Aus der Begründung:
Daß die Klägerin Staatsangehörige von Venezuela ist und in Beziehung auf diesen Staat nur bei inländischem Wohnsitz oder hinreichendem Vermögen sowie in Handelssachen Gegenseitigkeit bei der Befreiung von einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten besteht (Leipold in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 3. Lieferung, 477 FN 158 zu § 110 III; Rau, RIW/AWD 77, 339), wie das Fehlen diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelungen (Länderübersicht zu § 38 Abs. 2 RHEZiv. 1971, JABl. 1970/9, idF JABl. 1976/19), wird von der Klägerin nicht mehr bestritten und trifft zu.Daß die Klägerin Staatsangehörige von Venezuela ist und in Beziehung auf diesen Staat nur bei inländischem Wohnsitz oder hinreichendem Vermögen sowie in Handelssachen Gegenseitigkeit bei der Befreiung von einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten besteht (Leipold in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 3. Lieferung, 477 FN 158 zu Paragraph 110, römisch drei; Rau, RIW/AWD 77, 339), wie das Fehlen diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelungen (Länderübersicht zu Paragraph 38, Absatz 2, RHEZiv. 1971, JABl. 1970/9, in der Fassung JABl. 1976/19), wird von der Klägerin nicht mehr bestritten und trifft zu.
Der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist beizutreten. Der gesetzgeberische Grund für die allerdings ohnedies stark zurückgedrängte aktorische Kaution liegt in der Schwierigkeit, die gegen den abgewiesenen ausländischen Kläger ergangene Kostenentscheidung im Ausland zu vollstrecken (Leipold in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 3. Lieferung, 465, Anm. 1 zu § 110 I). Dies gilt für § 57 ZPO ebenso wie für die sehr ähnliche Regelung des § 110 dZPO, die allerdings den Befreiungstatbestand zur Deckung der Prozeßkosten hinreichenden im Inland gelegenen Vermögens an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen, die auf solchen Gütern sichergestellt sind, nicht kennt. Soll unbewegliches Vermögen die Leistung einer Sicherheit ersetzen, muß es dem Zugriff zur Hereinbringung einer allfälligen Prozeßkostenersatzforderung der Beklagten zugänglich sein. So ist erforderlich, daß die bücherlichen Rechte klar ersichtlich sind und die Klägerin als Berechtigte im Grundbuch aufscheint. Die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung macht die Liegenschaft als Befreiungsgrund ebenso ungeeignet (Fasching II 392) wie Hindernisse, die einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft im Wege stehen, wie etwa ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es trifft daher auch zu, daß die Liegenschaften, deren Besitz die Klägerin durch Vorlage des Grundbuchsauszuges des Bezirksgerichtes G vom 17. 11. 1981 dargetan hat, so lange nicht dieselbe Sicherheit bieten wie die sonst aufzuerlegende Kaution, als die Klägerin im Hauptbuch mit einem früheren Namen S eingetragen ist. Es wurde auch schon ausgesprochen, daß ein Ausländer, der die Befreiung von der aktorischen Kaution erreichen will, vorerst dafür Sorge zu tragen hat, daß er im Grundbuch mit demselben Namen als Berechtigter aufscheint, mit dem er im Rechtsstreit auftritt (2 Ob 678/53). Die Ansicht, daß die Verschiedenheit des Familiennamens und die Schwierigkeit, die sich daraus ergibt, daß die Beklagte bei Verfolgung eines Prozeßkostenersatzanspruches die zur Nachweisung der Identität erforderlichen Originalurkunden kaum zur Verfügung haben wird, den beiden Liegenschaften der Klägerin die Eignung nimmt, den Befreiungsgrund des § 57 Abs. 2 Z 2 ZPO zu bilden, solange die Klägerin nicht die Eintragung ihres nunmehrigen Familiennamens im Hauptbuch erwirkt hat, kann nicht als rechtsirrig betrachtet werden.Der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist beizutreten. Der gesetzgeberische Grund für die allerdings ohnedies stark zurückgedrängte aktorische Kaution liegt in der Schwierigkeit, die gegen den abgewiesenen ausländischen Kläger ergangene Kostenentscheidung im Ausland zu vollstrecken (Leipold in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 3. Lieferung, 465, Anmerkung 1 zu Paragraph 110, römisch eins). Dies gilt für Paragraph 57, ZPO ebenso wie für die sehr ähnliche Regelung des Paragraph 110, dZPO, die allerdings den Befreiungstatbestand zur Deckung der Prozeßkosten hinreichenden im Inland gelegenen Vermögens an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen, die auf solchen Gütern sichergestellt sind, nicht kennt. Soll unbewegliches Vermögen die Leistung einer Sicherheit ersetzen, muß es dem Zugriff zur Hereinbringung einer allfälligen Prozeßkostenersatzforderung der Beklagten zugänglich sein. So ist erforderlich, daß die bücherlichen Rechte klar ersichtlich sind und die Klägerin als Berechtigte im Grundbuch aufscheint. Die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung macht die Liegenschaft als Befreiungsgrund ebenso ungeeignet (Fasching römisch zwei 392) wie Hindernisse, die einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft im Wege stehen, wie etwa ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es trifft daher auch zu, daß die Liegenschaften, deren Besitz die Klägerin durch Vorlage des Grundbuchsauszuges des Bezirksgerichtes G vom 17. 11. 1981 dargetan hat, so lange nicht dieselbe Sicherheit bieten wie die sonst aufzuerlegende Kaution, als die Klägerin im Hauptbuch mit einem früheren Namen S eingetragen ist. Es wurde auch schon ausgesprochen, daß ein Ausländer, der die Befreiung von der aktorischen Kaution erreichen will, vorerst dafür Sorge zu tragen hat, daß er im Grundbuch mit demselben Namen als Berechtigter aufscheint, mit dem er im Rechtsstreit auftritt (2 Ob 678/53). Die Ansicht, daß die Verschiedenheit des Familiennamens und die Schwierigkeit, die sich daraus ergibt, daß die Beklagte bei Verfolgung eines Prozeßkostenersatzanspruches die zur Nachweisung der Identität erforderlichen Originalurkunden kaum zur Verfügung haben wird, den beiden Liegenschaften der Klägerin die Eignung nimmt, den Befreiungsgrund des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu bilden, solange die Klägerin nicht die Eintragung ihres nunmehrigen Familiennamens im Hauptbuch erwirkt hat, kann nicht als rechtsirrig betrachtet werden.
