Die zulässige Revision ist berechtigt.
Bei der vertraglichen Übergabe der neuen Grundstücke 602/16 und 602/17 durch den Vater als gemeinsamen Eigentümer an die Klägerin und deren Schwester wurde zur Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin 602/17 zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 602/16 auf einem drei Meter breiten Streifen entlang der Nord-(ost-)grenze dieses Grundstücks die Wegedienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 602/17 eingeräumt. Der Klägerin steht diese Grunddienstbarkeit als der gegenwärtigen Eigentümerin des herrschenden Gutes zu. Nach den Tatsachenfeststellungen schließt der Geländeanstieg die Ausübung der Dienstbarkeit des Fahrens auch nicht aus, weil der Bruder der Klägerin tatsächlich mehrmals mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug das Fahrtrecht ausübte. Die Klägerin lebt in ***** und kommt nur einmal im Jahr nach *****. Sie erfuhr erst im Jänner 1979 davon, dass die Beklagten durch die Errichtung einer Mauer ein das künftige Gehen und Fahren auf dem von der eingeräumten und von den Beklagten im Kaufvertrag übernommenen Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil an der Nord-(ost-)grenze des Grundstücks 602/16 ausschließendes Hindernis aufgerichtet haben. Da die Wegedienstbarkeit in ***** nach Art I Abs 1 des Gesetzes RGBl 1905/33 (vgl § 72 GAG) von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen ist (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 481), können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht darauf berufen, sie hätten guten Glaubens die Liegenschaft ohne diese Belastung erworben. Sie wurden ja nach den Tatsachenfeststellungen sogar ausdrücklich im Zuge der Verhandlungen vor Abschluss des Kaufvertrags davon unterrichtet, dass an der Nord-(ost-)grenze der Liegenschaft eine Dienstbarkeit bestehe, nur konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob dabei nur das Gehrecht oder auch das Fahrrecht Erwähnung fand. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf das Bestehen der Dienstbarkeit berufen, weil sie diese beim Kauf der Liegenschaft nicht gekannt und daher auch nicht übernommen hatten, versagt. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob in der Natur Spuren des (ohnedies nur gelegentlich) erfolgten Befahrens des Grundstücks mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug erkennbar waren.Bei der vertraglichen Übergabe der neuen Grundstücke 602/16 und 602/17 durch den Vater als gemeinsamen Eigentümer an die Klägerin und deren Schwester wurde zur Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin 602/17 zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 602/16 auf einem drei Meter breiten Streifen entlang der Nord-(ost-)grenze dieses Grundstücks die Wegedienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 602/17 eingeräumt. Der Klägerin steht diese Grunddienstbarkeit als der gegenwärtigen Eigentümerin des herrschenden Gutes zu. Nach den Tatsachenfeststellungen schließt der Geländeanstieg die Ausübung der Dienstbarkeit des Fahrens auch nicht aus, weil der Bruder der Klägerin tatsächlich mehrmals mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug das Fahrtrecht ausübte. Die Klägerin lebt in ***** und kommt nur einmal im Jahr nach *****. Sie erfuhr erst im Jänner 1979 davon, dass die Beklagten durch die Errichtung einer Mauer ein das künftige Gehen und Fahren auf dem von der eingeräumten und von den Beklagten im Kaufvertrag übernommenen Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil an der Nord-(ost-)grenze des Grundstücks 602/16 ausschließendes Hindernis aufgerichtet haben. Da die Wegedienstbarkeit in ***** nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Gesetzes RGBl 1905/33 vergleiche Paragraph 72, GAG) von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen ist (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 481,), können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht darauf berufen, sie hätten guten Glaubens die Liegenschaft ohne diese Belastung erworben. Sie wurden ja nach den Tatsachenfeststellungen sogar ausdrücklich im Zuge der Verhandlungen vor Abschluss des Kaufvertrags davon unterrichtet, dass an der Nord-(ost-)grenze der Liegenschaft eine Dienstbarkeit bestehe, nur konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob dabei nur das Gehrecht oder auch das Fahrrecht Erwähnung fand. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf das Bestehen der Dienstbarkeit berufen, weil sie diese beim Kauf der Liegenschaft nicht gekannt und daher auch nicht übernommen hatten, versagt. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob in der Natur Spuren des (ohnedies nur gelegentlich) erfolgten Befahrens des Grundstücks mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug erkennbar waren.
