Der gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursverfahren ist im wesentlichen mängelfrei geblieben. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte über das Verhalten (den Charakter) des Tieres nichts wußte, da dieses aus einem Tierheim stammte, ist in dem Sinn zu verstehen, daß ein Beobachtungszeitraum von nur fünf Monaten nach der Lebenserfahrung eine abschließende Beurteilung über das Verhalten eines erwachsenen Tieres, das von seiner Rasse, Größe und von seinem Kraftpotential her gesehen zu den eher gefährlichen Hunden gehört, als völlig problemlos nicht zuläßt. Gerade der Umstand, daß das Tier herrenlos aufgefunden und dann im Tierheim untergebracht wurde, hätte bei jedem einsichtigen Hundehalter zur Erkenntnis führen müssen, daß es mit ihm Eingewöhnungs- bzw. Anpassungsprobleme geben und daß der Hund durch seine Verstoßung psychische Schäden davongetragen haben kann. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß sich der Hund bis zum gegenständlichen Vorfall stets als liebevolles gutmütiges Tier erwiesen habe, steht eben wegen des zu kurzen Beobachtungszeitraumes dazu nicht im Widerspruch. Richtig ist, daß sich für die Annahme des Berufungsgerichtes, auch die Beklagte habe sich vom Hund weggewendet, als sie den kleinen Christian zum Weggehen aufforderte, keine erstgerichtliche Feststellung findet, wohl aber ein zugestandenes Verhalten dieser Art durch die Beklagte in dem Einspruch ON 3. Die Beklagte blieb auch eine Erklärung darüber schuldig, weshalb sie den Hund nicht weiter am Halsband gehalten hat, obwohl sich das Kind noch im Auslaufbereich des Tieres befand. Der gerügten Mangelhaftigkeit kommt kein Einfluß auf die ansonsten zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu.
Es trifft zwar zu, daß die Frage, ob der Hundehalter mit der gebotenen Sorgfalt für die Verwahrung des Tieres gesorgt hat, eine Frage des Einzelfalles ist; das Erstgericht hat aber bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu vertretenen Grundsätze insofern verletzt, als es vor allem der bei der Nähe von Kleinkindern geforderten besonderen Vorsicht des Hundehalters nicht die nötige Bedeutung zugemessen hat. Gemäß § 1320 Satz 2 ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Tiere stellen ihrer Natur nach aufgrund der Unberechenbarkeit ihres triebhaften Verhaltens, das auf menschliche Interessen nicht Rücksicht nimmt, eine besondere Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt, dem Tierhalter im Falle der Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung des Tieres das Haftungsrisiko, das der typischen Tiergefahr entspringt, aufzuerlegen. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen; insbesondere sind Art und Individualität des Tieres bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit sorgfältig zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Schädigung durch das spezifische Tierverhalten zu bedenken. Es muß zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden.Es trifft zwar zu, daß die Frage, ob der Hundehalter mit der gebotenen Sorgfalt für die Verwahrung des Tieres gesorgt hat, eine Frage des Einzelfalles ist; das Erstgericht hat aber bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu vertretenen Grundsätze insofern verletzt, als es vor allem der bei der Nähe von Kleinkindern geforderten besonderen Vorsicht des Hundehalters nicht die nötige Bedeutung zugemessen hat. Gemäß Paragraph 1320, Satz 2 ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Tiere stellen ihrer Natur nach aufgrund der Unberechenbarkeit ihres triebhaften Verhaltens, das auf menschliche Interessen nicht Rücksicht nimmt, eine besondere Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt, dem Tierhalter im Falle der Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung des Tieres das Haftungsrisiko, das der typischen Tiergefahr entspringt, aufzuerlegen. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen; insbesondere sind Art und Individualität des Tieres bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit sorgfältig zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Schädigung durch das spezifische Tierverhalten zu bedenken. Es muß zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1320, Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden.
Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes durfte die beklagte Mithalterin nach einer nur fünfmonatigen Beobachtungszeit selbst unter Berücksichtigung der davorliegenden einmonatigen Wahrnehmungen im Tierheim nicht der Auffassung sein, daß ihr Tier als völlig ungefährlich einzustufen ist. Sie hätte insbesondere berücksichtigen müssen, daß das Anketten bei einem Hund dessen Aggression hervorrufen kann und daß in der Nähe von Kleinkindern bei derart großen und von ihrer Natur her als gefährlich einzustufenden Hunden besondere Vorsicht geboten ist, weil Kleinkinder nach der Lebenserfahrung durch große Hunde stets potentiell gefährdet sind (vgl. SZ 65/106 mwN). Es sollten daher Kleinkinder nicht in den Einflußbereich eines angeketteten Hundes gebracht werden. Dazu kommt, daß die durch die Behinderung des kleinen Christian hervorgerufenen atypischen Bewegungen die Aufmerksamkeit des Tieres auf sich gezogen haben können. Weiters ereignete sich der Unfall noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Freßvorgang. Die Beklagte hätte daher der gerichtsbekannten Tatsache, daß Hunde beim Fressen besonders aggressiv sein können, Rechnung tragen müssen. Die Beklagte hätte daher auch den Hund nicht loslassen dürfen, solange sich das Kind noch im Einflußbereich des Hundes befand, oder dem Tier nach dem Fressen sofort einen Maulkorb umhängen müssen.Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes durfte die beklagte Mithalterin nach einer nur fünfmonatigen Beobachtungszeit selbst unter Berücksichtigung der davorliegenden einmonatigen Wahrnehmungen im Tierheim nicht der Auffassung sein, daß ihr Tier als völlig ungefährlich einzustufen ist. Sie hätte insbesondere berücksichtigen müssen, daß das Anketten bei einem Hund dessen Aggression hervorrufen kann und daß in der Nähe von Kleinkindern bei derart großen und von ihrer Natur her als gefährlich einzustufenden Hunden besondere Vorsicht geboten ist, weil Kleinkinder nach der Lebenserfahrung durch große Hunde stets potentiell gefährdet sind vergleiche SZ 65/106 mwN). Es sollten daher Kleinkinder nicht in den Einflußbereich eines angeketteten Hundes gebracht werden. Dazu kommt, daß die durch die Behinderung des kleinen Christian hervorgerufenen atypischen Bewegungen die Aufmerksamkeit des Tieres auf sich gezogen haben können. Weiters ereignete sich der Unfall noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Freßvorgang. Die Beklagte hätte daher der gerichtsbekannten Tatsache, daß Hunde beim Fressen besonders aggressiv sein können, Rechnung tragen müssen. Die Beklagte hätte daher auch den Hund nicht loslassen dürfen, solange sich das Kind noch im Einflußbereich des Hundes befand, oder dem Tier nach dem Fressen sofort einen Maulkorb umhängen müssen.
Da sich sohin die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.