Das Rechtsmittel der Frau ist nicht berechtigt.
In diesem Verfahrensabschnitt besteht Übereinstimmung darin, daß der Aufteilung nur die gemeinschaftliche Liegenschaft mit dem früher als Ehewohnung benützten Einfamilienhaus zu unterwerfen ist und daß ein Teil den Hälfteanteil des anderen dazu erhalten und S 275.220,-- zum Ausgleich zahlen soll. Hatten bisher beide Teile einen Übertragungsanspruch behauptet, so strebt die Frau nun im Revisionsrekurs ausdrücklich das Wahlrecht an, ohne schon davon Gebrauch zu machen. Sie deutet nicht einmal an, warum sie sich nicht schon jetzt entscheiden kann, oder von welchen Umständen die Ausübung der Wahl abhängig sei. Schon dies läuft der erkennbaren Zielsetzung zuwider, die nacheheliche Vermögensaufteilung nicht aufzuschieben (vgl. § 95 EheG) und durch die dann zulässige Übertragung von Eigentum an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten, wenn anders eine billige Regelung nicht zu erzielen ist, alsbald klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, damit sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (vgl. § 84 EheG). Mit der Entscheidung vom 16. Jänner 1986 zu 7 Ob 695/85 hat der Oberste Gerichtshof wohl in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen einer Frau ein Wahlrecht auf die ehemalige Ehewohnung eingeräumt, doch ging es dort darum, daß die Frau die Eigentumswohnung des Mannes bewohnte, der schon eine andere Wohnmöglichkeit in einem Untermietzimmer hatte, daß aber die Zuteilung der Wohnung an die Frau an der Unsicherheit scheiterte, ob sie die Ausgleichszahlung von S 300.000,-- aufbringen könne. Es sollte ihr in einer festgesetzten Frist Gelegenheit geboten werden, die Geldmittel zu beschaffen, oder aber hinzunehmen, daß sie gegen eine Ausgleichszahlung weichen muß.In diesem Verfahrensabschnitt besteht Übereinstimmung darin, daß der Aufteilung nur die gemeinschaftliche Liegenschaft mit dem früher als Ehewohnung benützten Einfamilienhaus zu unterwerfen ist und daß ein Teil den Hälfteanteil des anderen dazu erhalten und S 275.220,-- zum Ausgleich zahlen soll. Hatten bisher beide Teile einen Übertragungsanspruch behauptet, so strebt die Frau nun im Revisionsrekurs ausdrücklich das Wahlrecht an, ohne schon davon Gebrauch zu machen. Sie deutet nicht einmal an, warum sie sich nicht schon jetzt entscheiden kann, oder von welchen Umständen die Ausübung der Wahl abhängig sei. Schon dies läuft der erkennbaren Zielsetzung zuwider, die nacheheliche Vermögensaufteilung nicht aufzuschieben vergleiche Paragraph 95, EheG) und durch die dann zulässige Übertragung von Eigentum an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten, wenn anders eine billige Regelung nicht zu erzielen ist, alsbald klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, damit sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren vergleiche Paragraph 84, EheG). Mit der Entscheidung vom 16. Jänner 1986 zu 7 Ob 695/85 hat der Oberste Gerichtshof wohl in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen einer Frau ein Wahlrecht auf die ehemalige Ehewohnung eingeräumt, doch ging es dort darum, daß die Frau die Eigentumswohnung des Mannes bewohnte, der schon eine andere Wohnmöglichkeit in einem Untermietzimmer hatte, daß aber die Zuteilung der Wohnung an die Frau an der Unsicherheit scheiterte, ob sie die Ausgleichszahlung von S 300.000,-- aufbringen könne. Es sollte ihr in einer festgesetzten Frist Gelegenheit geboten werden, die Geldmittel zu beschaffen, oder aber hinzunehmen, daß sie gegen eine Ausgleichszahlung weichen muß.
