Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der mit der Zielsetzung, die früher umstrittene Abtretung von Geschäftsraummieten einer sachgerechten Lösung zuzuführen (RV 425 BlgNR 15.GP, 38) und das Entstehen "gespalteter Mietverhältnisse" (vgl Fenyves in Korinek-Krejci HBzMRG 312 ff) bei Unternehmensveräußerung zu vermeiden (Frotz-Hügel, ÖStZ 1982, 142 f; MietSlg 36.279/12 ua), mit dem 1.Jänner 1982 neu geschaffenen Regelung des § 12 Abs 3 MRG gehen die Hauptmietrechte an einer Geschäftsräumlichkeit im Falle der Veräußerung des darin betriebenen Unternehmens auf den Erwerber über, der das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt. Die Veräußerung bewirkt den Eintritt des Erwerbers des Unternehmens in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 12 MRG). Als Ausgleich für die gegen den Willen des Vermieters eintretende Aufdrängung eines neuen Vertragspartners kann der Vermieter vom neuen Hauptmieter die Erhöhung eines geringeren Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessenen Betrag fordern und ist damit in der Hauptmietzinsbildung nicht schlechter gestellt, als wäre der Mietvertrag mit dem Unternehmensveräußerer beendet und neu vermietet worden und die Höhe des Hauptmietzinses zulässig bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag vereinbart (Würth aaO; Frotz-Hügel; ÖStZ 1982, 144; Zingher in ÖJZ 1982, 113; MietSlg 37.281; MietSlg 37.282/34 ua).Nach der mit der Zielsetzung, die früher umstrittene Abtretung von Geschäftsraummieten einer sachgerechten Lösung zuzuführen Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.GP, 38) und das Entstehen "gespalteter Mietverhältnisse" vergleiche Fenyves in Korinek-Krejci HBzMRG 312 ff) bei Unternehmensveräußerung zu vermeiden (Frotz-Hügel, ÖStZ 1982, 142 f; MietSlg 36.279/12 ua), mit dem 1.Jänner 1982 neu geschaffenen Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG gehen die Hauptmietrechte an einer Geschäftsräumlichkeit im Falle der Veräußerung des darin betriebenen Unternehmens auf den Erwerber über, der das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt. Die Veräußerung bewirkt den Eintritt des Erwerbers des Unternehmens in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 12, MRG). Als Ausgleich für die gegen den Willen des Vermieters eintretende Aufdrängung eines neuen Vertragspartners kann der Vermieter vom neuen Hauptmieter die Erhöhung eines geringeren Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG angemessenen Betrag fordern und ist damit in der Hauptmietzinsbildung nicht schlechter gestellt, als wäre der Mietvertrag mit dem Unternehmensveräußerer beendet und neu vermietet worden und die Höhe des Hauptmietzinses zulässig bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag vereinbart (Würth aaO; Frotz-Hügel; ÖStZ 1982, 144; Zingher in ÖJZ 1982, 113; MietSlg 37.281; MietSlg 37.282/34 ua).
Die Berechtigung des Vermieters, von seinem neuen Hauptmieter einen angehobenen Hauptmietzins fordern zu dürfen, setzt also geradezu voraus, daß es zu einer Auswechslung seines Vertragspartners tatsächlich gekommen ist. Das Begehren ist gegen den neuen Hauptmieter zu richten, der infolge des Erwerbes und der Fortführung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens in das Bestandverhältnis anstelle des früheren Mieters eingetreten ist. Es entspricht der jedenfalls herrschenden Ansicht, daß Personengesellschaften des Handelsrechtes zwar nicht selbst Rechtspersönlichkeit besitzen, jedoch nach § 124 Abs 1 HGB (offene Handelsgesellschaft) und § 161 Abs 2 HGB (Kommanditgesellschaft) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden können und daher ein solches Ausmaß von Selbständigkeit besitzen, daß sie im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten können (GesRZ 1972, 50). Die Mietrechte der Gesellschaft werden durch einen Wechsel ihrer Gesellschafter nicht berührt (HS I/39; HS I/72 ua). Auch der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ändert nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand sind (Lindinger, Miet-, Gebühren- und Gesellschaftsrechtliches zum Totalwechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft, WBl 1989, 113 mwN; WBl 1988, 119; WBl 1988, 310).Die Berechtigung des Vermieters, von seinem neuen Hauptmieter einen angehobenen Hauptmietzins fordern zu dürfen, setzt also geradezu voraus, daß es zu einer Auswechslung seines Vertragspartners tatsächlich gekommen ist. Das Begehren ist gegen den neuen Hauptmieter zu richten, der infolge des Erwerbes und der Fortführung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens in das Bestandverhältnis anstelle des früheren Mieters eingetreten ist. Es entspricht der jedenfalls herrschenden Ansicht, daß Personengesellschaften des Handelsrechtes zwar nicht selbst Rechtspersönlichkeit besitzen, jedoch nach Paragraph 124, Absatz eins, HGB (offene Handelsgesellschaft) und Paragraph 161, Absatz 2, HGB (Kommanditgesellschaft) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden können und daher ein solches Ausmaß von Selbständigkeit besitzen, daß sie im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten können (GesRZ 1972, 50). Die Mietrechte der Gesellschaft werden durch einen Wechsel ihrer Gesellschafter nicht berührt (HS I/39; HS I/72 ua). Auch der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ändert nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand sind (Lindinger, Miet-, Gebühren- und Gesellschaftsrechtliches zum Totalwechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft, WBl 1989, 113 mwN; WBl 1988, 119; WBl 1988, 310).
