Der von der Antragsgegnerin gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Hinsichtlich der auch in der Revision relevierten Frage der Anwendbarkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG auf den vorliegenden Antrag vermag sich der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht anzuschließen. Das Rekursgericht hat zutreffend auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des im § 22 WGG idF vor dem 1. WÄG normierten Umfanges der in das besondere außerstreitige Verfahren verwiesenen Angelegenheiten hingewiesen (vgl MietSlg. 39.250, 39.698/10) und die Motive zur Darstellung gebracht, die für die Änderung der genannten Verweisungsnorm (§ 22 WGG) maßgebend waren, nämlich die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene berichtigende Auslegung festzuschreiben (214 BlgNR 17. GP Z 8 des V. Abschnittes des 1. WÄG). Da den Gesetzesmaterialien - wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt wurde - die Absicht des Gesetzgebers, eine normative Änderung der Zulässigkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Ausschluß der Anträge auf Feststellung des nach § 17 WGG zurückzuzahlenden Betrages, nicht zu entnehmen ist, und auch sonstige Gründe für eine solche, den bisherigen, vom Gesetzgeber berücksichtigenden Bestrebungen zuwiderlaufenden Maßnahme auch nicht erkennbar sind, billigt der Oberste Gerichtshof die vom Rekursgericht unter Hinweis auf die Lehre (Würth in WoBl 1988, 64 und Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 22 WGG) vertretene Ansicht, dem Gesetzgeber sei hier insofern ein offensichtlicher Redaktionsfehler unterlaufen, als die bisherige Verweisungsbestimmung des § 22 Abs.1 Z 5 WGG unbeabsichtigt entfallen ist, also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Weg berichtigender Auslegung zu beseitigen ist. Die von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs gegen diese Ansicht vorgebrachten Argumente, die in der Annahme gipfeln, der Gesetzgeber hätte selbst eine Korrektur vorgenommen, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, vermögen mangels sachlicher Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht zu überzeugen.Der von der Antragsgegnerin gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Hinsichtlich der auch in der Revision relevierten Frage der Anwendbarkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG auf den vorliegenden Antrag vermag sich der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht anzuschließen. Das Rekursgericht hat zutreffend auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des im Paragraph 22, WGG in der Fassung vor dem 1. WÄG normierten Umfanges der in das besondere außerstreitige Verfahren verwiesenen Angelegenheiten hingewiesen vergleiche MietSlg. 39.250, 39.698/10) und die Motive zur Darstellung gebracht, die für die Änderung der genannten Verweisungsnorm (Paragraph 22, WGG) maßgebend waren, nämlich die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene berichtigende Auslegung festzuschreiben (214 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode Ziffer 8, des römisch fünf. Abschnittes des 1. WÄG). Da den Gesetzesmaterialien - wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt wurde - die Absicht des Gesetzgebers, eine normative Änderung der Zulässigkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Ausschluß der Anträge auf Feststellung des nach Paragraph 17, WGG zurückzuzahlenden Betrages, nicht zu entnehmen ist, und auch sonstige Gründe für eine solche, den bisherigen, vom Gesetzgeber berücksichtigenden Bestrebungen zuwiderlaufenden Maßnahme auch nicht erkennbar sind, billigt der Oberste Gerichtshof die vom Rekursgericht unter Hinweis auf die Lehre (Würth in WoBl 1988, 64 und Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu Paragraph 22, WGG) vertretene Ansicht, dem Gesetzgeber sei hier insofern ein offensichtlicher Redaktionsfehler unterlaufen, als die bisherige Verweisungsbestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, WGG unbeabsichtigt entfallen ist, also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Weg berichtigender Auslegung zu beseitigen ist. Die von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs gegen diese Ansicht vorgebrachten Argumente, die in der Annahme gipfeln, der Gesetzgeber hätte selbst eine Korrektur vorgenommen, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, vermögen mangels sachlicher Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht zu überzeugen.
In ihrer Rechtsrüge hält die Revisionsrekurswerberin auch an der Rechtsmeinung fest, die neue gesetzliche Regelung über die auch bei den Grundkosten vorzunehmende 2 %ige Abschreibung pro Jahr des Vertragsverhältnisses gehe der vertraglichen Regelung, wonach der Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten zur Gänze rückerstattet werde, vor: Es könne nicht rechtens sein, daß durch die Änderung der Gesetzeslage der für den Mieter ungünstigere Teil der Vereinbarung, und zwar die mangelnde Aufwertung des Baukostenbeitrages, rechtsunwirksam werde, jedoch der nach der neuen Gesetzeslage für den Mieter günstigere Teil der Vereinbarung, wonach der Beitrag zur Finanzierung der Grundkosten zur Gänze rückerstattet werde, gültig bleiben solle. Auch hier kann der Antragsgegnerin nicht gefolgt werde.
Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 39 Abs.8 WGG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - von bestimmt angeführten Ausnahmen abgesehen - nicht nur für neu zu begründende Verträge, sondern auch für bereits bestehende, "alte Baulichkeiten" betreffende Verträge. Die Bestimmungen der §§ 17 und 21 WGG sind von der genannten Ausnahmeregelung nicht betroffen. Von der Teilnichtigkeit von Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinne des § 21 Abs.1 Z 1 WGG sind - wie sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - nur Vertragspunkte betroffen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und 22 WGG abweichen (vgl MietSlg. 39.697/42). Sind die Bestimmungen des § 17 WGG somit nur einseitig zwingendes Recht, so sind Vereinbarungen, die zum Vorteil des Vertragspartners der Bauvereinigung abweichen, rechtswirksam. Ist aber eine in Neuverträgen getroffene, von § 17 Abs.4 WGG abweichende, dem Nutzungsberechtigten zum Vorteil gereichende Vertragsbestimmung - wie etwa die Regelung der Rückerstattung der Beiträge zur Finanzierung der Grundkosten in ungekürztem Ausmaß - rechtswirksam, so muß dies auch für eine solche Bestimmung in einem (alten) Vertrag betreffend eine "alte Baulichkeit" gelten. Daß die nunmehrige gesetzliche Regelung zur Zeit des Abschlusses eines solchen Vertrages noch nicht bekannt war, ändert nichts, weil nach der damaligen Rechtslage hinsichtlich der Rückzahlung von Baukostenzuschüssen, Grund- und Baukostenbeiträgen und ähnlichen Leistungen, deren wirtschaftliche Zielsetzung es war, dem Bauträger aliquote Mittel zur Finanzierung der Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, anderseits aber auch für die Zukunft dem Mieter einen geringeren Bestandzins zu ermöglichen, keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestand (vgl Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG Kommentar und Handbuch 5. Lfg. 54, Anm 1 zu § 17 WGG), zu der hier vorgenommenen vertraglichen Regelung somit keine unbedingte Notwendigkeit bestand. Dazu kommt noch, daß der Grundgedanke der Vorschrift des § 17 WGG das Anliegen war, dem scheidenden Nutzungsberechtigten von dem geleisteten Baukostenbeitrag einen aliquoten, noch nicht "abgewohnten" Teil zurückzuerstatten (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 17 WGG), Beiträge zur Finanzierung der Grundkosten jedoch einer solchen "Abwohnung" nicht unterliegen und das mit diesen Beiträgen finanzierte Aktivum Grund und Boden in der Regel keiner Wertminderung unterliegt (vgl Popper, WGG 1979, 162, Anm 1 zu § 17 WGG). In der von den Vorinstanzen vertretenen, von der Antragsgegnerin bekämpften Rechtsansicht (vgl auch Popper, aaO, 163, Anm 6 zu § 17 WGG) kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, weshalb dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs.4 WGG in Verbindung mit § 37 Abs.1 Z 19 MRG und § 40 ZPO.Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 39, Absatz 8, WGG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - von bestimmt angeführten Ausnahmen abgesehen - nicht nur für neu zu begründende Verträge, sondern auch für bereits bestehende, "alte Baulichkeiten" betreffende Verträge. Die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 21 WGG sind von der genannten Ausnahmeregelung nicht betroffen. Von der Teilnichtigkeit von Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG sind - wie sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - nur Vertragspunkte betroffen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 und 22 WGG abweichen vergleiche MietSlg. 39.697/42). Sind die Bestimmungen des Paragraph 17, WGG somit nur einseitig zwingendes Recht, so sind Vereinbarungen, die zum Vorteil des Vertragspartners der Bauvereinigung abweichen, rechtswirksam. Ist aber eine in Neuverträgen getroffene, von Paragraph 17, Absatz 4, WGG abweichende, dem Nutzungsberechtigten zum Vorteil gereichende Vertragsbestimmung - wie etwa die Regelung der Rückerstattung der Beiträge zur Finanzierung der Grundkosten in ungekürztem Ausmaß - rechtswirksam, so muß dies auch für eine solche Bestimmung in einem (alten) Vertrag betreffend eine "alte Baulichkeit" gelten. Daß die nunmehrige gesetzliche Regelung zur Zeit des Abschlusses eines solchen Vertrages noch nicht bekannt war, ändert nichts, weil nach der damaligen Rechtslage hinsichtlich der Rückzahlung von Baukostenzuschüssen, Grund- und Baukostenbeiträgen und ähnlichen Leistungen, deren wirtschaftliche Zielsetzung es war, dem Bauträger aliquote Mittel zur Finanzierung der Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, anderseits aber auch für die Zukunft dem Mieter einen geringeren Bestandzins zu ermöglichen, keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestand vergleiche Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG Kommentar und Handbuch 5. Lfg. 54, Anmerkung 1 zu Paragraph 17, WGG), zu der hier vorgenommenen vertraglichen Regelung somit keine unbedingte Notwendigkeit bestand. Dazu kommt noch, daß der Grundgedanke der Vorschrift des Paragraph 17, WGG das Anliegen war, dem scheidenden Nutzungsberechtigten von dem geleisteten Baukostenbeitrag einen aliquoten, noch nicht "abgewohnten" Teil zurückzuerstatten vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 17, WGG), Beiträge zur Finanzierung der Grundkosten jedoch einer solchen "Abwohnung" nicht unterliegen und das mit diesen Beiträgen finanzierte Aktivum Grund und Boden in der Regel keiner Wertminderung unterliegt vergleiche Popper, WGG 1979, 162, Anmerkung 1 zu Paragraph 17, WGG). In der von den Vorinstanzen vertretenen, von der Antragsgegnerin bekämpften Rechtsansicht vergleiche auch Popper, aaO, 163, Anmerkung 6 zu Paragraph 17, WGG) kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, weshalb dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 19, MRG und Paragraph 40, ZPO.