Die Revision und der Rekurs der Beklagten sind nicht berechtigt.
1.) Zur Revision:
Es ist zwar richtig, daß eine Vermutung für die volle Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes besteht, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 1 zu § 1 MRG mwN). Es trifft auch zu, daß die Beklagten ausdrücklich nur außer Streit stellten, daß das Haus, in dem die gemietete Wohnung liegt, in den Siebzigerjahren errichtet wurde und ein Pfandrecht für öffentliche Mittel ob der Liegenschaft nicht eingetragen ist und war. Bereits das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 35 Abs 1 der Tiroler Bauordnung die einmal erteilte Baubewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß das Haus aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Aus dem Umstand, daß Wohnbauförderungsdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen sind, kann im Zusammenhalt mit der Außerstreitstellung geschlossen werden, daß das Haus ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden ist. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, am Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bestehe kein Zweifel, weshalb § 16 Abs 6 MRG nicht anwendbar sei, ist daher keine rechtliche Fehlbeurteilung zu erblicken.Es ist zwar richtig, daß eine Vermutung für die volle Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes besteht, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 1 zu Paragraph eins, MRG mwN). Es trifft auch zu, daß die Beklagten ausdrücklich nur außer Streit stellten, daß das Haus, in dem die gemietete Wohnung liegt, in den Siebzigerjahren errichtet wurde und ein Pfandrecht für öffentliche Mittel ob der Liegenschaft nicht eingetragen ist und war. Bereits das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß nach Paragraph 35, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung die einmal erteilte Baubewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß das Haus aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Aus dem Umstand, daß Wohnbauförderungsdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen sind, kann im Zusammenhalt mit der Außerstreitstellung geschlossen werden, daß das Haus ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet worden ist. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, am Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG bestehe kein Zweifel, weshalb Paragraph 16, Absatz 6, MRG nicht anwendbar sei, ist daher keine rechtliche Fehlbeurteilung zu erblicken.
Es versagt auch der Einwand der Beklagten, die Wertsicherungsbeträge für Jänner bis März 1986 seien verjährt. Die für Mietzinse und Wertsicherungsbeträge von Mietzinsen geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Wertsicherungsbeträge verlangt werden können (§§ 1478, 1486 Z 4 ABGB). Die Klägerin konnte die Wertsicherungsbeträge für Jänner bis März 1986 erst verlangen, bis der endgültige Indexwert für Jänner 1986 feststand. Das war aber erst Mitte März 1986 der Fall (vgl. dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 32 und 33 zu § 16 MRG; Würth-Zingher, MRG'86, Anm. 9 zu § 16), sodaß die genannten Beträge bei Einlangen der Klage bei Gericht am 9. 3. 1989 noch nicht verjährt waren.Es versagt auch der Einwand der Beklagten, die Wertsicherungsbeträge für Jänner bis März 1986 seien verjährt. Die für Mietzinse und Wertsicherungsbeträge von Mietzinsen geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Wertsicherungsbeträge verlangt werden können (Paragraphen 1478, 1486, Ziffer 4, ABGB). Die Klägerin konnte die Wertsicherungsbeträge für Jänner bis März 1986 erst verlangen, bis der endgültige Indexwert für Jänner 1986 feststand. Das war aber erst Mitte März 1986 der Fall vergleiche dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 32 und 33 zu Paragraph 16, MRG; Würth-Zingher, MRG'86, Anmerkung 9 zu Paragraph 16,), sodaß die genannten Beträge bei Einlangen der Klage bei Gericht am 9. 3. 1989 noch nicht verjährt waren.
Aus der - wie die Beklagten meinen - "besonderen Ausgestaltung" der zwischen den Streitteilen geschlossenen Wertsicherungsvereinbarung, wonach die Auf- oder Abwertung des monatlichen Mietzinses jeweils am Beginn des neuen Jahres erfolgt und der so errechnete monatliche Mietzins jeweils für die Dauer des folgenden Jahres gleichbleibt, läßt sich für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein schlüssiger Verzicht auf die rückwirkende Geltendmachung von Aufwertungsbeträgen anzunehmen ist, nichts gewinnen. Diese Frage ist vielmehr auch im gegenständlichen Fall nach den von Lehre und Rechtsprechung dazu allgemein entwickelten Grundsätzen zu lösen.
