Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 527 Abs. 2 ZPO zulässig, weil er sich zwar formell gegen einen aufhebenden, in Wirklichkeit aber gegen einen abändernden rekursgerichtlichen Beschluß richtet (vgl. SZ 12/17;, JBl. 1974, 104 u. v. a.). Auch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 JN steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. SZ 33/88; Fasching I, 284).Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zulässig, weil er sich zwar formell gegen einen aufhebenden, in Wirklichkeit aber gegen einen abändernden rekursgerichtlichen Beschluß richtet vergleiche SZ 12/17;, JBl. 1974, 104 u. v. a.). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen vergleiche SZ 33/88; Fasching römisch eins, 284).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes gemäß § 51 Abs. 2 Z. 8 JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das Wechselgesetz selbst bildet (vgl. SZ 32/139; RZ 1967, 203; RZ 1971, 178; 5 Ob 217/72 u. v. a.). Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der vorgelegte Wechsel sämtliche gesetzlichen Formalerfordernisse aufweist. Ein Wechsel ist das selbständig verpflichtende abstrakte Versprechen zur Zahlung einer bestimmte Geldsumme. Dies bewirkt, daß es zur Begründung des Anspruches aus dem Wechsel keines Nachweises des Kausalgeschäftes bedarf (vgl. SZ 40/39). Die Klägerin hat sich auch nicht auf das Grundgeschäft berufen. Es ist Sache des Schuldners, etwaige Einwendungen aus diesem Grundgeschäft zu erheben und zu beweisen, soweit das Wechselgesetz dies zuläßt. Insoweit die Klägerin zu diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten in der Klagebeantwortung Stellung genommen hat, ist keine Berufung auf das Grundgeschäft erfolgt, die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich weiterhin ihre Forderung auf den Wechsel und die darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Beklagten gestützt.Die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN ist für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften, also für solche Klagen gegeben, bei denen das Recht unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das Wechselgesetz selbst bildet vergleiche SZ 32/139; RZ 1967, 203; RZ 1971, 178; 5 Ob 217/72 u. v. a.). Voraussetzung für eine solche Klage ist, daß der vorgelegte Wechsel sämtliche gesetzlichen Formalerfordernisse aufweist. Ein Wechsel ist das selbständig verpflichtende abstrakte Versprechen zur Zahlung einer bestimmte Geldsumme. Dies bewirkt, daß es zur Begründung des Anspruches aus dem Wechsel keines Nachweises des Kausalgeschäftes bedarf vergleiche SZ 40/39). Die Klägerin hat sich auch nicht auf das Grundgeschäft berufen. Es ist Sache des Schuldners, etwaige Einwendungen aus diesem Grundgeschäft zu erheben und zu beweisen, soweit das Wechselgesetz dies zuläßt. Insoweit die Klägerin zu diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten in der Klagebeantwortung Stellung genommen hat, ist keine Berufung auf das Grundgeschäft erfolgt, die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich weiterhin ihre Forderung auf den Wechsel und die darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Beklagten gestützt.
Dem Gläubiger ist es überlassen, bei Einklagung des Wechsels die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu beantragen und damit das Verfahren in Wechselstreitigkeiten gemäß dem § 555 ff. ZPO in Anspruch zu nehmen. Der Wechsel kann aber auch im allgemeinen Prozeßverfahren abstrakt eingeklagt werden. Die Art des Verfahrens, in dem über den Anspruch entschieden wird, ändert nichts daran, daß es sich in beiden Fällen um einen Anspruch aus einem Wechsel handelt, der abstrakter Natur ist und einer Angabe des Grundgeschäftes nicht bedarf (vgl. SZ 40/39).Dem Gläubiger ist es überlassen, bei Einklagung des Wechsels die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu beantragen und damit das Verfahren in Wechselstreitigkeiten gemäß dem Paragraph 555, ff. ZPO in Anspruch zu nehmen. Der Wechsel kann aber auch im allgemeinen Prozeßverfahren abstrakt eingeklagt werden. Die Art des Verfahrens, in dem über den Anspruch entschieden wird, ändert nichts daran, daß es sich in beiden Fällen um einen Anspruch aus einem Wechsel handelt, der abstrakter Natur ist und einer Angabe des Grundgeschäftes nicht bedarf vergleiche SZ 40/39).
Nun ist es wohl richtig, daß nicht der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderung, sondern die Natur ihrer Entstehung für die Beurteilung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes maßgeblich ist (vgl. Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 102; SZ 22/83; SZ 32/45 u. a.). Es mag auch durchaus zutreffen, daß im vorliegenden Falle in Ansehung des Grundgeschäftes ein Zuständigkeitstatbestand gemäß dem § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGG gegeben wäre. Im Hinblick auf die abstrakte Natur der Wechselverpflichtung kann aber weder der Rechtsgrund des Grundgeschäftes noch die Natur seiner Entstehung die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 8 JN beeinträchtigen.Nun ist es wohl richtig, daß nicht der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderung, sondern die Natur ihrer Entstehung für die Beurteilung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes maßgeblich ist vergleiche Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 102; SZ 22/83; SZ 32/45 u. a.). Es mag auch durchaus zutreffen, daß im vorliegenden Falle in Ansehung des Grundgeschäftes ein Zuständigkeitstatbestand gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG gegeben wäre. Im Hinblick auf die abstrakte Natur der Wechselverpflichtung kann aber weder der Rechtsgrund des Grundgeschäftes noch die Natur seiner Entstehung die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes für Streitigkeiten aus Wechselgeschäften im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, JN beeinträchtigen.
Da die klagende Partei nach den hiefür maßgebenden Klagsbehauptungen sohin mit Recht die handelsgerichtliche Eigenzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Geltendmachung ihres Anspruches aus dem Wechselgeschäft in Anspruch genommen hat, muß dem unbegrundeten Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.