Der zur Entscheidung berufene 5.Senat hat bereits die Ansicht vertreten, daß auch bei einem Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, an die Räumlichkeiten zur geschäftlichen Betätigung vermietet wurden, ebensowenig eine Unternehmensveräußerung vorliegt wie bei der Änderung der Gesellschaftsform einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder umgekehrt (5 Ob 161/86 in Ofner, Der Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 MRG; WoBl 1989, 10; WBl 1988, 310 mit kritischer Anmerkung von Ofner). An dieser herrschenden Auffassung (Novotny, Der Einfluß von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 19; zusammenfassend Ofner, WoBl 1989, 12; auch Lindinger, WBl 1989, 113 f; RdW 1987, 408 ua) wird festgehalten: Wurde der Mietvertrag - wie hier - mit einer Personenhandelsgesellschaft geschlossen, bleibt eine gesellschaftsrechtliche Veränderung, sei es in der Rechtsform (KG - OHG) sei es in der Person der Gesellschafter bedeutungslos, weil diese Veränderungen nicht den Übergang des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens auf einen Erwerber iSd § 12 Abs 3 MRG bedeuten, vielmehr die Personenhandelsgesellschaft weiter der Hauptmieter bleibt. Dies wurde schon in WBl 1988, 310 mit aller Deutlichkeit betont. Die von Ofner (WBl 1988, 311) geäußerten Zweifel an der Richtigkeit verkennen, daß der Wechsel der Gesellschafter auch der Personenhandelsgesellschaft eben an der Identität der Gesellschaft als Vertragspartner des Vermieters nichts ändert (Lindinger, WBl 1989, 113).Der zur Entscheidung berufene 5.Senat hat bereits die Ansicht vertreten, daß auch bei einem Wechsel aller Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, an die Räumlichkeiten zur geschäftlichen Betätigung vermietet wurden, ebensowenig eine Unternehmensveräußerung vorliegt wie bei der Änderung der Gesellschaftsform einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder umgekehrt (5 Ob 161/86 in Ofner, Der Veräußerungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG; WoBl 1989, 10; WBl 1988, 310 mit kritischer Anmerkung von Ofner). An dieser herrschenden Auffassung (Novotny, Der Einfluß von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 19; zusammenfassend Ofner, WoBl 1989, 12; auch Lindinger, WBl 1989, 113 f; RdW 1987, 408 ua) wird festgehalten: Wurde der Mietvertrag - wie hier - mit einer Personenhandelsgesellschaft geschlossen, bleibt eine gesellschaftsrechtliche Veränderung, sei es in der Rechtsform (KG - OHG) sei es in der Person der Gesellschafter bedeutungslos, weil diese Veränderungen nicht den Übergang des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens auf einen Erwerber iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG bedeuten, vielmehr die Personenhandelsgesellschaft weiter der Hauptmieter bleibt. Dies wurde schon in WBl 1988, 310 mit aller Deutlichkeit betont. Die von Ofner (WBl 1988, 311) geäußerten Zweifel an der Richtigkeit verkennen, daß der Wechsel der Gesellschafter auch der Personenhandelsgesellschaft eben an der Identität der Gesellschaft als Vertragspartner des Vermieters nichts ändert (Lindinger, WBl 1989, 113).
