Rechtssatz RS0030275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030275
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Ein Dentist, der sich intensiv seinem Beruf widmen muß, ist zur Beaufsichtigung eines Hundes in seinen Ordinationsräumen außerstande; er haftet daher für die Verletzung eines Kindes, das sich über den schlafenden Hund beugte, ihn weckte und damit veranlaßte, es in seine Lippe zu beißen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030275
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00513_8600000_001