Die von der Klägerin gegen das bestätigende Urteil erhobene Revision ist nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO schon wegen der Verbreitung des Schisportes und der dabei beim Schischulunterricht naheliegenden Frage der Belehrung über den Notsturz und die Forderung an den Schifahrer, durch freiwilliges Fallenlassen die mit einem Zusammenstoß mit einer anderen Person verbundenen Gefahren abzuwenden oder zu verringern, zulässig aber nicht berechtigt. Mit der zugelassenen Revision wird nur mehr die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft, dem Zweitbeklagten sei nicht vorwerfbar, daß er sich vor dem Überfahren der Schispitzen der Klägerin nicht zu Boden geworfen habe, als er sich bei der Übungsfahrt der vor ihm abfahrenden Klägerin unter Verringerung des Nachfahrabstandes näherte, und es sei auch keine schuldhafte Unterlassung des Schilehrers vorgelegen, wenn dieser die Anfänger nicht belehrte, daß sie sich in einer solchen Situation fallen lassen müßten. Grundsätzlich richten sich die verlangten Verhaltensweisen bei der Sportausübung nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot, die körperliche Integrität nicht zu beeinträchtigen, doch darf diese Anforderung nicht so überspannt werden, daß eine Sportausübung unmöglich gemacht wird (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1297; SZ 44/178 ua). Die mit allen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten typischerweise verbundenen Gefährdungen werden als erlaubtes Risiko angesehen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1297). Dies gilt auch für den Schilauf. Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zurechenbarer Verhaltensweisen, also etwa die Mißachtung allgemein anerkannter Ausübungsregeln, vermehrt werden, haftet der Sportausübende dem anderen für zugefügten Schaden. Dabei kommt den erarbeiteten Regeln erhebliche Bedeutung zu. Sie sind zwar keine Rechtsnormen, enthalten aber eine Zusammenfassung der bei Ausübung des alpinen Schisportes zu beachtenden Sorgfaltspflichten, wodurch die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Menschen eingegrenzt werden soll (JBl. 1983, 258; EvBl. 1987/171 ua). Die "Notsturzregel", ein Schifahrer sei verpflichtet, den drohenden Zusammenstoß mit einem anderen durch rechtzeitiges Hinwerfen zu verhindern oder zumindest die Anprallwucht zu verringern, ist umstritten. Sie wurde teils grundsätzlich abgelehnt, teils uneingeschränkt gefordert und teils in eingeschränkter Form für richtig gehalten. Eine entsprechende FIS-Regel wurde nicht geschaffen, weil nach Meinung der FIS-Rechtskommission der Notsturz nur eines der Mittel zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ist. Grundsätzlich ist aber dem Ausweichen der Vorzug zu geben und der Notsturz nur in eingeschränktem Maße zu fordern (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, 169 mit den weiteren Hinweisen auf die uneinheitliche Auffassung wie Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 37 ff; Nirk, Skirecht, 28; ua). Auch Welser in Sprung-König, Das österreichische Skirecht, 467, stimmt den kritischeren Meinungen zu und hält allgemein gültige Aussagen für unmöglich, weil die Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müßten. Der Notsturz dürfe nur als allerletzter Ausweg angesehen werden. Der Grundsatz, ein Schifahrer müsse einem drohenden Zusammenstoß durch Hinwerfen begegnen, ist sicher schon deshalb äußerst fragwürdig, weil sein Erfolg ungewiß und für die Beurteilung seiner Zweckmäßigkeit oft nur sehr kurze Zeitspannen übrig bleiben. Der Oberste Gerichtshof hat schon zu 1 Ob 563/81 am 3. Juni 1981 die Ansicht vertreten, es dürfe im Zweifel einem Schiläufer aus der Unterlassung des Notsturzes kein Vorwurf gemacht werden. Dieser Gedanke ist auch auf den nun zu beurteilenden Fall anzuwenden. Durch das Fallenlassen