Der Rekurs der Antragsgegnerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses auch berechtigt.
Zu der im vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Frage findet sich weder im Ausschussbericht zu Art V des 2. WÄG irgendein Hinweis (vgl Würth/Zingher WohnR 91, 178; Materialien zum 2. WÄG in WoBl 1991,Zu der im vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Frage findet sich weder im Ausschussbericht zu Artikel römisch fünf, des 2. WÄG irgendein Hinweis vergleiche Würth/Zingher WohnR 91, 178; Materialien zum 2. WÄG in WoBl 1991,
107) noch hat sich die vielfältige Literatur zum Abschreibungsmodell des § 10 MRG idF des 2. WÄG mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt.107) noch hat sich die vielfältige Literatur zum Abschreibungsmodell des Paragraph 10, MRG in der Fassung des 2. WÄG mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt.
Eine wesentliche materiellrechtliche Bestimmung der Höhe des Aufwandersatzanspruches findet sich im Übergangsrecht: Art V Abs 3 Z 1 lit a bis c des 2. WÄG ordnet zunächst für Aufwendungen zwischen dem 1. 1. 1982 und 1. 3. 1991 eine allgemeine Abschreibungsfrist von 1/20 pro Jahr an. Für alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen gilt, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1. 3. 1991 fällig geworden ist, § 20 Abs 5 WGG idF des 2. WÄG, also eine Abschreibung um jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet und schließlich für alle ab 1. 3. 1991 getätigten Aufwendungen die Geltung des neuen Rechts des § 20 Abs 5 WGG idF des 2. WÄG.Eine wesentliche materiellrechtliche Bestimmung der Höhe des Aufwandersatzanspruches findet sich im Übergangsrecht: Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis c des 2. WÄG ordnet zunächst für Aufwendungen zwischen dem 1. 1. 1982 und 1. 3. 1991 eine allgemeine Abschreibungsfrist von 1/20 pro Jahr an. Für alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen gilt, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1. 3. 1991 fällig geworden ist, Paragraph 20, Absatz 5, WGG in der Fassung des 2. WÄG, also eine Abschreibung um jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet und schließlich für alle ab 1. 3. 1991 getätigten Aufwendungen die Geltung des neuen Rechts des Paragraph 20, Absatz 5, WGG in der Fassung des 2. WÄG.
Für den Antragsteller bedeutet dies, dass die vor dem 1. 3. 1991 getätigten Aufwendungen entweder der allgemeinen Abschreibungsfrist von 1/20 unterliegen oder aber der 10jährigen Aufteilungsfrist für geförderte Aufwendungen.
Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht, dass "Aufwendungen" im Sinn des § 10 MRG bzw § 20 Abs 5 WGG in Teilrechnungen zerlegt werden können, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen wären. Dies aus folgenden Erwägungen:Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht, dass "Aufwendungen" im Sinn des Paragraph 10, MRG bzw Paragraph 20, Absatz 5, WGG in Teilrechnungen zerlegt werden können, die dann unterschiedlichen Abschreibungsmodellen zu unterwerfen wären. Dies aus folgenden Erwägungen:
Sowohl § 10 Abs 3 MRG als auch § 20 Abs 5 Z 2 WGG definieren die ersatzfähigen Aufwendungen dahin, dass durch sie jeweils ein konkretes Verbesserungsziel erreicht wird. Es geht dabei um den Ersatz der Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und Wärmeversorgungsanlagen oder sanitären Anlagen, um die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens etc. Für bestimmte derartige Aufwendungsgruppen sind unterschiedliche Abschreibungsmodelle vorgesehen, die dem Umstand stattfindender Amortisation von Aufwendungen Rechnung tragen. Diese durch das Gesetz geregelte lineare Abschreibung nach verschiedenen Abschreibungsmodellen geht von einer fiktiven (wenn auch in ihren Abstufungen nicht nachvollziehbaren) Durchschnittsdauer des Zeitwerts der Investitionen aus (vgl Würth/Zingher WohnR 91 Anm 5 zu § 10 MRG).Sowohl Paragraph 10, Absatz 3, MRG als auch Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, WGG definieren die ersatzfähigen Aufwendungen dahin, dass durch sie jeweils ein konkretes Verbesserungsziel erreicht wird. Es geht dabei um den Ersatz der Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und Wärmeversorgungsanlagen oder sanitären Anlagen, um die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens etc. Für bestimmte derartige Aufwendungsgruppen sind unterschiedliche Abschreibungsmodelle vorgesehen, die dem Umstand stattfindender Amortisation von Aufwendungen Rechnung tragen. Diese durch das Gesetz geregelte lineare Abschreibung nach verschiedenen Abschreibungsmodellen geht von einer fiktiven (wenn auch in ihren Abstufungen nicht nachvollziehbaren) Durchschnittsdauer des Zeitwerts der Investitionen aus vergleiche Würth/Zingher WohnR 91 Anmerkung 5 zu Paragraph 10, MRG).
