Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 24.Juni 1986 in der bisher unveröffentlicht gebliebenen Entscheidung 5 Ob 47/86 ausgesprochen, daß die in § 16 Abs 2 Z 4 MRG angeordnete Anzeigepflicht des Mieters nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen ausgedehnt werden kann, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG entgegenstehen. Er hat dabei die für die analoge Anwendung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG neben dem Einklang mit dessen ratio erforderliche Ähnlichkeit - im Sinne der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 7 samt Rechtsprechungsnachweis) - des Falles nach § 16 Abs 1 MRG verneint und dazu im einzelnen ausgeführt:Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 24.Juni 1986 in der bisher unveröffentlicht gebliebenen Entscheidung 5 Ob 47/86 ausgesprochen, daß die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG angeordnete Anzeigepflicht des Mieters nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen ausgedehnt werden kann, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entgegenstehen. Er hat dabei die für die analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG neben dem Einklang mit dessen ratio erforderliche Ähnlichkeit - im Sinne der Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 7, samt Rechtsprechungsnachweis) - des Falles nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG verneint und dazu im einzelnen ausgeführt:
Die im § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Anzeigepflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Fall der Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle und des Klosetts, also von Einrichtungen, deren Fehlen oder Unbrauchbarkeit zur Einstufung der Wohnung in die Kategorie D führt. Diese Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den Mangel dieser Einrichtungen anzuzeigen, wurde von der Rechtsprechung über den Gesetzeswortlaut hinaus allerdings auch hinsichtlich der unbrauchbaren Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien angenommen (ImmZ 1985, 425), sodaß § 16 Abs 2 Z 4 MRG auf die Brauchbarmachung aller anderen gesetzlichen Ausstattungsmerkmale analog anzuwenden ist. Die analoge Anwendung der normierten Anzeigepflicht des Mieters betrifft somit nur Fälle, in welchen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Kategoriemerkmalen richtet, also auf die Höhe des Kategoriemietzinses (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der mangelnden Brauchbarkeit von Ausstattungsmerkmalen im Sinne des § 16 Abs 2 MRG und den daraus ableitbaren Kategoriemietzins, sondern um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung des den Kategoriemietzins übersteigenden "angemessenen" Hauptmietzinses für den Fall der Vornahme einer Standardanhebung durch den Vermieter nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines solchen Mietzinses ist aber, daß sich der Bestandgegenstand an sich in "ordnungsgemäßem" Zustand befindet, ein Erfordernis, das von den Vorinstanzen verneint wurde. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Begriff des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung einen besseren Erhaltungszustand erfordert, als jener der "Brauchbarkeit" i.S. des § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG für die Kategorien A bis C. Geht es aber nicht um die Frage des Fehlens von Ausstattungsmerkmalen für die Einstufung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach dessen individuellen Merkmalen (Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung, so fehlt es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu kommt noch, daß es Sache des Vermieters ist, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu veranlassen und darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung unabhängig von ihrer Einordnung in eine bestimmte Kategorie den "angemessenen" Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen, der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, besteht auch kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten "Belohnungstatbestandes" entgegenstehen.Die im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Anzeigepflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Fall der Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle und des Klosetts, also von Einrichtungen, deren Fehlen oder Unbrauchbarkeit zur Einstufung der Wohnung in die Kategorie D führt. Diese Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter den Mangel dieser Einrichtungen anzuzeigen, wurde von der Rechtsprechung über den Gesetzeswortlaut hinaus allerdings auch hinsichtlich der unbrauchbaren Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien angenommen (ImmZ 1985, 425), sodaß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf die Brauchbarmachung aller anderen gesetzlichen Ausstattungsmerkmale analog anzuwenden ist. Die analoge Anwendung der normierten Anzeigepflicht des Mieters betrifft somit nur Fälle, in welchen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Kategoriemerkmalen richtet, also auf die Höhe des Kategoriemietzinses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der mangelnden Brauchbarkeit von Ausstattungsmerkmalen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MRG und den daraus ableitbaren Kategoriemietzins, sondern um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung des den Kategoriemietzins übersteigenden "angemessenen" Hauptmietzinses für den Fall der Vornahme einer Standardanhebung durch den Vermieter nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines solchen Mietzinses ist aber, daß sich der Bestandgegenstand an sich in "ordnungsgemäßem" Zustand befindet, ein Erfordernis, das von den Vorinstanzen verneint wurde. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Begriff des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung einen besseren Erhaltungszustand erfordert, als jener der "Brauchbarkeit" i.S. des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG für die Kategorien A bis C. Geht es aber nicht um die Frage des Fehlens von Ausstattungsmerkmalen für die Einstufung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach dessen individuellen Merkmalen (Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung, so fehlt es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu kommt noch, daß es Sache des Vermieters ist, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu veranlassen und darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung unabhängig von ihrer Einordnung in eine bestimmte Kategorie den "angemessenen" Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen, der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, besteht auch kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten "Belohnungstatbestandes" entgegenstehen.
