Aus der Begründung
Für die Höhe, der Enteignungsentschädigung ist nicht die augenblickliche Verwendung der enteigneten Sachen im Enteigungszeitpunkt, sondern die in diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit maßgebend (RZ 1969, 107; RZ 1973/88 u. v. a.). Nun ist es sicher richtig, daß eine im Enteignungszeitpunkt für das enteignete Grundstück bestehende Bausperre den Verkehrswert dieses Grundstückes erheblich drücken wird, weil es nicht als Bauland verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß für den westlich des Wassergrabens gelegenen Teil des Grundstückes 872/5 zunächst der Teilbebauungsplan Nr. NO 104/II galt. Dann trat im Hinblick auf den (niemals beschlossenen) Teilbebauungsplanentwurf Nr. NO 104/II/1 mit 11. Mai 1970 für den fraglichen Grundstücksteil die Bausperre nach Art. XI Abs. 2 LBO- Nov. 1946 in Kraft; sie dauerte bis 11. Mai 1974 und nach Ablauf dieserFür die Höhe, der Enteignungsentschädigung ist nicht die augenblickliche Verwendung der enteigneten Sachen im Enteigungszeitpunkt, sondern die in diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit maßgebend (RZ 1969, 107; RZ 1973/88 u. v. a.). Nun ist es sicher richtig, daß eine im Enteignungszeitpunkt für das enteignete Grundstück bestehende Bausperre den Verkehrswert dieses Grundstückes erheblich drücken wird, weil es nicht als Bauland verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß für den westlich des Wassergrabens gelegenen Teil des Grundstückes 872/5 zunächst der Teilbebauungsplan Nr. NO 104/II galt. Dann trat im Hinblick auf den (niemals beschlossenen) Teilbebauungsplanentwurf Nr. NO 104/II/1 mit 11. Mai 1970 für den fraglichen Grundstücksteil die Bausperre nach Artikel römisch elf, Absatz 2, LBO- Nov. 1946 in Kraft; sie dauerte bis 11. Mai 1974 und nach Ablauf dieser
Bausperre galt für diesen Grundstücksteil wieder der Teilbebauungsplan Nr. NO 104/II, nach dem eine Verbauung dieses Grundstücksteiles vorgesehen war.
Zieht man in Betracht, daß eine Bausperre nach Art. XI Abs. 2 LBO Nov. 1946 gemäß Art. XI Abs. 4 LBO Nov. 1946 höchstens vier Jahre dauern darf und daß dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses (25. April 1974) schon nahezu zur Gänze abgelaufen war, ohne daß der Teilbebauungsplanentwurf Nr. NO 104/II/1 zum Beschluß erhoben worden wäre, dann kann der Standpunkt der Antragsgegnerin, daß diese Bausperre und die damit verbundene rechtliche Unmöglichkeit, Baugenehmigungen in einem die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes erschwerenden oder verhindernden Umfang zu erhalten (Art. XI Abs. 2 LBO Nov. 1946), den Verkehrswert des Grundstückes der Antragsteller drücken mußte, nicht geteilt werden. Denn unter diesen Umständen war bereits im Enteignungszeitpunkt für jeden Kaufinteressenten mit Sicherheit absehbar, daß das Erlöschen der Bausperre nach Art. XI Abs. 2 LBO Nov. 1946 und das uneingeschränkte Wiederinkrafttreten des Teilbebauungsplanes Nr. NO 104/II unmittelbar bevorstand, so daß eine tatsächliche Auswirkung dieser Bausperre auf den Verkehrswert der Liegenschaft der Antragsteller im Zeitpunkt der Enteignung überhaupt nicht zu erwarten war. In diesem Sinne ist es zu billigen, wenn die Sachverständigen die Ansicht vertraten, daß für die Bewertung des enteigneten Grundstückes der Teilbebauungsplan Nr. NO 104/II maßgebend sei und das Erstgericht dieser Ansicht folgte.Zieht man in Betracht, daß eine Bausperre nach Artikel römisch elf, Absatz 2, LBO Nov. 1946 gemäß Artikel römisch elf, Absatz 4, LBO Nov. 1946 höchstens vier Jahre dauern darf und daß dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses (25. April 1974) schon nahezu zur Gänze abgelaufen war, ohne daß der Teilbebauungsplanentwurf Nr. NO 104/II/1 zum Beschluß erhoben worden wäre, dann kann der Standpunkt der Antragsgegnerin, daß