begibt sich der Schifahrer in der Regel jeder weiteren Möglichkeit, einem Hindernis auszuweichen. In schneller Fahrt bei entsprechendem Gefälle führt der Sturz keineswegs zu einem raschen Anhalten, sondern es erfordert eine gewisse Erfahrung und Geschicklichkeit, die Schier talwärts zu bringen und mit den Kanten abzubremsen. Für einen Anfänger, der sich langsam in Bogenfahrt bewegt, ist ein Gebot, durch Hinfallenlassen eine Annäherung an einen anderen Schifahrer zu vermeiden, noch viel fragwürdiger, muß doch der Unterricht gerade darauf hingerichtet sein, dem mit der Ausübung des Schisportes nicht vertrauten Schüler die kontrollierte Fahrt beizubringen und Stürze tunlichst zu vermeiden. Die Ansicht der Klägerin, gerade Anfänger kämen ohnedies oft zu Sturz, verkennt, daß die Unterweisung der Schischüler darauf abgestellt sein muß, sich auf den Schiern sicher fortbewegen zu können. Es liegt daher nahe, an den ersten beiden Tagen des Unterrichtes einer Anfängergruppe nicht den Notsturz anzuraten, weil die aufgetragenen Übungen ohnedies - wie etwa bei der Bogenfahrt auf sanftem Hang - dem Können angepaßt eine besondere Gefahr der Körperverletzung hintanhalten sollen. Der Notsturz wird nur dann zu fordern sein, wenn sonst eine Gefährdung des anderen Menschen nicht abzuwenden ist oder das Fallenlassen die einzige Möglichkeit bleibt, die Wucht eines Anpralls und damit die üblicherweise auftretende Gefährdung zu verringern.Die von der Klägerin gegen das bestätigende Urteil erhobene Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO schon wegen der Verbreitung des Schisportes und der dabei beim Schischulunterricht naheliegenden Frage der Belehrung über den Notsturz und die Forderung an den Schifahrer, durch freiwilliges Fallenlassen die mit einem Zusammenstoß mit einer anderen Person verbundenen Gefahren abzuwenden oder zu verringern, zulässig aber nicht berechtigt. Mit der zugelassenen Revision wird nur mehr die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft, dem Zweitbeklagten sei nicht vorwerfbar, daß er sich vor dem Überfahren der Schispitzen der Klägerin nicht zu Boden geworfen habe, als er sich bei der Übungsfahrt der vor ihm abfahrenden Klägerin unter Verringerung des Nachfahrabstandes näherte, und es sei auch keine schuldhafte Unterlassung des Schilehrers vorgelegen, wenn dieser die Anfänger nicht belehrte, daß sie sich in einer solchen Situation fallen lassen müßten. Grundsätzlich richten sich die verlangten Verhaltensweisen bei der Sportausübung nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot, die körperliche Integrität nicht zu beeinträchtigen, doch darf diese Anforderung nicht so überspannt werden, daß eine Sportausübung unmöglich gemacht wird (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1297,; SZ 44/178 ua). Die mit allen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten typischerweise verbundenen Gefährdungen werden als erlaubtes Risiko angesehen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1297,). Dies gilt auch für den Schilauf. Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zurechenbarer Verhaltensweisen, also etwa die Mißachtung allgemein anerkannter Ausübungsregeln, vermehrt werden, haftet der Sportausübende dem anderen für zugefügten Schaden. Dabei kommt den erarbeiteten Regeln erhebliche Bedeutung zu. Sie sind zwar keine Rechtsnormen, enthalten aber eine Zusammenfassung der bei Ausübung des alpinen Schisportes zu beachtenden Sorgfaltspflichten, wodurch die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der anderen Menschen eingegrenzt werden soll (JBl. 1983, 258; EvBl. 1987/171 ua). Die "Notsturzregel", ein Schifahrer sei verpflichtet, den drohenden Zusammenstoß mit einem anderen durch rechtzeitiges Hinwerfen zu verhindern oder zumindest die Anprallwucht zu verringern, ist umstritten. Sie wurde teils