Die Kläger begehrten vom Beklagten nach Klageeinschränkung je 75 000 S samt Anhang aus dem Titel der Konventionalstrafe. Sie brachten vor, mit dem Beklagten am 21. November 1977 eine Vorgesellschaft zur Verwertung der Erfindung des Beklagten, einer Vakuumdestillieranlage zur Meerwasserentsalzung, errichtet zu haben. In der Folge habe zum gleichen Zweck eine GesmbH errichtet werden sollen. Es sei ein Konkurrenzverbot und für den Fall der Übertretung desselben eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 300 000 S vereinbart worden. Die Vereinbarung sei unmittelbar vor der Reise nach D zwecks Vorführung der Erfindung des Beklagten bei der M Anlagenbau AG getroffen worden. Der Kontakt zur M AG sei von den Klägern hergestellt worden. Die Vorführung sei mit beträchtlichen Kosten verbunden gewesen: es seien für die Verwertung der Erfindung umfangreiche Vorarbeiten geleistet worden. Im Anschluß an die Reise nach D seien die Streitteile am 28. November 1977 übereingekommen, die Gründung der GesmbH bis zum Jänner 1978 aufzuschieben, jedoch auf der Basis einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht weiterzuarbeiten, für welche die gleichen Grundsätze hätten gelten sollen, wie sie für die zu grundende GesmbH vereinbart worden seien. Der Beklagte habe bereits vor Abschluß der ersten Vereinbarung am 21. November 1977 ohne Wissen der Kläger mit Dritten verhandelt; er weigere sich nunmehr, die getroffene Vereinbarung einzuhalten, und habe versucht, seine Erfindung in Zusammenarbeit mit Dritten zu verwerten. Er habe hiedurch das Konkurrenzverbot übertreten.
Der Beklagte gestand als richtig zu, mit den Klägern am 21. November 1977 übereingekommen zu sein, zur Verwertung seiner Erfindung eine GesmbH zu grunden. Die festgelegten Grundzüge des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages hätten auch eine Konventionalstrafe für die Verletzung des Konkurrenzverbotes vorgesehen. Die GesmbH sei jedoch nie gegrundet worden, das Übereinkommen vom 21. November 1977 mangels Einhaltung der erforderlichen Form unwirksam. Die Errichtung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, insbesondere die Verpflichtung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe, sei mit dem Beklagten nie vereinbart worden. Die Besprechung vom 28. November 1977 habe lediglich einer Kreditaufnahme und dem (Bericht über den) Besuch der M Anlagenbau AG gedient. Die Weigerung des Beklagten, mit den Klägern eine GesmbH einzugehen, grunde sich darauf, daß die Kläger ursprünglich die Verwertung des Patentes durch einen Weltkonzern versprochen hätten; es habe sich jedoch herausgestellt, daß die Verwertung nur durch die mit den Klägern zu grundende Gesellschaft erfolgen habe sollen, zu der die Kläger nur mit je 10 000 S beitragen hätten wollen. Auf diese Art hätte jedoch das Patent auf großangelegte Industrieanlagen nicht verwertet werden können, weshalb der Beklagte genötigt gewesen sei, sich nach anderen Verwertungsmöglichkeiten umzusehen. Eine allfällige Konventionalstrafe unterliege dem richterlichen Mäßigungsrecht, weil der Beklagte kein Kaufmann sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 21. November 1977 kamen die Streitteile überein, eine GesmbH zur Verwertung der Erfindung des Beklagten zu grunden. Die Gesellschaft sollte ein Stammkapital von 100 000 S aufweisen. Die Kläger sollten je 10%, der Beklagte 60% der Gesellschaftsanteile übernehmen. Die Anteile des Beklagten sollten als Sacheinlage qualifiziert sein. Die Gesellschaft sollte zwei Geschäftsführer aufweisen. Die Gewinnanteile sollten den Geschäftsanteilen entsprechen und nicht übertragbar sein. Die Gesellschaft sollte auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Für den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbotes wurde - unter Verzicht auf das richterliche Mäßigungsrecht - eine Konventionalstrafe von 300 000 S vereinbart. Die Minderheitsgesellschafter kamen ferner "außerhalb der skizzierten Gesellschaft m. b. H." überein, bis zur Registrierung der GesmbH eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu grunden. Im übrigen wurde nichts darüber gesprochen, was bis zur Registrierung der GesmbH zu geschehen habe. Nach Beendigung der Besprechung vom 21. November 1977 diktierte der Viertkläger der Gattin des Erstklägers den Entwurf. Das Diktat wurde in Maschinschrift übertragen und von allen Streitteilen unterfertigt. Bei einer weiteren Besprechung am 28. November 1977 grundeten die Streitteile keine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Vereinbarung vom 21. November 1977 rechtsunwirksam sei, weil die Formvorschrift der Errichtung eines Notariatsaktes nicht eingehalten worden sei. Darüber, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bis zur Errichtung der GesmbH bestehen sollten, sei am 21. November 1977 nichts vereinbart worden. Auf die Vereinbarung vom 21. November 1977 könnten die Kläger daher ihren Anspruch nicht stützen. Da zwischen den Streitteilen am 28. November 1977 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht gegrundet worden sei, hätten die Kläger keinen Rechtstitel für ihre Begehren nachgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache nicht aus. Die Kläger hätten u. a. behauptet, mit dem Beklagten eine Vorgesellschaft für die Errichtung einer GesmbH zur Verwertung der Erfindung des Beklagten errichtet zu haben. Sie hätten vorgebracht, zur Verwertung der Erfindung umfangreiche Vorarbeiten geleistet und das Gerät der M Anlagenbau AG in D vorgeführt zu haben. Bei der Gründung einer GesmbH unterscheide das Schrifttum zwischen einer Vorgesellschaft und einer Vorgrundungsgesellschaft. Letztere stelle bereits einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB dar und bedürfe ebenso wie die Errichtung des Gesellschaftsvertrages der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Eine Vorgesellschaft setze zwar auch den Abschluß eines Vertrages voraus, dieser sei jedoch an keine bestimmte Form gebunden und könne ausdrücklich, aber auch stillschweigend geschlossen werden. Die Vorgesellschaft könne insbesondere durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Errichtung der GesmbH entstehen und sei ihrer rechtlichen Natur nach eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht oder - falls ein Vollhandelsgewerbe auf Grund natürlicher Handelsgeschäfte gegeben sei - eine offene Handelsgesellschaft. Auch in der Rechtsprechung sei eine solche Vorgesellschaft anerkannt (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 25; derselbe in ÖJZ 1953, 4 und in NZ 1955, 154 f.; Scheffknecht in NZ 1955, 157 f.; Ostheim in JBl. 1978, 337 f.; SZ 8/42; SZ 25/322; HS 1203, 2145). Liege bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits ein rechtswirksamer Gesellschaftsvertrag (in Form eines Notariatsaktes) vor, so sei anzunehmen, daß die Gründer seine Bestimmungen auch schon vor der Registrierung der Gesellschaft angewendet wissen wollten (Kastner in ÖJZ 1953, 5; SZ 25/322). Liege ein solcher Gesellschaftsvertrag nicht vor, seien aber die Parteien vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und im Hinblick auf diese über die Grundzüge des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages übereingekommen, dann sei nach § 914 ABGB gleichfalls zu folgern, daß diese Grundsätze bereits für die Vorgesellschaft gelten sollten. Im vorliegenden Fall hätten nun die Kläger ein ausreichendes Sachvorbringen in Richtung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit schon vor der Errichtung der GesmbH erstattet und weiters vorgebracht, daß die Vereinbarung vom 21. November 1977 unmittelbar vor Antritt der Reise nach D, die bereits der Vorführung des Gerätes gedient habe, getroffen worden sei. Das Erstgericht habe darüber jedoch keine Feststellungen getroffen und werde dies nachzuholen haben. Der Beurteilung des Sachverhaltes seien die oben dargelegten Rechtsgrundsätze zugrundezulegen. Ergebe sich darnach, daß durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit zwischen den Parteien eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - nur eine solche komme vorliegend in Betracht - schlüssig begrundet worden sei und infolge des zeitlichen Konnexes zwischen der Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit und der Übereinkunft der Parteien vom 21. November 1977 die darin festgelegten Grundsätze auf das Innenverhältnis der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzuwenden seien, so werde das Sachverhaltsbild durch Feststellungen über die Verletzung des Konkurrenzverbotes durch den Beklagten zu vervollständigen sein.