Das im Bauland gelegene Grundstück 602/17 der Klägerin besteht als Wiese mit rund 500 m2. Es ist naheliegend, dass die entfernt lebende Klägerin die Wiesennutzuung ihrem Bruder, der umliegende landwirtschaftliche Flächen besitzt, überließ und dass dieser seit 1975 bis 1978 nur mehrmals im Jahr mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug über die Böschung fuhr, nach seiner Aussage unberechtigt auch zur Bewirtschaftung seiner angrenzenden Grundstücke.
Dienstbarkeiten können in zweifacher Hinsicht verjähren. Es kann schlichter Nichtgebrauch vorliegen. Hier beginnt die Verjährung, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt und innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit auch nicht wieder einsetzt (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1479; Koziol-Welser II7 149). Nach § 1488 ABGB wird aber das Recht der Dienstbarkeit auch dann durch Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Die dreijährige Verjährungsfrist wird auch gegenüber begünstigten Personen nicht verlängert. Die Abwesenheit des Berechtigten ist ohne Einfluss auf seinen Rechtsverlust (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1488; Klang in Klang2 VI, 631). Der Widerstand des verpflichteten Teils muss sich nicht notwendig gegen die Person des Ausübenden richten, er beeinträchtigt das petitorische Recht auch dann, wenn der Berechtigte daraus zur Zeit keine Ansprüche ableiten will. Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist daher auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat. Die Behinderung zu Zeiten, in denen das Recht gar nicht ausgeübt werden soll, genügt allerdings nicht (EvBl 1965/68; RZ 1966/88 ua). Während aber die ältere Auffassung für den Beginn des Laufes der Dreijahresfrist verlangte, dass der Berechtigte die Servitut ausüben will, oder gar, dass er erfolglos die Entfernung des Hindernisses verlangt hat (Ehrenzweig I/2, 353f; SZ 37/107; MietSlg 19.024), genügt es nach neuerer Judikatur, dass das Hindernis aufgerichtet wurde, das die Ausübung der Servitut unmöglich macht, und dass der Berechtigte davon Kenntnis hat oder diese zumindest bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen konnte (Koziol-Welser II7, 149; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1488; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 16 ff; SZ 48/74; JBl 1982, 32 mit Anm von Iro). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Dass die Klägerin ihren Bruder damit betraute, in ihrem Namen die ihr zustehende Dienstbarkeit auszuüben, wurde nicht behauptet. Es ist dies auch nicht hervorgekommen. Der Bruder, dem die Klägerin die Bewirtschaftung ihres Wiesengrundstücks überlassen hatte, konnte Zugang zu dieser Parzelle sowohl auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstreifen finden wie auch über angrenzende ihm gehörige Landflächen. Es genügt daher in diesem Fall nicht, dass der Bruder der Klägerin schon im September 1978 wahrgenommen hatte, dass die Beklagten der Ausübung der seiner Schwester zustehenden Dienstbarkeit ein Hindernis entgegensetzten, um die zum Rechtsverlust der Klägerin führenden Dreijahresfrist des § 1488 ABGB in Gang zu setzen. Dass der Bruder der Klägerin seine Befugnis zum Überfahren des Grundstücks der Beklagten, soweit er dies tat, um das Wiesengrundstück 602/17 zu erreichen, auf das Recht seiner Schwester stützen konnte, reicht dazu nicht aus, um seine Kenntnis der der Berechtigten gleichzusetzen. Das Wissen des Bruders der Klägerin um die Errichtung des der Ausübung der ihr eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens entgegenstehenden Hindernisses ist der Klägerin nicht zurechenbar, weil der Bruder nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur zur unentgeltlichen Mitnutzung ihres Grundstücks berechtigt war und daraus allein nicht eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von für die Ausübung der Servitut rechtserheblichen Umständen abgeleitet werden kann. Hat aber die Frist des § 1488 ABGB erst im Jänner 1979 zu laufen begonnen, so war bei Erhebung der Klage die Dienstbarkeit noch nicht verjährt.Dienstbarkeiten können in zweifacher Hinsicht verjähren. Es kann schlichter Nichtgebrauch vorliegen. Hier beginnt die Verjährung, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt und innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit auch nicht wieder einsetzt (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1479,; Koziol-Welser II7 149). Nach Paragraph 1488, ABGB wird aber das Recht der Dienstbarkeit auch dann durch Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Die dreijährige Verjährungsfrist wird auch gegenüber begünstigten Personen nicht verlängert. Die Abwesenheit des Berechtigten ist ohne Einfluss auf seinen Rechtsverlust (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1488,; Klang in Klang2 römisch sechs, 631). Der Widerstand des verpflichteten Teils muss sich nicht notwendig gegen die Person des Ausübenden richten, er beeinträchtigt das petitorische Recht auch dann, wenn der Berechtigte daraus zur Zeit keine Ansprüche ableiten will. Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist daher auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat. Die Behinderung zu Zeiten, in denen das Recht gar nicht ausgeübt werden soll, genügt allerdings nicht (EvBl 1965/68; RZ 1966/88 ua). Während aber die ältere Auffassung für den Beginn des Laufes der Dreijahresfrist verlangte, dass der Berechtigte die Servitut ausüben will, oder gar, dass er erfolglos die Entfernung des Hindernisses verlangt hat (Ehrenzweig I/2, 353f; SZ 37/107; MietSlg 19.024), genügt es nach neuerer Judikatur, dass das Hindernis aufgerichtet wurde, das die Ausübung der Servitut unmöglich macht, und dass der Berechtigte davon Kenntnis hat oder diese zumindest bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen konnte (Koziol-Welser II7, 149; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1488,; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 16 ff; SZ 48/74; JBl 1982, 32 mit Anmerkung von Iro). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Dass die Klägerin ihren Bruder damit betraute, in ihrem Namen die ihr zustehende Dienstbarkeit auszuüben, wurde nicht behauptet. Es ist dies auch nicht hervorgekommen. Der Bruder, dem die Klägerin die Bewirtschaftung ihres Wiesengrundstücks überlassen hatte, konnte Zugang zu dieser Parzelle sowohl auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstreifen finden wie auch über angrenzende ihm gehörige Landflächen. Es genügt daher in diesem Fall nicht, dass der Bruder der Klägerin schon im September 1978 wahrgenommen hatte, dass die Beklagten der Ausübung der seiner Schwester zustehenden Dienstbarkeit ein Hindernis entgegensetzten, um die zum Rechtsverlust der Klägerin führenden Dreijahresfrist des Paragraph 1488, ABGB in Gang zu setzen. Dass der Bruder der Klägerin seine Befugnis zum Überfahren des Grundstücks der Beklagten, soweit er dies tat, um das Wiesengrundstück 602/17 zu erreichen, auf das Recht seiner Schwester stützen konnte, reicht dazu nicht aus, um seine Kenntnis der der Berechtigten gleichzusetzen. Das Wissen des Bruders der Klägerin um die Errichtung des der Ausübung der ihr eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens entgegenstehenden Hindernisses ist der Klägerin nicht zurechenbar, weil der Bruder nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur zur unentgeltlichen Mitnutzung ihres Grundstücks berechtigt war und daraus allein nicht eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von für die Ausübung der Servitut rechtserheblichen Umständen abgeleitet werden kann. Hat aber die Frist des Paragraph 1488, ABGB erst im Jänner 1979 zu laufen begonnen, so war bei Erhebung der Klage die Dienstbarkeit noch nicht verjährt.
Das Feststellungsbegehren und das Begehren auf Beseitigung des der Servitutsausübung entgegengesetzten Hindernisses sind daher berechtigt, nicht aber aus den schon geschilderten besonderen für das Bundesland ***** geltenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss der bücherlichen Einverleibung der Wegedienstbarkeit das weitere Begehren auf Einwilligung in die bücherliche Eintragung der festgestellten Servitut.
Bei der Kostenentscheidung ist mangels einer anderen Bewertung durch die Klägerin davon auszugehen, dass das Feststellungs- und das Einverleibungsbegehren als etwa gleich gewichtige Anliegen anzusehen und daher mit je der Hälfte des angegebenen Streitwerts von 75.000 S zu behandeln sind. Die Klägerin ist mit rund 63 % durchgedrungen und mit rund 37 % unterlegen. Nach § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Dies gilt nach § 50 ZPO auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Beklagten haben der Klägerin 26 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.Bei der Kostenentscheidung ist mangels einer anderen Bewertung durch die Klägerin davon auszugehen, dass das Feststellungs- und das Einverleibungsbegehren als etwa gleich gewichtige Anliegen anzusehen und daher mit je der Hälfte des angegebenen Streitwerts von 75.000 S zu behandeln sind. Die Klägerin ist mit rund 63 % durchgedrungen und mit rund 37 % unterlegen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Dies gilt nach Paragraph 50, ZPO auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Beklagten haben der Klägerin 26 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.