Nach herrschender Auffassung ist dem österreichischen Recht die Verwirkung eines Anspruches durch bloße Nichtgeltendmachung fremd (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu § 863 mwN). Ein Rechtsverlust tritt dadurch - von der Verjährung abgesehen - nur dann ein, wenn darin ein schlüssiger Verzicht zu erblicken ist. Ein schlüssiger Verzicht auf Aufwertungsbeträge kann angenommen werden, wenn dies bei Überlegung aller Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt erscheint; Voraussetzung ist hiefür, daß besondere Umstände darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Schuldner unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichtet (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu §§ 988, 989; MietSlg. 32.130/19, 36.131/46; 1 Ob 523/89, 5 Ob 37/90 ua). Den Beklagten ist einzuräumen, daß dabei an einen schlüssigen Verzicht auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, bezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (Schubert aaO; MietSlg. 36.131/46; 1 Ob 523/89, 5 Ob 37/90 ua). Wurden die Mietzinse - wie hier - bis April 1988 unbeanstandet in der ursprünglichen Höhe entgegengenommen, obgleich seit 1981 die Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung möglich gewesen wäre, so sind darin allein aber noch nicht jene besonderen, auf einen schlüssigen Verzicht hinweisenden Umstände gelegen, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch zur Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf rückständige Wertsicherungsbeträge erforderlich sind.Nach herrschender Auffassung ist dem österreichischen Recht die Verwirkung eines Anspruches durch bloße Nichtgeltendmachung fremd (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu Paragraph 863, mwN). Ein Rechtsverlust tritt dadurch - von der Verjährung abgesehen - nur dann ein, wenn darin ein schlüssiger Verzicht zu erblicken ist. Ein schlüssiger Verzicht auf Aufwertungsbeträge kann angenommen werden, wenn dies bei Überlegung aller Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt erscheint; Voraussetzung ist hiefür, daß besondere Umstände darauf hinweisen, daß der Verzicht ernstlich gewollt ist und der Schuldner unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichtet (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraphen 988, 989,; MietSlg. 32.130/19, 36.131/46; 1 Ob 523/89, 5 Ob 37/90 ua). Den Beklagten ist einzuräumen, daß dabei an einen schlüssigen Verzicht auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, bezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (Schubert aaO; MietSlg. 36.131/46; 1 Ob 523/89, 5 Ob 37/90 ua). Wurden die Mietzinse - wie hier - bis April 1988 unbeanstandet in der ursprünglichen Höhe entgegengenommen, obgleich seit 1981 die Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung möglich gewesen wäre, so sind darin allein aber noch nicht jene besonderen, auf einen schlüssigen Verzicht hinweisenden Umstände gelegen, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch zur Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf rückständige Wertsicherungsbeträge erforderlich sind.
2.) Zum Rekurs:
Im Hinblick auf die Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich vor der Entscheidung über das Räumungsbegehren eine Beschlußfassung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG erübrigt. Dennoch hat es in Ansehung des Räumungsbegehrens beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben, um den Beklagten die Möglichkeit zu geben, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, daß sie an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft (vgl. dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 27, 28, 29 und 31 zu § 33 MRG; MietSlg. 39.478).Im Hinblick auf die Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich vor der Entscheidung über das Räumungsbegehren eine Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG erübrigt. Dennoch hat es in Ansehung des Räumungsbegehrens beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben, um den Beklagten die Möglichkeit zu geben, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, daß sie an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft vergleiche dazu Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 27, 28, 29 und 31 zu Paragraph 33, MRG; MietSlg. 39.478).
Es war daher sowohl der Revision als auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.