der Annäherung an Menschen, sondern etwa auch dadurch, daß infolge des triebgesteuerten Verhaltens eines Rüden ein unerwünschter Deckakt herbeigeführt wird. Der Halter eines Rüden kann zwar darauf vertrauen, daß eine läufige Hündin entsprechend sicher verwahrt wird, um deren unerwünschte Deckung zu vermeiden, doch muß er auch wissen, daß eine solche Hündin von Rüden rücksichtslos verfolgt wird und es für diese nahezu kein Hindernis gibt, um zur Hündin vorzudringen. Ein noch dazu zum Auslauf von der Kette gelassener Hund ist schon aus diesem Gesichtspunkt zumindest stets im Auge zu behalten und - wenigstens - durch Zuruf zu leiten. Die Beklagte hat dagegen das ungehinderte und völlig unbeaufsichtigte triebhafte Umherlaufen ihres Hundes bewußt zugelassen, sodaß von einer ausreichenden „Verwahrung oder Beaufsichtigung“ des Tieres keine Rede sein kann. Diese Rechtspflichtverletzung der Beklagten war für die Deckung der Hündin adäquat kausal, sodaß diese mangels jedweder Verwahrung bzw Beaufsichtigung des Rüden für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden einzustehen hat (EvBl 1995/57; ZVR 1994/52 uva). Den Beweis, für die objektiv (3 Ob 2229/96g mwN) erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt zu haben, hat die Beklagte nicht angetreten.
Aber auch der Klägerin ist die mangelhafte Verwahrung ihrer Hündin anzulasten. Zwar geht die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht grundsätzlich nicht so weit, daß gegen Einwirkungen fremder unbeaufsichtigter Tiere Vorsorge zu treffen ist (ZVR 1970/6), doch mußte der Klägerin als Züchterin geläufig sein, daß läufige Hündinnen von Rüden rücksichtslos verfolgt werden und es für diese nahezu kein Hindernis gibt, um zu den Hündinnen vorzudringen. Ihr mußte als Hundezüchterin, für die der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgeblich ist, auch die Empfehlung des Vereins für Deutsche Schäferhunde bekannt sein, läufige Hündinnen unter völligen Verschluß zu nehmen, weil sich in der Praxis herausgestellt habe, daß Rüden nur so der Zugang verwehrt werden könne. Der 1,8 m hohe Baustahlgitter- bzw Maschendrahtzaun konnte - wie sich zeigte - vom Rüden der Beklagten ohne Schwierigkeiten überwunden werden. Selbst die - zwar behauptete, aber nicht festgestellte - Bewehrung des Zauns mit Stacheldraht wäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Rüden am Eindringen in den Zwinger zu hindern; demnach liegt es auf der Hand, daß nur die Abdeckung des Zwingers ausreichenden Schutz geboten hätte. Die Klägerin hat somit nicht alle ihr zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen, wie sie bei einer läufigen Hündin möglich und auch notwendig sind (vgl BGH in NJW 1926, 2130, 2131).Aber auch der Klägerin ist die mangelhafte Verwahrung ihrer Hündin anzulasten. Zwar geht die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht grundsätzlich nicht so weit, daß gegen Einwirkungen fremder unbeaufsichtigter Tiere Vorsorge zu treffen ist (ZVR 1970/6), doch mußte der Klägerin als Züchterin geläufig sein, daß läufige Hündinnen von Rüden rücksichtslos verfolgt werden und es für diese nahezu kein Hindernis gibt, um zu den Hündinnen vorzudringen. Ihr mußte als Hundezüchterin, für die der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB maßgeblich ist, auch die Empfehlung des Vereins für Deutsche Schäferhunde bekannt sein, läufige Hündinnen unter völligen Verschluß zu nehmen, weil sich in der Praxis herausgestellt habe, daß Rüden nur so der Zugang verwehrt werden könne. Der 1,8 m hohe Baustahlgitter- bzw Maschendrahtzaun konnte - wie sich zeigte - vom Rüden der Beklagten ohne Schwierigkeiten überwunden werden. Selbst die - zwar behauptete, aber nicht festgestellte - Bewehrung des Zauns mit Stacheldraht wäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Rüden am Eindringen in den Zwinger zu hindern; demnach liegt es auf der Hand, daß nur die Abdeckung des Zwingers ausreichenden Schutz geboten hätte. Die Klägerin hat somit nicht alle ihr zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen, wie sie bei einer läufigen Hündin möglich und auch notwendig sind vergleiche BGH in NJW 1926, 2130, 2131).
Die vom Berufungsgericht gemäß § 1304 ABGB (dazu Reischauer aaO Rz 25) angeordnete gleichteilige Schadensteilung ist angesichts der Verletzung der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht durch beide Streitteile nicht zu beanstanden.Die vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 1304, ABGB (dazu Reischauer aaO Rz 25) angeordnete gleichteilige Schadensteilung ist angesichts der Verletzung der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht durch beide Streitteile nicht zu beanstanden.
Den beiden Rechtsmitteln ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.