diese Bausperre und die damit verbundene rechtliche Unmöglichkeit, Baugenehmigungen in einem die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes erschwerenden oder verhindernden Umfang zu erhalten (Artikel römisch elf, Absatz 2, LBO Nov. 1946), den Verkehrswert des Grundstückes der Antragsteller drücken mußte, nicht geteilt werden. Denn unter diesen Umständen war bereits im Enteignungszeitpunkt für jeden Kaufinteressenten mit Sicherheit absehbar, daß das Erlöschen der Bausperre nach Artikel römisch elf, Absatz 2, LBO Nov. 1946 und das uneingeschränkte Wiederinkrafttreten des Teilbebauungsplanes Nr. NO 104/II unmittelbar bevorstand, so daß eine tatsächliche Auswirkung dieser Bausperre auf den Verkehrswert der Liegenschaft der Antragsteller im Zeitpunkt der Enteignung überhaupt nicht zu erwarten war. In diesem Sinne ist es zu billigen, wenn die Sachverständigen die Ansicht vertraten, daß für die Bewertung des enteigneten Grundstückes der Teilbebauungsplan Nr. NO 104/II maßgebend sei und das Erstgericht dieser Ansicht folgte.
Die Antragsgegnerin befaßte sich schließlich in umfangreichen Ausführungen mit der Frage, wie der Umstand, daß der enteignete Grundstücksteil von einem Wassergraben durchschnitten wurde und daß für den östlich dieses Wassergrabens liegenden Grundstücksteil von rund 260 m2 eine Bausperre nach Art. XI Abs. 1 LBO Nov. 1946 bestand, die Bewertung des gesamten enteigneten Grundstücksteiles beeinflussen müsse.Die Antragsgegnerin befaßte sich schließlich in umfangreichen Ausführungen mit der Frage, wie der Umstand, daß der enteignete Grundstücksteil von einem Wassergraben durchschnitten wurde und daß für den östlich dieses Wassergrabens liegenden Grundstücksteil von rund 260 m2 eine Bausperre nach Artikel römisch elf, Absatz eins, LBO Nov. 1946 bestand, die Bewertung des gesamten enteigneten Grundstücksteiles beeinflussen müsse.
Auch hier ist wieder davon auszugehen, daß die im Enteignungszeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit maßgebend für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist. Der Antragsgegnerin ist sicher zuzugestehen, daß ein an sich als Bauland geeignetes Grundstück durchschneidender Graben den Verkehrswert dieses Grundstückes in der Regel ebenso senken wird wie der Umstand, daß für einen Teil dieses Grundstückes ein Bauverbot besteht. Die Antragsgegnerin vernachläßigt aber den von den Vorinstanzen festgestellten Umstand, daß diese Grundstücksteile selbständig nicht nutzbar und nur gemeinsam mit dem (zum großen Teil nicht enteigneten) Restgrund verwertbar waren. Die im Rechtsmittel der Antragsgegnerin zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl. 1974/66; 5 Ob 145, 155/73) betrafen Fälle, in denen von der Enteignung ausschließlich gegenüber dem verbleibenden Restgrundstück geringerwertige Grundstücksteile betroffen wurden; sie sind schon aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn hier umfaßte die Enteignung nicht nur den Wassergraben und den kleinen östlich davon gelegenen Grundstücksteil, sondern auch noch sehr wesentliche Teile des westlich des Wassergrabens gelegenen Grundstückes. Dazu kommt aber noch, daß der Wassergraben und der östlich davon gelegene Grundstücksteil für sich allein gar nicht, sondern nur im Zusammenhang mit dem übrigen Grundstück verwertbar waren. Wenn unter diesen Umständen die Sachverständigen den Verkehrswert der enteigneten Fläche so ermittelten, daß sie den durch den Wassergraben und die östlich davon befindliche Teilfläche bedingten Minderwert auf die Fläche des ganzen Grundstückes der Antragsteller umlegten, so zu einem Durchschnittswert (auch der enteigneten Fläche) von 700 S je m2 kamen (ON 28, S. 375) und die Vorinstanzen dem folgten, kann darin ein Akt unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht erblickt werden.