Das von der Revisionsrekurswerberin in den Vordergrund gestellte Verschulden des Mannes an der Ehescheidung, von dem wegen des Ausspruches nach § 60 Abs. 1 EheG im rechtskräftigen Scheidungsurteil auszugehen ist, kann bei der Entscheidung, welchem Teil die Liegenschaftshälfte des anderen gegen Ausgleichszahlung zu übertragen ist, nicht allein maßgebend sein. Die Rechtsprechung ist von der Ansicht, weil das Gesetz das Verschulden an der Scheidung im Rahmen der Aufteilungsgrundsätze unerwähnt lasse, komme es darauf nicht an, abgerückt und in Übereinstimmung mit der Ansicht von Schwind, EheR2, 321 und Familienrecht, 118, die Aufzählung der Konkretisierungselemente der Billigkeit im § 83 Abs. 1 EheG sei nicht erschöpfend, zur Auffassung gelangt, daß im Rahmen der Billigkeitsabwägungen das Verschulden am Scheitern der Ehe nicht außer Betracht bleiben kann (so auch Gschnitzer-Faistenberger, FamR2, 55; EFSlg. 48.948; EFSlg. 46.363; EFSlg. 43.770 ua.). So können etwa die Umstände, die zur Auflösung der Ehe führten, beachtlich sein (EFSlg. 48.949). Der Schuldlose soll nicht infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (EFSlg. 48.952 ua.). Es ist auch zulässig, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten einzuräumen (Schwind, FamR, 119; EFSlg. 48.953; EFSlg. 48.954 ua.). Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teiles kann aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen. Auf keinen Fall soll der Schuldlose zu einer empfindlichen Einschränkung seines Lebensstandards gezwungen oder zu Leisungen verhalten werden, deren Aufbringung ihm nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Mann hat dargetan, daß er zur unverzüglichen Leistung der Ausgleichszahlung ein Darlehen in Anspruch nehmen kann. Die Frau hat zwar behauptet, auch sie könne dem Mann den Betrag zahlen. Wie ihr dies bei einem Einkommen von S 6.000,-- aber möglich wäre, klärt sie nicht auf. Die von ihr angestrebte Lösung birgt daher die Gefahr in sich, daß die Liegenschaft mit dem gemeinsam errichteten Haus veräußert werden muß.Das von der Revisionsrekurswerberin in den Vordergrund gestellte Verschulden des Mannes an der Ehescheidung, von dem wegen des Ausspruches nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG im rechtskräftigen Scheidungsurteil auszugehen ist, kann bei der Entscheidung, welchem Teil die Liegenschaftshälfte des anderen gegen Ausgleichszahlung zu übertragen ist, nicht allein maßgebend sein. Die Rechtsprechung ist von der Ansicht, weil das Gesetz das Verschulden an der Scheidung im Rahmen der Aufteilungsgrundsätze unerwähnt lasse, komme es darauf nicht an, abgerückt und in Übereinstimmung mit der Ansicht von Schwind, EheR2, 321 und Familienrecht, 118, die Aufzählung der Konkretisierungselemente der Billigkeit im Paragraph 83, Absatz eins, EheG sei nicht erschöpfend, zur Auffassung gelangt, daß im Rahmen der Billigkeitsabwägungen das Verschulden am Scheitern der Ehe nicht außer Betracht bleiben kann (so auch Gschnitzer-Faistenberger, FamR2, 55; EFSlg. 48.948; EFSlg. 46.363; EFSlg. 43.770 ua.). So können etwa die Umstände, die zur Auflösung der Ehe führten, beachtlich sein (EFSlg. 48.949). Der Schuldlose soll nicht infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (EFSlg. 48.952 ua.). Es ist auch zulässig, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten einzuräumen (Schwind, FamR, 119; EFSlg. 48.953; EFSlg. 48.954 ua.). Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teiles kann aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen. Auf keinen Fall soll der Schuldlose zu einer empfindlichen Einschränkung seines Lebensstandards gezwungen oder zu Leisungen verhalten werden, deren Aufbringung ihm nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Mann hat dargetan, daß er zur unverzüglichen Leistung der Ausgleichszahlung ein Darlehen in Anspruch nehmen kann. Die Frau hat zwar behauptet, auch sie könne dem Mann den Betrag zahlen. Wie ihr dies bei einem Einkommen von S 6.000,-- aber möglich wäre, klärt sie nicht auf. Die von ihr angestrebte Lösung birgt daher die Gefahr in sich, daß die Liegenschaft mit dem gemeinsam errichteten Haus veräußert werden muß.
In der von der Revisionsrekurswerberin erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1986 zu 7 Ob 695/85 wurde die Einräumung des Gläubigerwahlrechts auch nicht mit dem Verschulden des anderen Teiles an der Ehescheidung sondern mit dem Billigkeitsgebot begründet.
Da kein wesentlicher Unterschied besteht, ob sich die 47-jährige Frau oder der 55-jährige Mann eine andere Wohnmöglichkeit beschaffen muß und der weichende Teil jedenfalls vom anderen Geldmittel erhält, die eine Wohnungsbeschaffung erleichtern, kommt es nur darauf an, daß die Frau nach den bindenden Feststellungen zur Zeit schon eine Wohnmöglichkeit hat und nicht zu erkennen ist, wie sie den Geldbetrag von S 275.220,-- aufbringen könnte, ohne eine unzumutbare und einschneidende Einschränkung ihres Lebensbedarfes hinnehmen zu müssen. Die Billigkeit spricht daher tatsächlich dafür, dem Mann die Zahlung des Ausgleichsbetrages aufzuerlegen, weil ihm die Abstattung einer Kreditverbindlichkeit bei sparsamer Lebensweise nach seinen Einkommensverhältnissen möglich ist.
Dem Revisionsrekurs der Frau ist nicht stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht auch hier der Billigkeit.Dem Revisionsrekurs der Frau ist nicht stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht auch hier der Billigkeit.