Rechtssatz RS0014443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014443
Geschäftszahl
1Ob504/80; 5Ob580/83; 5Ob582/90 (5Ob583/90); 2Ob546/95; 5Ob166/08k
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
In der Nichtgeltendmachung der Valorisierung eines Mietzinsbestandteils durch den Vermieter, von dem der Mieter weiß, dass er der Bezahlung einer Leibrente an einen Vorberechtigten dient, durch mehrere Jahre kann noch nicht ein schlüssiger Verzicht auf die Valorisierung für die Vergangenheit erblickt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 504/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 504/80
- 5 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 580/83
Auch; Beisatz: Angesichts der Frage des Vermieters nach der Höhe des von den Mietern seinem Rechtsvorgänger bezahlten Mietzinses und angesichts seines auf die Erhöhung des (monatlichen) Hauptmietzinses um Schilling fünfzig gerichteten Begehrens kann keine Rede davon sein, die Mieter hätten gerechtfertigterweise der Annahme sein dürfen, der Vermieter wolle in Kenntnis der vereinbarten Wertsicherungsklausel ernstlich auf die Geltendmachung der geschuldeten Mietzinsaufwertungsbeträge verzichten. (T1)
- 5 Ob 582/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 5 Ob 582/90
Auch
- 2 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 546/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins (§ 46 Abs 2 MRG). (T2)
- 5 Ob 166/08k
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 166/08k
Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins kann ein stillschweigender Verzicht nicht erblickt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014443
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00504_8000000_001