Verfehlt ist aber auch die Meinung der Rechtsmittelwerberin, sie könne sich auf § 57 Abs. 2 Z 4 ZPO berufen, der einen Entfall der Pflicht zur Sicherheitsleistung aus der Eigenart des Streitgegenstandes her vorsieht. Die Klägerin meint, dies daraus ableiten zu können, daß Fasching in seinem Kommentar (II 393) als Klagen, die infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, unter anderem solche nach § 128 AußStrG anführe, sich dabei aber offenbar auf § 125 AußStrG beziehe, weil § 128 AußStrG (Vorladung der unbekannten Erben mittels Ediktes) eine Klagsführung nicht vorsehe.Verfehlt ist aber auch die Meinung der Rechtsmittelwerberin, sie könne sich auf Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO berufen, der einen Entfall der Pflicht zur Sicherheitsleistung aus der Eigenart des Streitgegenstandes her vorsieht. Die Klägerin meint, dies daraus ableiten zu können, daß Fasching in seinem Kommentar (römisch zwei 393) als Klagen, die infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, unter anderem solche nach Paragraph 128, AußStrG anführe, sich dabei aber offenbar auf Paragraph 125, AußStrG beziehe, weil Paragraph 128, AußStrG (Vorladung der unbekannten Erben mittels Ediktes) eine Klagsführung nicht vorsehe.
Der Befreiungstatbestand für Klagen, die auf Grund einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, ist auch in § 110 Z 4 dZPO vorgesehen. Die österreichische Literatur enthält zu den aus der Eigenart des Streitgegenstandes abgeleiteten Befreiungen teils keine näheren Ausführungen (Schrutka - Rechtenstamm, Grundriß[2] 133; Petschek - Stagel, System 172), zum anderen scheinen Hinweise auf die §§ 128, 139 und 142 AußStrG (Edikte bei unbekannten Erben und im Ausfolgeverfahren, § 142 AußStrG nach Art. 10 BGBl. 392/1924 gegenstandslos), die §§ 118 ff. GBG 1871 (Grundbuchsrichtigstellungsverfahren), die §§ 6 und 14 des Gesetzes RGBl. 96/1871 bzw. die §§ 38 und 46 AllGAG (Edikte im Richtigstellungsverfahren) auf, denen jeweils gemeinsam ist, daß ein Ediktalverfahren vorgesehen ist (Neumann, Komm[4] I 573 FN 5; Schuster, Österreichisches Zivilprozeßrecht[4], 247 FN 12; Sperl, Lehrbuch I 743; Fasching II 393 Anm. 12). Sperl verweist auch auf § 110 Z 4 dZPO. Dort wird die Vorschrift auf die nach den §§ 946 ff. dZPO geregelten als Aufgebotsverfahren mit einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung an unbestimmte Gegner oder unbekannte Beteiligte zur Anmeldung von Rechten mit der Folge des Ausschlusses der nicht angemeldeten ausgestalteten Verfahren bezogen (Leipold in Stein - Jonas, Komm z. dZPO[20], 3. Lieferung, 468 Anm. 14 zu § 110 II), in denen nach § 957 Abs. 2 dZPO das Ausschlußurteil bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (Schlosser in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 6. Lieferung, 4 und 13). Wesentlich ist, daß die Klage auf Grund einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung - also eines Ediktes - angebracht wird. Dies trifft auf die Erbrechtsklage, die nach Entscheidung des Nachlaßgerichtes, welcher Teil gegen den anderen nach widersprechenden Erbserklärungen als Kläger aufzutreten habe, angebracht wird, nicht zu. Die vorliegende Klage gehört nicht zu den im § 57 Abs. 2 Z 4 ZPO bezeichneten.Der Befreiungstatbestand für Klagen, die auf Grund einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, ist auch in Paragraph 110, Ziffer 4, dZPO vorgesehen. Die österreichische Literatur enthält zu den aus der Eigenart des Streitgegenstandes abgeleiteten Befreiungen teils keine näheren Ausführungen (Schrutka - Rechtenstamm, Grundriß[2] 133; Petschek - Stagel, System 172), zum anderen scheinen Hinweise auf die Paragraphen 128, 139 und 142 AußStrG (Edikte bei unbekannten Erben und im Ausfolgeverfahren, Paragraph 142, AußStrG nach Artikel 10, Bundesgesetzblatt 392 aus 1924, gegenstandslos), die Paragraphen 118, ff. GBG 1871 (Grundbuchsrichtigstellungsverfahren), die Paragraphen 6 und 14 des Gesetzes RGBl. 96 aus 