Nach dem hier von den beiden Vorinstanzen übereinstimmend ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Mietgegenstand den Mietern nicht in ordnungsgemäßen, teilweise sogar in unbrauchbarem Zustand übergeben worden, weshalb von den Vorinstanzen auch mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach seinen individuellen Merkmalen (Größe Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung verneint wurde. Die Einordnung der gemieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D (§ 16 Abs 2 Z 2 MRG) entspricht dem Antrag der Mieter; dieser Kategorisierung wird vom Vermieter an sich auch nicht entgegengetreten.Nach dem hier von den beiden Vorinstanzen übereinstimmend ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Mietgegenstand den Mietern nicht in ordnungsgemäßen, teilweise sogar in unbrauchbarem Zustand übergeben worden, weshalb von den Vorinstanzen auch mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach seinen individuellen Merkmalen (Größe Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung verneint wurde. Die Einordnung der gemieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) entspricht dem Antrag der Mieter; dieser Kategorisierung wird vom Vermieter an sich auch nicht entgegengetreten.
Die Überschreitung des Kategoriemietzinses hat die Teilnichtigkeit der getroffenen Mietzinsvereinbarung zur Folge; die entsprechende Feststellung durch das angerufene Gericht wirkt demnach auf den Zeitpunkt der von der Teilnichtigkeit betroffenen Vereinbarung zurück (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm. 43 zu § 16). Da der über das gesetzlich zulässige Maß hinaus von den Mietern gezahlte Mietzins rechtsgrundlos geleistet wurde, können sie ihn vom Vermieter innerhalb der besonderen Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG samt gesetzlichen Zinsen zurückfordern.Die Überschreitung des Kategoriemietzinses hat die Teilnichtigkeit der getroffenen Mietzinsvereinbarung zur Folge; die entsprechende Feststellung durch das angerufene Gericht wirkt demnach auf den Zeitpunkt der von der Teilnichtigkeit betroffenen Vereinbarung zurück (Würth-Zingher, MRG 2 , Anmerkung 43 zu Paragraph 16,). Da der über das gesetzlich zulässige Maß hinaus von den Mietern gezahlte Mietzins rechtsgrundlos geleistet wurde, können sie ihn vom Vermieter innerhalb der besonderen Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz 3, MRG samt gesetzlichen Zinsen zurückfordern.
Von einer "Verfristung" des Rückforderungsanspruchs der Mieter, wie sie der Vermieter als Antragsgegner einwendete, kann deshalb keine Rede sein.
Dem Vermieter ist zuzugeben, daß eine schlüssige Vertragsänderung über die Höhe des Mietzinses bis zur Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 erster Satz MRG nach Ablauf der in § 16 Abs 1 Z 7 MRG bestimmten Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Vertragsschluß grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, doch setzt die Annahme des Vertragsänderungswillens des Mieters in Form der Zahlung von Beträgen, die das gesetzlich zulässige Zinsausmaß infolge Teilnichtigkeit der nach § 16 Abs 1 MRG getroffenen Mietzinsvereinbarung überschreiten, beim Vermieter die durch die besonderen Umstände des Falles hervorgerufene redliche Überzeugung voraus, daß der Mieter die ihm vorgeschriebene Miete in dem Bewußtsein leistet, den geforderten Betrag nach der gesetzlichen Lage nicht zahlen zu müssen, ihn aber auf Grund seines mit dem Vermieter übereinstimmenden Vertragsänderungswillens dennoch zahlen zu wollen. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall wurde vom Vermieter derartiges nicht behauptet und die Aktenlage gibt auch keinen Anhaltspunkt, daß die aufgezeigten Voraussetzungen hier vorliegen.Dem Vermieter ist zuzugeben, daß eine schlüssige Vertragsänderung über die Höhe des Mietzinses bis zur Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz MRG nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG bestimmten Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Vertragsschluß grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, doch setzt die Annahme des Vertragsänderungswillens des Mieters in Form der Zahlung von Beträgen, die das gesetzlich zulässige Zinsausmaß infolge Teilnichtigkeit der nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG getroffenen Mietzinsvereinbarung überschreiten, beim Vermieter die durch die besonderen Umstände des Falles hervorgerufene redliche Überzeugung voraus, daß der Mieter die ihm vorgeschriebene Miete in dem Bewußtsein leistet, den geforderten Betrag nach der gesetzlichen Lage nicht zahlen zu müssen, ihn aber auf Grund seines mit dem Vermieter übereinstimmenden Vertragsänderungswillens dennoch zahlen zu wollen. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall wurde vom Vermieter derartiges nicht behauptet und die Aktenlage gibt auch keinen Anhaltspunkt, daß die aufgezeigten Voraussetzungen hier vorliegen.
Aus den dargelegten Gründen muß der Revisionsrekurs des Vermieters erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit 40, 50 ZPO.