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache nicht aus. Die Kläger hätten u. a. behauptet, mit dem Beklagten eine Vorgesellschaft für die Errichtung einer GesmbH zur Verwertung der Erfindung des Beklagten errichtet zu haben. Sie hätten vorgebracht, zur Verwertung der Erfindung umfangreiche Vorarbeiten geleistet und das Gerät der M Anlagenbau AG in D vorgeführt zu haben. Bei der Gründung einer GesmbH unterscheide das Schrifttum zwischen einer Vorgesellschaft und einer Vorgrundungsgesellschaft. Letztere stelle bereits einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB dar und bedürfe ebenso wie die Errichtung des Gesellschaftsvertrages der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Eine Vorgesellschaft setze zwar auch den Abschluß eines Vertrages voraus, dieser sei jedoch an keine bestimmte Form gebunden und könne ausdrücklich, aber auch stillschweigend geschlossen werden. Die Vorgesellschaft könne insbesondere durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Errichtung der GesmbH entstehen und sei ihrer rechtlichen Natur nach eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht oder - falls ein Vollhandelsgewerbe auf Grund natürlicher Handelsgeschäfte gegeben sei - eine offene Handelsgesellschaft. Auch in der Rechtsprechung sei eine solche Vorgesellschaft anerkannt (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 25; derselbe in ÖJZ 1953, 4 und in NZ 1955, 154 f.; Scheffknecht in NZ 1955, 157 f.; Ostheim in JBl. 1978, 337 f.; SZ 8/42; SZ 25/322; HS 1203, 2145). Liege bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits ein rechtswirksamer Gesellschaftsvertrag (in Form eines Notariatsaktes) vor, so sei anzunehmen, daß die Gründer seine Bestimmungen auch schon vor der Registrierung der Gesellschaft angewendet wissen wollten (Kastner in ÖJZ 1953, 5; SZ 25/322). Liege ein solcher Gesellschaftsvertrag nicht vor, seien aber die Parteien vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und im Hinblick auf diese über die Grundzüge des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages übereingekommen, dann sei nach Paragraph 914, ABGB gleichfalls zu folgern, daß diese Grundsätze bereits für die Vorgesellschaft gelten sollten. Im vorliegenden Fall hätten nun die Kläger ein ausreichendes Sachvorbringen in Richtung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit schon vor der Errichtung der GesmbH erstattet und weiters vorgebracht, daß die Vereinbarung vom 21. November 1977 unmittelbar vor Antritt der Reise nach D, die bereits der Vorführung des Gerätes gedient habe, getroffen worden sei. Das Erstgericht habe darüber jedoch keine Feststellungen getroffen und werde dies nachzuholen haben. Der Beurteilung des Sachverhaltes seien die oben dargelegten Rechtsgrundsätze zugrundezulegen. Ergebe sich darnach, daß durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit zwischen den Parteien eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - nur eine solche komme vorliegend in Betracht - schlüssig begrundet worden sei und infolge des zeitlichen Konnexes zwischen der Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit und der Übereinkunft der Parteien vom 21. November 1977 die darin festgelegten Grundsätze auf das Innenverhältnis der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzuwenden seien, so werde das Sachverhaltsbild durch Feststellungen über die Verletzung des Konkurrenzverbotes durch den Beklagten zu vervollständigen sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.