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Rechtssatz RS0083705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083705

Geschäftszahl

5Ob58/89

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Rechtssatz

Da den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers, eine normative Änderung der Zulässigkeit des besonderen außerstreitigen Verfahrens durch Ausschluß der Anträge auf Feststellung des nach Paragraph 17, WGG zurückzuzahlenden Betrages, nicht zu entnehmen ist, und auch sonstige Gründe für eine solche, den bisherigen, vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Bestrebungen zuwiderlaufenden Maßnahme auch nicht erkennbar sind, billigt der OGH die Ansicht, dem Gesetzgeber sei hier insofern ein offensichtlicher Redaktionsfehler unterlaufen, als die bisherige Verweisungsbestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, WGG unbeabsichtigt entfallen ist, also eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer nicht gewollten Lücke des Gesetzes vorliegt, die im Weg berichtigender Auslegung zu beseitigen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 58/89
    Veröff: WoBl 1990,81 = MietSlg XLII/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083705

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00058_8900000_002