grundsätzlich abgelehnt, teils uneingeschränkt gefordert und teils in eingeschränkter Form für richtig gehalten. Eine entsprechende FIS-Regel wurde nicht geschaffen, weil nach Meinung der FIS-Rechtskommission der Notsturz nur eines der Mittel zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ist. Grundsätzlich ist aber dem Ausweichen der Vorzug zu geben und der Notsturz nur in eingeschränktem Maße zu fordern (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, 169 mit den weiteren Hinweisen auf die uneinheitliche Auffassung wie Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 37 ff; Nirk, Skirecht, 28; ua). Auch Welser in Sprung-König, Das österreichische Skirecht, 467, stimmt den kritischeren Meinungen zu und hält allgemein gültige Aussagen für unmöglich, weil die Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müßten. Der Notsturz dürfe nur als allerletzter Ausweg angesehen werden. Der Grundsatz, ein Schifahrer müsse einem drohenden Zusammenstoß durch Hinwerfen begegnen, ist sicher schon deshalb äußerst fragwürdig, weil sein Erfolg ungewiß und für die Beurteilung seiner Zweckmäßigkeit oft nur sehr kurze Zeitspannen übrig bleiben. Der Oberste Gerichtshof hat schon zu 1 Ob 563/81 am 3. Juni 1981 die Ansicht vertreten, es dürfe im Zweifel einem Schiläufer aus der Unterlassung des Notsturzes kein Vorwurf gemacht werden. Dieser Gedanke ist auch auf den nun zu beurteilenden Fall anzuwenden. Durch das Fallenlassen begibt sich der Schifahrer in der Regel jeder weiteren Möglichkeit, einem Hindernis auszuweichen. In schneller Fahrt bei entsprechendem Gefälle führt der Sturz keineswegs zu einem raschen Anhalten, sondern es erfordert eine gewisse Erfahrung und Geschicklichkeit, die Schier talwärts zu bringen und mit den Kanten abzubremsen. Für einen Anfänger, der sich langsam in Bogenfahrt bewegt, ist ein Gebot, durch Hinfallenlassen eine Annäherung an einen anderen Schifahrer zu vermeiden, noch viel fragwürdiger, muß doch der Unterricht gerade darauf hingerichtet sein, dem mit der Ausübung des Schisportes nicht vertrauten Schüler die kontrollierte Fahrt beizubringen und Stürze tunlichst zu vermeiden. Die Ansicht der Klägerin, gerade Anfänger kämen ohnedies oft zu Sturz, verkennt, daß die Unterweisung der Schischüler darauf abgestellt sein muß, sich auf den Schiern sicher fortbewegen zu können. Es liegt daher nahe, an den ersten beiden Tagen des Unterrichtes einer Anfängergruppe nicht den Notsturz anzuraten, weil die aufgetragenen Übungen ohnedies - wie etwa bei der Bogenfahrt auf sanftem Hang - dem Können angepaßt eine besondere Gefahr der Körperverletzung hintanhalten sollen. Der Notsturz wird nur dann zu fordern sein, wenn sonst eine Gefährdung des anderen Menschen nicht abzuwenden ist oder das Fallenlassen die einzige Möglichkeit bleibt, die Wucht eines Anpralls und damit die üblicherweise auftretende Gefährdung zu verringern.
Vorliegend kamen die beiden Schiläufer einander nahe, weil beiden die entsprechende Übung und Sicherheit am zweiten Tag des Anfängerkurses fehlte. Der Zweitbeklagte wollte ausweichen, sein Versuch mißlang aber, weil er zwar nicht gegen den Körper der Klägerin prallte, sie aber dadurch zum Sturz brachte, daß er über ihre Schier fuhr. Hätte er sich früher für das Hinfallen entschieden, - und dazu bedarf es keiner Unterweisung durch den Schilehrer, weil ohnedies klar ist, daß im äußersten Fall der Sturz, wenn auch unter Inkaufnahme eigener Verletzung, eines der Mittel ist, um einen Anprall an ein Hindernis zu vermeiden oder in seinen Folgen zu mildern -, so hätte er sich als ungeübter Anfänger jeder Möglichkeit der Kontrolle seiner weiteren Bewegungsrichtung begeben. Es stimmt nämlich nicht, daß ein sofortiges Anhalten beim Sturz eintritt, selbst wenn eine mäßige Fahrgeschwindigkeit eingehalten wurde und der Hang nicht allzu steil ist.
