Das Rechtsmittel ist nicht gerechtfertigt. Auch im außerstreitigen Verfahren ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Tatsachenlage, auf welche das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nach einem mangelfreien Verfahren gegründet hat, verwehrt. Die vom Gericht zweiter Instanz nach den von ihm entsprechend gewürdigten Ergebnissen der Aktenlage getroffene Feststellung, es sei eine übermäßige Züchtigung der Kinder durch die Mutter nicht erwiesen, ist deshalb für den Obersten Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes bindend. Da es sich bei dieser Sachverhaltsfeststellung um das Ergebnis einer Beweiswürdigung handelt, die im außerstreitigen Verfahren wegen des nicht gebotenen Unmittelbarkeitsprinzips vom Rekursgericht bloß nach der Aktenlage vorgenommen werden darf, kann schon aus diesem Grunde eine Aktenwidrigkeit, wie sie der Rechtsmittelwerber behauptet, nicht vorliegen.
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und die daraus erflossene Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist im übrigen rechtlich einwandfrei und der ständigen Rechtsprechung gemäß, die in der Tat auch nach den seit dem 1. Jänner 1978 geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB einer Veränderung nicht bedürftig erscheint. Das Rekursgericht ist mit Recht bei sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für und wider die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an den einen oder anderen Teil der Eltern sprechen, davon ausgegangen – und auch der Rechtsmittelwerber billigt diesen Grundsatz –, daß es eine gesetzliche Anordnung nicht gibt, welchem Elternteil unabhängig vom Wohl der Kinder ein Vorrecht darauf zustehe (so etwa auch 5 Ob 682/77, unveröffentlicht), und hat deshalb auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der – wenngleich in der Methode unterschiedlichen, nämlich bei der Frau etwas zu strengen und beim Manne etwas zu nachsichtigen – bisherigen Erziehung der Kinder durch die Eltern letztlich doch in Anbetracht des Alters der Kinder von noch nicht sechs Jahren und des dadurch bedingten starken Bedürfnisses nach ständiger Beaufsichtigung, körperlicher Pflege und Fürsorge im allgemeinen den richtigen Schluß gezogen, daß der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten zuzuweisen sind, weil sie sich ihren Kindern uneingeschränkt widmen kann, während der Vater die Kinder infolge seiner berufsbedingten Abwesenheit vom Hause während des Tages seiner Haushälterin überantworten müßte. Es ist eine ständige Betreuung der Kinder durch die leibliche Mutter grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben. Die Behauptung des Vaters in seinem Rechtsmittel, er habe selbst die „traditionelle Mutterrolle“ übernommen, entspricht nicht den Feststellungen der Unterinstanzen und auch nicht der Aktenlage, denn dazu wäre notwendig, daß er sich voll dem Haushalt widmet, dessen Führung er aber einer dreißigjährigen Frau übertragen hat.Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und die daraus erflossene Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist im übrigen rechtlich einwandfrei und der ständigen Rechtsprechung gemäß, die in der Tat auch nach den seit dem 1. Jänner 1978 geltenden Vorschriften des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB einer Veränderung nicht bedürftig erscheint. Das Rekursgericht ist mit Recht bei sorgfältiger Abwägung aller wesentlichen Umstände, die für und wider die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an den einen oder anderen Teil der Eltern sprechen, davon ausgegangen – und auch der Rechtsmittelwerber billigt diesen Grundsatz –, daß es eine gesetzliche Anordnung nicht gibt, welchem Elternteil unabhängig vom Wohl der Kinder ein Vorrecht darauf zustehe (so etwa auch 5 Ob 682/77, unveröffentlicht), und hat deshalb auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der – wenngleich in der Methode unterschiedlichen, nämlich bei der Frau etwas zu strengen und beim Manne etwas zu nachsichtigen – bisherigen Erziehung der Kinder durch die Eltern letztlich doch in Anbetracht des Alters der Kinder von noch nicht sechs Jahren und des dadurch bedingten starken Bedürfnisses nach ständiger Beaufsichtigung, körperlicher Pflege und Fürsorge im allgemeinen den richtigen Schluß gezogen, daß der Mutter die elterlichen Rechte und Pflichten zuzuweisen sind, weil sie sich ihren Kindern uneingeschränkt widmen kann, während der Vater die Kinder infolge seiner berufsbedingten Abwesenheit vom Hause während des Tages seiner Haushälterin überantworten müßte. Es ist eine ständige Betreuung der Kinder durch die leibliche Mutter grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben. Die Behauptung des Vaters in seinem Rechtsmittel, er habe selbst die „traditionelle Mutterrolle“ übernommen, entspricht nicht den Feststellungen der Unterinstanzen und auch nicht der Aktenlage, denn dazu wäre notwendig, daß er sich voll dem Haushalt widmet, dessen Führung er aber einer dreißigjährigen Frau übertragen hat.
Das Gericht zweiter Instanz hat auch in zutreffender Weise darauf hingewiesen, daß in Anbetracht der kurzen Zeitspanne, in welcher sich die Kinder erst ausschließlich beim Vater befinden, die im allgemeinen anerkannte Wahrung der Kontinuität der Pflege und Erziehung nicht von Bedeutung sein kann. Die Kinder sind ganz offensichtlich infolge ihres derzeitigen alleinigen Naheverhältnisses zu ihrem Vater, der aus seiner tiefen Abneigung gegen die Mutter kein Geheimnis macht, völlig einseitig auf seine Person hin ausgerichtet, werden aber bei besonnener und behutsamer Überführung in die Obhut der Mutter aller menschlichen Voraussicht nach sehr bald wieder in natürlicher Weise auch ihr zugetan sein. Es ist dem Rekursgericht voll in der Ansicht beizupflichten, daß es nun Sache des Vaters sein wird, seine bisherige Haltung der Mutter gegenüber zum wahren Wohle der Kinder im Bewußtsein seiner großen Verantwortung im positiven Sinne zu ändern. Vor allem davon wird es abhängen, ob die Übergabe der Kinder an die Mutter ohne größeren psychischen Schaden vollzogen werden kann. Es darf deshalb die bisherige negative Verhaltensweise des Vaters gegenüber der Mutter nicht als ein beachtliches Hindernis für die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter Berücksichtigung finden.
Aus den zutreffenden und wohlabgewogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist demnach die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Umfange der Vorschrift des § 144 ABGB in Ansehung der beiden Kinder gemäß § 177 ABGB allein an die Mutter ausgesprochen worden.Aus den zutreffenden und wohlabgewogenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist demnach die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Umfange der Vorschrift des Paragraph 144, ABGB in Ansehung der beiden Kinder gemäß Paragraph 177, ABGB allein an die Mutter ausgesprochen worden.