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Entscheidung 5 Ob 56/09k×

Entscheidung 5 Ob 56/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob56/09k

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Hans-Peter W*****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Gerhard D*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dierk Heinz G*****, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 47.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2009, GZ 4 R 204/08m-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es trifft zu, dass bei einer Treuhandbeteiligung an Gesellschaften die Gesellschaftsbeteiligung einerseits und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber andererseits strikt voneinander zu trennen sind und der Treugeber auch keine gesellschafterähnliche Stellung innerhalb der Gesellschaft hat. Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten (6 Ob 37/08x mwN). Der Kläger leitet aber seinen Klagsanspruch ohnedies nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern aus einer konkret zwischen ihm und den Beklagten getroffenen Vereinbarung ab. Insofern liegt der vermeintliche Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu 6 Ob 37/08x nicht vor.

2. Die Vorinstanzen haben eine zwischen den Streitteilen getroffene, als „Gesellschafterbeschluss" bezeichnete Vereinbarung, die aus Anlass des Ausscheidens des Klägers als Gesellschafter aus einer GesmbH zustande kam, nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB ausgelegt und sind zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagten persönlich, so auch der erstbeklagte Treugeber, eine Schad- und Klagloshaltung des Klägers für dessen künftige Inanspruchnahme aufgrund bestehender Mithaftungen übernommen haben. Tatsächlich wurde der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zugunsten der GmbH positiv stehende Kontokorrentkreditsaldo nach seinem Ausscheiden ausgenützt und der Kläger in Höhe des Klagsbetrags in Anspruch genommen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt in Fragen der Vertragsauslegung eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur vor, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze unterlaufen wäre vergleiche für viele: RIS-Justiz RS0042776). Eine einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt demnach eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zu Stande gekommenen Entscheidung geboten ist vergleiche RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298 ua).

Die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine andere Deutung einer Willenserklärung zuließen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0042555 ua).

Der Revisionswerber kann für die von ihm gewünschte Auslegung nur ins Treffen führen, dass die fragliche Vereinbarung als „Gesellschafterbeschluss" bezeichnet ist, obwohl der Erstbeklagte als bloßer Treugeber namentlich und unterschriftlich daran beteiligt war. Das reicht bei weitem im Sinn der Auslegungsregeln der Paragraphen 914, ff ABGB nicht hin, den Vorwurf der Unhaltbarkeit der Auslegung durch die Vorinstanzen zu begründen.

Insofern wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan.

3. Nach der Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen ist die Erklärung des Erstbeklagten, „dafür Sorge zu Tragen, dass der Kläger aus allfälligen Bürgschaften oder sonstigen mitschuldnerischen Haftungen entlassen wird" nach den Umständen des konkreten Falls als Erfüllungsübernahme iSd Paragraph 1404, ABGB zu werten.

Weil aber feststeht, dass die aus der Vereinbarung Verpflichteten nichts unternommen haben, um eine Belastung des Klägers zu verhindern, wäre ihre Inanspruchnahme auch nach den Regeln des Paragraph 880 a, ABGB gerechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0017035). Es kommt daher selbst dem Argument des Revisionswerbers, die Erklärung sei richtigerweise bloß als Verwendungszusage zu werten gewesen, keine rechtliche Relevanz zu.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E90854 5Ob56.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00056.09K.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0050OB00056_09K0000_000