Der Rekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen (5 Ob 19/85 vom 12.3.1985 und 5 Ob 45/85 vom 4.6.1985) ausgesprochen, daß der - in der Entscheidung ImmZ 1985,32 dargelegte und vom Rekursgericht wiedergegebene - Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG ungeachtet des Umstandes, daß er nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck gebracht wurde, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur ist, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat. Dies wurde vom Rekursgericht auch richtig erkannt und der Antragsgegner billigt es in seinem Rekurs ausdrücklich, meint aber, die Sache sei bereits entscheidungsreif, weil der Mangel des Badeofens im Badezimmer der Wohnung kein solcher sei, der die Wohnung oder das Badezimmer unbrauchbar gemacht habe, denn es habe sich um keinen ernsten Schaden des Hauses gehandelt, sondern um einen solchen, den der Mieter zu beheben gehabt habe. Diese Rechtsansicht ist nicht richtig, denn es kommt nach der jetzt geltenden Rechtslage für die Bestimmung der Wohnungskategorie nur darauf an, ob der kategoriebestimmende Ausstattungsbestandteil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages brauchbar war oder nicht; daß ein Badezimmer ohne brauchbare Warmwasserbereitungsanlage (hier Badeofen) als solches nicht brauchbar ist, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Gegenstand des Mietvertrages war aber - wie auf Grund der Beilage 4 (Mietvertrag mit Wohnungszuweisung) aktenkundig ist - auch ein Badezimmer, dessen Erhaltung der Mieter aus eigenen Mitteln unter Ausschluß des § 1096 ABGB übernommen hat; die Versetzung des Badezimmers in brauchbaren Zustand, also die Reparatur des mangelhaften Badeofens, oblag demnach dem Vermieter, der dadurch von seiner Verpflichtung, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand dem Mieter zu übergeben, nicht enthoben wurde. Aus diesem Grunde muß der Rekurs des Antragsgegners erfolglos bleiben, denn die Sache ist - wie das Rekursgericht richtig dargelegt hat - nach der derzeitigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht entscheidungsreif.Der Rekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen (5 Ob 19/85 vom 12.3.1985 und 5 Ob 45/85 vom 4.6.1985) ausgesprochen, daß der - in der Entscheidung ImmZ 1985,32 dargelegte und vom Rekursgericht wiedergegebene - Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG ungeachtet des Umstandes, daß er nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck gebracht wurde, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur ist, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat. Dies wurde vom Rekursgericht auch richtig erkannt und der Antragsgegner billigt es in seinem Rekurs ausdrücklich, meint aber, die Sache sei bereits entscheidungsreif, weil der Mangel des Badeofens im Badezimmer der Wohnung kein solcher sei, der die Wohnung oder das Badezimmer unbrauchbar gemacht habe, denn es habe sich um keinen ernsten Schaden des Hauses gehandelt, sondern um einen solchen, den der Mieter zu beheben gehabt habe. Diese Rechtsansicht ist nicht richtig, denn es kommt nach der jetzt geltenden Rechtslage für die Bestimmung der Wohnungskategorie nur darauf an, ob der kategoriebestimmende Ausstattungsbestandteil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages brauchbar war oder nicht; daß ein Badezimmer ohne brauchbare Warmwasserbereitungsanlage (hier Badeofen) als solches nicht brauchbar ist, kann wohl nicht zweifelhaft sein. Gegenstand des Mietvertrages war aber - wie auf Grund der Beilage 4 (Mietvertrag mit Wohnungszuweisung) aktenkundig ist - auch ein Badezimmer, dessen Erhaltung der Mieter aus eigenen Mitteln unter Ausschluß des Paragraph 1096, ABGB übernommen hat; die Versetzung des Badezimmers in brauchbaren Zustand, also die Reparatur des mangelhaften Badeofens, oblag demnach dem Vermieter, der dadurch von seiner Verpflichtung, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand dem Mieter zu übergeben, nicht enthoben wurde. Aus diesem Grunde muß der Rekurs des Antragsgegners erfolglos bleiben, denn die Sache ist - wie das Rekursgericht richtig dargelegt hat - nach der derzeitigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht entscheidungsreif.