Rechtssatz RS0114934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114934
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Rechtssatz
Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des § 20 Abs 5 Z 2 lit a und lit c WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss.Bei Konkurrenz zwischen einer ersatzfähigen Aufwendung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera c, WGG ist aus dem Sinnzusammenhang zu schließen, dass die Anknüpfung an die öffentliche Förderung den Vorrang vor der Beurteilung des Inhalts der Aufwendungen haben muss.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/01t
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t
- 5 Ob 161/03t
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
Vgl; Beisatz: Der in der Entscheidung 5 Ob 58/01t betonte Vorrang des Förderungsmodells sollte im Anlassfall die Amortisation einer Investition mit teils geförderten, teils nicht geförderten Leistungen vereinfachen, ist aber nicht so zu verstehen, dass bei einer Laufzeit der Förderung unter 10 Jahren stets Maß an der kürzeren Förderungslaufzeit genommen werden muss. (T1); Beisatz: Auch bei geförderten Verbesserungsmaßnahmen iSd § 10 Abs 3 Z 1 und Z 3 MRG ist der zehnjährigen Amortisation der Vorzug zu geben, falls sich nicht aus § 10 Abs 1 Z 2 MRG eine noch längere Amortisationszeit ergibt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114934
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0050OB00058_01T0000_002