Daß der ungeübte Zweitbeklagte, der gerade deshalb den Anfängerkurs der Schischule besuchte, um sich die für den Schilauf erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen erst anzueignen, am zweiten Kurstag seinen Ausweichversuch nicht erfolgreich ausführte, stellt kein schuldhaftes zu Schadenersatz verpflichtendes Verhalten dar.
Ebensowenig ist aber dem Hilfsschilehrer ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er die Teilnehmer nicht belehrte, sie müßten sich bei Gefahr einer Kollision mit einem anderen Menschen fallen lassen. Er hätte sie dann im Sinne der von zahlreichen Autoren durchaus kontroversiell beurteilten für und wider den Notsturz sprechenden Argumente belehren, vor allem aber hinweisen müssen, daß jeder Ausweichversuch vorzuziehen und erst bei Erkennbarkeit des Mißlingens des Ausweichmanövers ein Versuch geboten ist, durch - freiwilliges und kontrolliertes - Fallenlassen doch noch die Berührung zu verhindern. Damit hätte er aber die Teilnehmer einer Anfängergruppe zweifellos überfordert. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob dem Hilfsschilehrer selbst bewußt war, daß der Notsturz wenn auch umstritten als eines der Gebote angesehen wird, im äußersten Fall der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit zu begegnen.
Ist aber dem Schilehrer keine Nachlässigkeit vorwerfbar, so haftet der Erstbeklagte der Klägerin nicht für ihren Schaden, weil andere Haftungsgründe als nach § 1313 a ABGB nicht mehr in Betracht kommen.Ist aber dem Schilehrer keine Nachlässigkeit vorwerfbar, so haftet der Erstbeklagte der Klägerin nicht für ihren Schaden, weil andere Haftungsgründe als nach Paragraph 1313, a ABGB nicht mehr in Betracht kommen.
Das dem Zweitbeklagten unterlaufene Mißgeschick, wegen seiner Ungeübtheit beim Ausweichversuch die Klägerin behindert zu haben, begründet dessen Haftung nicht, weil es den in Kauf genommenen Risken des Schilaufes, im besonderen der Teilnahme an einem Anfängerkurs zuzurechnen ist.
So gesehen stellt sich der Sturz der Klägerin und ihre schwere Verletzung als schicksalhafte nicht von einer anderen Person schuldhaft verursachte Schädigung dar, die dem Bereich der mit der Ausübung des Wintersports verbundenen nicht abwendbaren Gefahr angehört und der etwa durch eine entsprechende Vertragsversicherung insoweit begegnet werden könnte, als daraus ein Ersatz erlittener Schäden erlangt werden kann.
Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht zu Recht besteht. Abgesehen davon, daß auch sonst auf den Schiabfahrten mit wenig geübten Fahrern gerechnet werden muß, folgt schon aus der Teilnahme am Gruppenunterricht einer Schischule für Anfänger, daß eine Häufung unerfahrener und mit dem Schilauf noch nicht vertrauter Menschen in einer Gruppe auftritt, in der erst die Gewandtheit, das Ausweichen und der sichere Stand auf den Schiern bei der Fortbewegung angeeignet werden soll. Wenn trotz Beachtung der Unterrichtsregeln auf mäßig steilem Gelände ein Sportunfall eintritt, nimmt dies der Schischüler wohl in Kauf, denn er muß sich über das mit dieser Sportausübung verbundene gegenüber manchen anderen Sportarten ohnedies beschränkte Risiko klar sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht zu Recht besteht. Abgesehen davon, daß auch sonst auf den Schiabfahrten mit wenig geübten Fahrern gerechnet werden muß, folgt schon aus der Teilnahme am Gruppenunterricht einer Schischule für Anfänger, daß eine Häufung unerfahrener und mit dem Schilauf noch nicht vertrauter Menschen in einer Gruppe auftritt, in der erst die Gewandtheit, das Ausweichen und der sichere Stand auf den Schiern bei der Fortbewegung angeeignet werden soll. Wenn trotz Beachtung der Unterrichtsregeln auf mäßig steilem Gelände ein Sportunfall eintritt, nimmt dies der Schischüler wohl in Kauf, denn er muß sich über das mit dieser Sportausübung verbundene gegenüber manchen anderen Sportarten ohnedies beschränkte Risiko klar sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.