Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes zulässig (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG), er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes zulässig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG), er ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsgegner räumt in seinem Rechtsmittel ein, die Rügepflicht sei zwar lediglich in § 16 Abs 2 Z 4 MRG ausdrücklich geregelt, jedoch von der Rechtsprechung auch auf die Kategorien A, B und C ausgedehnt worden, weil es unbillig wäre, wegen bloßer Funktionsstörungen eine dauernde Mietzinsherabsetzung anzuordnen, er meint aber, daß diese Erwägung im gleichen Ausmaß auch auf den Fall zutreffe, daß der Mieter die Anzeige bestehender Funktionsstörungen und des daraus folgenden nicht ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung unterlasse, denn auch in diesem Falle sei der Vermieter dadurch der Möglichkeit beraubt, mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand die Zinsvereinbarung wirksam zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regel über ihren Wortlaut hinaus auf einen anderen Sachverhalt hat nämlich nicht nur zur Voraussetzung, daß die Anwendung der Norm im Einklang mit ihrer ratio erfolgt, es muß sich vielmehr auch um einen "ähnlichen Fall" handeln, auf den die Norm angewendet werden soll. Diese Ähnlichkeit besteht in der "Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses" (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 7 samt Rechtsprechungsnachweis). Die im § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Anzeigepflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Fall der Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle und des Klosetts, also von Einrichtungen, deren Fehlen oder Unbrauchbarkeit zur Einstufung der Wohnung in die Kategorie D führt. Diese Verpflichtung des Mieters dem Vermieter den Mangel dieser Einrichtungen anzuzeigen, wurde von der Rechtsprechung über den Gesetzeswortlaut hinaus allerdings auch hinsichtlich der unbrauchbaren Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien angenommen (ImmZ 1985, 425), sodaß § 16 Abs 2 Z 4 MRG auf die Brauchbarmachung aller anderen gesetzlichen Ausstattungsmerkmale analog anzuwenden ist. Die analoge Anwendung der normierten Anzeigepflicht des Mieters betrifft somit nur Fälle, in welchen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Kategoriemerkmalen richtet, also auf die Höhe des Kategoriemietzinses (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der mangelnden Brauchbarkeit von Ausstattungsmerkmalen im Sinne des § 16 Abs 2 MRG und den daraus ableitbaren Kategoriemietzins, sondern um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung des den Kategoriemietzins übersteigenden "angemessenen" Hauptmietzinses für den Fall der Vornahme einer Standardanhebung durch den Vermieter nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines solchen Mietzinses ist aber, daß sich der Bestandgegenstand an sich in "ordnungsgemäßem" Zustand befindet, ein Erfordernis, das von den Vorinstanzen verneint wurde. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Begriff des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung einen besseren Erhaltungszustand erfordert, als jener der "Brauchbarkeit" iS des § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG für die Kategorien A bis C. Geht es aber nicht um die Frage des Fehlens von Ausstattungsmerkmalen für die Einstufung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach dessen individuellen Merkmalen (Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung, so fehlt es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu kommt noch, daß es Sache des Vermieters ist, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu veranlassen und darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung unabhängig von ihrer Einordnung in eine bestimmte Kategorie den "angemessenen" Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen, der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, besteht auch kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten "Belohnungstatbestandes" entgegenstehen. Die in § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters kann daher nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses iS des § 16 Abs 1 MRG entgegenstehen.Der Antragsgegner räumt in seinem Rechtsmittel ein, die Rügepflicht sei zwar lediglich in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ausdrücklich geregelt, jedoch von der Rechtsprechung auch auf die Kategorien A, B und C ausgedehnt worden, weil es unbillig wäre, wegen bloßer Funktionsstörungen eine dauernde Mietzinsherabsetzung anzuordnen, er meint aber, daß diese Erwägung im gleichen Ausmaß auch auf den Fall zutreffe, daß der Mieter die Anzeige bestehender Funktionsstörungen und des daraus folgenden nicht ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung unterlasse, denn auch in diesem Falle sei der Vermieter dadurch der Möglichkeit beraubt, mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand die Zinsvereinbarung wirksam zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regel über ihren Wortlaut hinaus auf einen anderen Sachverhalt hat nämlich nicht nur zur Voraussetzung, daß die Anwendung der Norm im Einklang mit ihrer ratio erfolgt, es muß sich vielmehr auch um einen "ähnlichen Fall" handeln, auf den die Norm angewendet werden soll. Diese Ähnlichkeit besteht in der "Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses" (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 7, samt Rechtsprechungsnachweis). Die im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Anzeigepflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für den Fall der Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle und des Klosetts, also von Einrichtungen, deren Fehlen oder Unbrauchbarkeit zur Einstufung der Wohnung in die Kategorie D führt. Diese Verpflichtung des Mieters dem Vermieter den Mangel dieser Einrichtungen anzuzeigen, wurde von der Rechtsprechung über den Gesetzeswortlaut hinaus allerdings auch hinsichtlich der unbrauchbaren Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien angenommen (ImmZ 1985, 425), sodaß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf die Brauchbarmachung aller anderen gesetzlichen Ausstattungsmerkmale analog anzuwenden ist. Die analoge Anwendung der normierten Anzeigepflicht des Mieters betrifft somit nur Fälle, in welchen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Kategoriemerkmalen richtet, also auf die Höhe des Kategoriemietzinses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der mangelnden Brauchbarkeit von Ausstattungsmerkmalen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MRG und den daraus ableitbaren Kategoriemietzins, sondern um die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung des den Kategoriemietzins übersteigenden "angemessenen" Hauptmietzinses für den Fall der Vornahme einer Standardanhebung durch den Vermieter nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines solchen Mietzinses ist aber, daß sich der Bestandgegenstand an sich in "ordnungsgemäßem" Zustand befindet, ein Erfordernis, das von den Vorinstanzen verneint wurde. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Begriff des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung einen besseren Erhaltungszustand erfordert, als jener der "Brauchbarkeit" iS des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG für die Kategorien A bis C. Geht es aber nicht um die Frage des Fehlens von Ausstattungsmerkmalen für die Einstufung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer dem Wert des Mietgegenstandes nach dessen individuellen Merkmalen (Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand) Rechnung tragenden Mietzinsvereinbarung, so fehlt es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu kommt noch, daß es Sache des Vermieters ist, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu veranlassen und darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung unabhängig von ihrer Einordnung in eine bestimmte Kategorie den "angemessenen" Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen, der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, besteht auch kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten "Belohnungstatbestandes" entgegenstehen. Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters kann daher nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses iS des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entgegenstehen.