Die Kläger sind selbst davon ausgegangen, daß ihnen nicht ein neuer Hauptmieter aufgedrängt wurde, sondern daß die beklagte Personenhandelsgesellschaft, an die das Geschäftslokal im Jahr 1976 in Bestand gegeben wurde, weiter die Hauptmietrechte besitzt. Damit können sie aber schon mangels Austausch ihres Vertragspartners keine Ansprüche auf Anhebung des Hauptmietzinses erheben, weil eine Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG nicht vorliegt. Soweit sie aber in der Revision meinen, die beklagte Gesellschaft habe den ihr nach § 12 Abs 3 MRG unschädlichen Gesellschafterwechsel gewählt, statt ihr Unternehmen an eine andere Personenhandelsgesellschaft, an der die selben offenen Gesellschafter beteiligt sind, zu veräußern, ist ihnen zu erwidern: Die Kläger sind selbst davon ausgegangen, daß ihnen nicht ein neuer Hauptmieter aufgedrängt wurde, sondern daß die beklagte Personenhandelsgesellschaft, an die das Geschäftslokal im Jahr 1976 in Bestand gegeben wurde, weiter die Hauptmietrechte besitzt. Damit können sie aber schon mangels Austausch ihres Vertragspartners keine Ansprüche auf Anhebung des Hauptmietzinses erheben, weil eine Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht vorliegt. Soweit sie aber in der Revision meinen, die beklagte Gesellschaft habe den ihr nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG unschädlichen Gesellschafterwechsel gewählt, statt ihr Unternehmen an eine andere Personenhandelsgesellschaft, an der die selben offenen Gesellschafter beteiligt sind, zu veräußern, ist ihnen zu erwidern:
Grundsätzlich ist es nicht unerlaubt, in eine bestehende Gesellschaft, die Hauptmietrechte besitzt, einzutreten. Es steht daher eine solche Vertragsgestaltung zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des im § 12 Abs 3 MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners eine Anhebung bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn zwar nicht ein Eintritt in die Hauptmietrechte des bisherigen Hauptmieters erfolgt, aber die Gesellschafter der Gesellschaft, deren Hauptmietrechte aufrecht bleiben, wechseln, ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach den Materialien denkbar. Das von den Revisionswerbern vorgetragene Argument, ihr Haftungsfond könne geschmälert sein, versagt schon deshalb, weil eine Anhebung des Hauptmietzinses wohl nicht das geeignete Mittel ist, allenfalls eintretende Zahlungsschwierigkeiten der Hauptmieterin auszugleichen, worauf die beklagte Partei völlig zutreffend hinweist.Grundsätzlich ist es nicht unerlaubt, in eine bestehende Gesellschaft, die Hauptmietrechte besitzt, einzutreten. Es steht daher eine solche Vertragsgestaltung zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des im Paragraph 12, Absatz 3, MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners eine Anhebung bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn zwar nicht ein Eintritt in die Hauptmietrechte des bisherigen Hauptmieters erfolgt, aber die Gesellschafter der Gesellschaft, deren Hauptmietrechte aufrecht bleiben, wechseln, ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach den Materialien denkbar. Das von den Revisionswerbern vorgetragene Argument, ihr Haftungsfond könne geschmälert sein, versagt schon deshalb, weil eine Anhebung des Hauptmietzinses wohl nicht das geeignete Mittel ist, allenfalls eintretende Zahlungsschwierigkeiten der Hauptmieterin auszugleichen, worauf die beklagte Partei völlig zutreffend hinweist.
Es fehlt daher jede Rechtsgrundlage für das Verlangen der Vermieter, ihre Hauptmieterin habe wegen des Wechsels der Gesellschafter (und allenfalls der Ausweitung ihrer Haftung als offene Gesellschafter) einen den vertraglich bedungenen (frei vereinbarten und wertgesicherten) Hauptmietzins übersteigenden einseitig erhöhten Hauptmietzins zu entrichten und wegen ihrer Weigerung zur Zahlung den Mietgegenstand zu räumen. Daß die Hauptmieterin durch die personelle Verbindung ihrer Gesellschafter in die Lage versetzt wird, ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten oder sich der Vorteile der Geschäftskette der anderen Gesellschaft zu bedienen, rechtfertigt sicher nicht die einseitige Anhebung des Hauptmietzinses, weil dies nicht anders zu sehen ist, als wenn der Geschäftsraummieter sonst seinen Unternehmensumfang auszuweiten versteht.
Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen die Aufhebungserklärung der Vermieter als ohne gesetzliche Grundlage abgegeben erkannt und das Räumungsbegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.