1871, bzw. die Paragraphen 38 und 46 AllGAG (Edikte im Richtigstellungsverfahren) auf, denen jeweils gemeinsam ist, daß ein Ediktalverfahren vorgesehen ist (Neumann, Komm[4] römisch eins 573 FN 5; Schuster, Österreichisches Zivilprozeßrecht[4], 247 FN 12; Sperl, Lehrbuch römisch eins 743; Fasching römisch zwei 393 Anmerkung 12). Sperl verweist auch auf Paragraph 110, Ziffer 4, dZPO. Dort wird die Vorschrift auf die nach den Paragraphen 946, ff. dZPO geregelten als Aufgebotsverfahren mit einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung an unbestimmte Gegner oder unbekannte Beteiligte zur Anmeldung von Rechten mit der Folge des Ausschlusses der nicht angemeldeten ausgestalteten Verfahren bezogen (Leipold in Stein - Jonas, Komm z. dZPO[20], 3. Lieferung, 468 Anmerkung 14 zu Paragraph 110, römisch zwei), in denen nach Paragraph 957, Absatz 2, dZPO das Ausschlußurteil bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (Schlosser in Stein - Jonas, Komm. z. dZPO[20], 6. Lieferung, 4 und 13). Wesentlich ist, daß die Klage auf Grund einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung - also eines Ediktes - angebracht wird. Dies trifft auf die Erbrechtsklage, die nach Entscheidung des Nachlaßgerichtes, welcher Teil gegen den anderen nach widersprechenden Erbserklärungen als Kläger aufzutreten habe, angebracht wird, nicht zu. Die vorliegende Klage gehört nicht zu den im Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO bezeichneten.
Soweit schließlich die Höhe der auferlegten Sicherheit bekämpft wird, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Rekurs gegen die abändernde Entscheidung der zweiten Instanz zulässig ist, wenn der Streit um die Frage geht, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten besteht, die bloße Anfechtung der Höhe der Sicherheit aber nach § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (SZ 14/78; SZ 21/65; JBl. 1962, 386; EvBl. 1967/422; aM Novak, JBl. 1962, 386, Fasching II 400). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß, weil die Bemessung der Sicherheit nach den zu erwartenden Prozeßkosten erfolgt und die Unanfechtbarkeit jeder Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt die Beurteilung der voraussichtlich der Beklagten auflaufenden Kosten dem OGH entzieht.Soweit schließlich die Höhe der auferlegten Sicherheit bekämpft wird, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Rekurs gegen die abändernde Entscheidung der zweiten Instanz zulässig ist, wenn der Streit um die Frage geht, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten besteht, die bloße Anfechtung der Höhe der Sicherheit aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig ist (SZ 14/78; SZ 21/65; JBl. 1962, 386; EvBl. 1967/422; aM Novak, JBl. 1962, 386, Fasching römisch zwei 400). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß, weil die Bemessung der Sicherheit nach den zu erwartenden Prozeßkosten erfolgt und die Unanfechtbarkeit jeder Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt die Beurteilung der voraussichtlich der Beklagten auflaufenden Kosten dem OGH entzieht.
Abschließend ist festzuhalten, daß die Kautionsverpflichtung fortfällt, wenn dem Prozeßgericht nachträglich ein Befreiungstatbestand zur Kenntnis gelangt, also etwa die Klägerin nachweist, daß sie mit ihrem nunmehrigen Familiennamen im Grundbuch als Eigentümerin im Inland gelegener unbeweglicher Güter ausgewiesen ist und diese sodann ein zur Deckung der Prozeßkosten der Beklagten hinreichendes Vermögen darstellen (Fasching II 396).Abschließend ist festzuhalten, daß die Kautionsverpflichtung fortfällt, wenn dem Prozeßgericht nachträglich ein Befreiungstatbestand zur Kenntnis gelangt, also etwa die Klägerin nachweist, daß sie mit ihrem nunmehrigen Familiennamen im Grundbuch als Eigentümerin im Inland gelegener unbeweglicher Güter ausgewiesen ist und diese sodann ein zur Deckung der Prozeßkosten der Beklagten hinreichendes Vermögen darstellen (Fasching römisch zwei 396).