Nach der hier für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wiesen die Wände und Decken der Wohnräume, des Vorzimmers und der Küche Feuchtigkeits- und Schimmelflecken auf; die Schäden an Putz und Mauerwerk gingen so weit, daß in der Wohnung deutlich Luftzug spürbar war; Fenster und Türen waren zum Teil nicht schließbar; der Parkettboden hatte Löcher; die vorhandene elektrische Anlage entsprach nicht den Sicherheitsvorschriften, stellte eine Gefahr für die Bewohner dar und funktionierte darüber hinaus teilweise auch gar nicht; auch die Sanitäreinrichtungen waren teilweise nicht funktionstüchtig. In der ganzen Wohnung war infolge Katzenhaltung starker Uringeruch spürbar. Unter diesen Umständen muß aber gesagt werden, daß der Bestandgegenstand sogar in an sich unbrauchbaren Zustand übergeben worden ist. Ist der Mietgegenstand an sich unbrauchbar, so besteht die dem Mieter in § 16 Abs 2 Z 4 MRG auferlegte Anzeigepflicht - wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Entscheidung vom 10. Dezember 1985, 5 Ob 102/85) - nicht.Nach der hier für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wiesen die Wände und Decken der Wohnräume, des Vorzimmers und der Küche Feuchtigkeits- und Schimmelflecken auf; die Schäden an Putz und Mauerwerk gingen so weit, daß in der Wohnung deutlich Luftzug spürbar war; Fenster und Türen waren zum Teil nicht schließbar; der Parkettboden hatte Löcher; die vorhandene elektrische Anlage entsprach nicht den Sicherheitsvorschriften, stellte eine Gefahr für die Bewohner dar und funktionierte darüber hinaus teilweise auch gar nicht; auch die Sanitäreinrichtungen waren teilweise nicht funktionstüchtig. In der ganzen Wohnung war infolge Katzenhaltung starker Uringeruch spürbar. Unter diesen Umständen muß aber gesagt werden, daß der Bestandgegenstand sogar in an sich unbrauchbaren Zustand übergeben worden ist. Ist der Mietgegenstand an sich unbrauchbar, so besteht die dem Mieter in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auferlegte Anzeigepflicht - wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Entscheidung vom 10. Dezember 1985, 5 Ob 102/85) - nicht.
Der Oberste Gerichtshof billigt daher im vorliegenden Fall die Ablehnung der analogen Annahme einer Verpflichtung des Antragstellers, dem Vermieter über den Zustand der von ihm übernommenen Wohnung Anzeige zu erstatten, um sich das Recht zu erhalten, die Überprüfung des im Sinne des § 16 Abs 1 MRG vereinbarten Hauptmietzinses auf seine gesetzliche Zulässigkeit und die Einstufung der Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie zu begehren.Der Oberste Gerichtshof billigt daher im vorliegenden Fall die Ablehnung der analogen Annahme einer Verpflichtung des Antragstellers, dem Vermieter über den Zustand der von ihm übernommenen Wohnung Anzeige zu erstatten, um sich das Recht zu erhalten, die Überprüfung des im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG vereinbarten Hauptmietzinses auf seine gesetzliche Zulässigkeit und die Einstufung der Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie zu begehren.
Die Feststellung der Überschreitung des vom Antragsgegner dem Antragsteller vorgeschriebenen Hauptmietzinses ausgehend von dem für Wohnungen geltenden Kategoriemietzins im Rahmen des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Mietzins, insoweit er das für Wohnungen der Kategorie A maßgebliche Ausmaß übersteigt, durch die Vorinstanzen und unter Bedachtnahme auf die im Mietvertrag getroffene Wertsicherungsvereinbarung durch das Rekursgericht entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.