An diesem Gesetzeszweck - nämlich der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung - hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt also eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des § 20 Abs 5 Z 2 lit a und lit c WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss (vgl Würth/Zingher aaO Anm 8 zu § 10 MRG).An diesem Gesetzeszweck - nämlich der erleichterten Feststellung der Höhe des Aufwandersatzanspruches durch lineare Abschreibung - hat sich die Auslegung des Begriffs "Aufwendungen" zu orientieren. Fällt also eine Aufwendung in eine bestimmte Aufwendungsgruppe, für die eine bestimmte Abschreibungsmodalität vorgesehen ist, kommt deren Zerteilung in einzelne Rechnungen - etwa für Arbeitsleistungen und getrennt davon den Materialaufwand - nicht in Betracht. Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera c, WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss vergleiche Würth/Zingher aaO Anmerkung 8 zu Paragraph 10, MRG).
Somit gilt, dass sämtliche Aufwendungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden, oder mit den tatsächlich in bestimmter Höhe geförderten in untrennbarem Zusammenhang stehen, dem Abschreibungsmodell der Förderungslaufzeit zu unterwerfen sind.
Zutreffend hat das Erstgericht aus den Förderungsunterlagen festgestellt, dass sämtliche hier in Frage stehenden Maßnahmen in der Form gefördert wurden, dass für sie ein Annuitätenzuschuss von 30 % für das vom Antragsteller aufgenommene Sparkassendarlehen auf die Dauer von 10 Jahren gewährt wurde. Im Rahmen der Endabrechnung wurde der zu fördernde Betrag mit S 84.000 festgesetzt, ohne dass dabei eine Einschränkung auf bestimmte Aufwendungen vorgenommen worden wäre (Genehmigung der Endabrechnung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung Beilage ./G).
Das bedeutet, dass der 10jährigen Abschreibungsfrist (laut Förderungsdauer) nicht nur jene Einzelaufwendungen unterliegen, für die der Antragsteller im Förderungsverfahren Rechnungen vorgelegt hat und die in ihrer Gesamtheit den geförderten Gesamtbetrag ergaben, sondern auch all jene Aufwendungen, die damit in unmittelbaren Zusammenhang standen, selbst wenn sie im Förderungsverfahren nicht geltend gemacht wurden sowie weiters jene, für die eine Förderungszusage gewährt wurde, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zuge der Abrechnung der Förderung vom Antragsteller auch die notwendigen Rechnungen dafür gelegt wurden.
Es ist also hinsichtlich der Aufwendungen eine Gesamtbetrachtung unter dem Aspekt eines bestimmten Abschreibungsmodells vorzunehmen.
Soweit damit argumentiert wird, die Aufwendungen für den Fensteraustausch seien überhaupt nicht Gegenstand des Förderungsverfahrens gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Maßnahme überhaupt nur dann als "gleichwesentliche Verbesserung" angesehen wird, wenn diese nach einem WohnVG oder dem WSG gefördert wird (MietSlg 42.220). Dies wurde auch bereits für die Errichtung einer Türe ausgesprochen (Miet 37.269/48).
Was die später durchgeführten Arbeiten betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Anbringung einer Fernsehantenne von der Rechtsprechung nicht als ersatzfähige gleichwertige Aufwendung anerkannt wird (MietSlg 37.269/48).
Was die übrigen Aufwendungen betrifft, die in den letzten Jahren vor Beendigung des Bestandverhältnisses getätigt wurden, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass bei Verwirklichung eines bestimmten Verbesserungsprojekts es gerechtfertigt ist, alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Arbeiten einheitlich zu beurteilen (5 Ob 60/93).
Hinsichtlich des Aufwands für Parkettboden (vor vier Jahren) in Höhe von S 5.400 und PVC-Boden (vor zwei Jahren) in Höhe von S 1.300 ist klarzustellen, dass nur die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens ersatzfähig ist, kein Aufwandersatz hingegen für die Anbringung eines PVC-Belags oder Verlegung eines Klebeparkettbodens besteht, wenn nicht damit auch eine Reparatur des Unterbodens einherging (vgl LGZ Wien MietSlg 41.221). Unschwer kann hier schon aus der Höhe der angesetzten Positionen gefolgert werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der gänzlichen Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens nicht erfüllt sind.Hinsichtlich des Aufwands für Parkettboden (vor vier Jahren) in Höhe von S 5.400 und PVC-Boden (vor zwei Jahren) in Höhe von S 1.300 ist klarzustellen, dass nur die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens ersatzfähig ist, kein Aufwandersatz hingegen für die Anbringung eines PVC-Belags oder Verlegung eines Klebeparkettbodens besteht, wenn nicht damit auch eine Reparatur des Unterbodens einherging vergleiche LGZ Wien MietSlg 41.221). Unschwer kann hier schon aus der Höhe der angesetzten Positionen gefolgert werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der gänzlichen Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens nicht erfüllt sind.
In Stattgebung des Rekurses war daher der erstgerichtliche abweisende Sachbeschluss wiederherzustellen.
Der Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG nicht in Betracht.Der Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG nicht in Betracht.