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Rechtssatz RS0114934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114934

Geschäftszahl

5Ob58/01t; 5Ob161/03t

Entscheidungsdatum

26.08.2003

Rechtssatz

Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera c, WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/01t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t
  • 5 Ob 161/03t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
    Vgl; Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T1); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114934

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00058_01T0000_002