Rechtssatz RS0002726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002726
Entscheidungsdatum
06.05.1975
Rechtssatz
Betrifft die vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung eine Höchstbetragshypothek, so kann sie nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes auf einen bestimmten Betrag ausgenützt werden. Nur eine bereits eingetragene Höchstbetragshypothek könnte es ermöglichen, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existenz gewordene Forderung einzuverleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002726
Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0050OB00058_7500000_001