Aus der Begründung:
Es kann dem Rekursgericht bezüglich des im Hinblick auf § 56 Abs. 3 GBG wahrgenommenen Abweisungsgrundes nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Plenarbeschluß vom 20. Oktober 1937, JB 51 neu = SZ 19/263, ausgesprochen hat, ist dem in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde dadurch entsprochen, daß diese in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des (nunmehrigen) § 32 Abs. 1 lit. b GBG 1955 abgeben, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 79 NO enthält. Es kommt, wie sich ja schon aus dem Zweck der Bestimmung mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz im Konkursverfahren ergibt, allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Gemeinschuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigte, ist für die Beurteilung im Sinne des § 56 Abs. 3 GBG nicht von Belang (vgl. auch Bartsch - Pollak, KO[3] I 100; Feil, Grundbuchsrecht 68). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.Es kann dem Rekursgericht bezüglich des im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz 3, GBG wahrgenommenen Abweisungsgrundes nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Plenarbeschluß vom 20. Oktober 1937, JB 51 neu = SZ 19/263, ausgesprochen hat, ist dem in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde dadurch entsprochen, daß diese in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des (nunmehrigen) Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG 1955 abgeben, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des Paragraph 79, NO enthält. Es kommt, wie sich ja schon aus dem Zweck der Bestimmung mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz im Konkursverfahren ergibt, allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Gemeinschuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigte, ist für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, GBG nicht von Belang vergleiche auch Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins 100; Feil, Grundbuchsrecht 68). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.
Damit ist aber für den Revisionsrekurswerber nichts Entscheidendes gewonnen. Das Revisionsrekursgericht hat auch im Grundbuchsverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig, ob der Rechtsmittelwerber einen vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Abweisungsgrund zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat oder nicht. Ein einzelner Abweisungsgrund kann als solcher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Antragsteller begehrt die Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung sowohl auf der Grundlage von Vertragsurkunden als auch eines Exekutionstitels. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wäre die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes im Range einer vom Eigentümer erwirkten Rangordnung nicht zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 KO können nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen keine richterlichen Pfandrechte erworben werden. Die vorliegenden Vertragsurkunden vermögen aber, wiewohl nach den dargelegten Erwägungen dem im § 56 Abs. 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung entsprechend, das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung im Betrage von 7.5 Millionen Schilling nicht zu begrunden, weil sie nur die Einräumung des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von 7.5 Millionen Schilling vorsehen. Eine derartige Eintragung wurde aber nicht begehrt. Nur eine schon eingetragene Höchstbetragshypothek hätte es ermöglichen können, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existent gewordene Forderung einzuverleiben (vgl. Feil, Grundbuchsrecht, 274; Neumann - Lichtblau[4], 918). Es liegt sohin der Versuch vor, die nach § 53 GBG angemerkte Rangordnung mit Berufung auf das vollstreckbare Versäumungsurteil auszunützen. Dies muß aber im Zusammenhalt mit der unter BOZ 3 angemerkten Konkurseröffnung am 9. Juli 1974 gemäß den Bestimmungen des § 94 Abs. 1 Z. 1 und 3 GBG zur Abweisung des Antrages führen.Der Antragsteller begehrt die Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung sowohl auf der Grundlage von Vertragsurkunden als auch eines Exekutionstitels. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wäre die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes im Range einer vom Eigentümer erwirkten Rangordnung nicht zulässig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO können nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen keine richterlichen Pfandrechte erworben werden. Die vorliegenden Vertragsurkunden vermögen aber, wiewohl nach den dargelegten Erwägungen dem im Paragraph 56, Absatz 3, GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung entsprechend, das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung im Betrage von 7.5 Millionen Schilling nicht zu begrunden, weil sie nur die Einräumung des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von 7.5 Millionen Schilling vorsehen. Eine derartige Eintragung wurde aber nicht begehrt. Nur eine schon eingetragene Höchstbetragshypothek hätte es ermöglichen können, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existent gewordene Forderung einzuverleiben vergleiche Feil, Grundbuchsrecht, 274; Neumann - Lichtblau[4], 918). Es liegt sohin der Versuch vor, die nach Paragraph 53, GBG angemerkte Rangordnung mit Berufung auf das vollstreckbare Versäumungsurteil auszunützen. Dies muß aber im Zusammenhalt mit der unter BOZ 3 angemerkten Konkurseröffnung am 9. Juli 1974 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GBG zur Abweisung des Antrages führen.