Mit Recht wendet sich die Antragsgegnerin hingegen gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß den Antragstellern eine Enteignungsentschädigung für die Wertminderung ihres Restgrundstückes infolge des Verbauungsverbotes nach § 21 Abs. 1 BStG 1971 gebühre (Punkt 5 der Rechtsmittelausführungen).Mit Recht wendet sich die Antragsgegnerin hingegen gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß den Antragstellern eine Enteignungsentschädigung für die Wertminderung ihres Restgrundstückes infolge des Verbauungsverbotes nach Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 gebühre (Punkt 5 der Rechtsmittelausführungen).
Der OGH hatte sich mit dieser Frage vor längerer Zeit im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zu befassen und gelangte dort im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung dafür, daß Restgrundstücke, bedingt durch das im § 21 Abs. 1 BStG 1971 normierte Verbot, nur teilweise verbaut werden dürfen, nicht offenbar gesetzwidrig sei (SZ 46/76).Der OGH hatte sich mit dieser Frage vor längerer Zeit im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zu befassen und gelangte dort im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung dafür, daß Restgrundstücke, bedingt durch das im Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 normierte Verbot, nur teilweise verbaut werden dürfen, nicht offenbar gesetzwidrig sei (SZ 46/76).
Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht auf die Frage der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG an.Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht auf die Frage der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG an.
Gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Es ist also bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechtes durch den Enteigungsakt ergeben (Brunner in ÖJZ 1972, 477). Daß aber die im § 21 Abs. 1 BStG 1971 normierte Schutzzone von 40 m beiderseits der Bundesautobahnen nicht durch die Enteignung eines Grundstückes für Zwecke des Straßenbaues im Sinne des § 17 dieses Gesetzes begrundet wird, ergibt sich aus der einfachen Überfegung, daß sie auch auf den an eine Bundesautobahn angrenzenden Grundstücken entsteht, von denen keine Teile für Zwecke des Straßenbaues enteignet wurden. Im übrigen begrundet dieses im § 21 Abs. 1 BStG 1971 normierte Bauverbot in der Schutzzone beiderseits der Bundesautobahnen sicher einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Anrainer; diesbezüglich findet sich aber eine ausdrückliche besondere Entschädigungsbestimmung in der Vorschrift des § 21 Abs. 3 BStG 1971.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Es ist also bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechtes durch den Enteigungsakt ergeben (Brunner in ÖJZ 1972, 477). Daß aber die im Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 normierte Schutzzone von 40 m beiderseits der Bundesautobahnen nicht durch die Enteignung eines Grundstückes für Zwecke des Straßenbaues im Sinne des Paragraph 17, dieses Gesetzes begrundet wird, ergibt sich aus der einfachen Überfegung, daß sie auch auf den an eine Bundesautobahn angrenzenden Grundstücken entsteht, von denen keine Teile für Zwecke des Straßenbaues enteignet wurden. Im übrigen begrundet dieses im Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 normierte Bauverbot in der Schutzzone beiderseits der Bundesautobahnen sicher einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Anrainer; diesbezüglich findet sich aber eine ausdrückliche besondere Entschädigungsbestimmung in der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, BStG 1971.
Aus all dem folgt, daß es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an eine Bundesautobahn gemäß dem § 21 Abs. 1 BStG 1971 nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 BStG 1971 handelt, der im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begrundete Legalservitut (siehe dazu Grünhut, Enteignungsrecht, 104). Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im § 21 Abs. 3 BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971, durchzusetzen.Aus all dem folgt, daß es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an eine Bundesautobahn gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 handelt, der im Enteignungsverfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begrundete Legalservitut (siehe dazu Grünhut, Enteignungsrecht, 104). Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im Paragraph 21, Absatz 3, BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach Paragraph 20, BStG 1971, durchzusetzen.
In der Frage der von den Antragstellern beanspruchten Ersatzbeschaffungskosten von 10% des Grundwertes vermag der OGH der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht nicht vorbehaltlos zu folgen.
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. Darunter kann, da eine Naturalrestitution hier nicht in Betracht kommt, nur - bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung - die Schaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage verstanden werden. Diese setzt aber voraus, daß der Enteignete in die Lage versetzt wird, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben. Es geht daher nicht an, die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb eines solchen Grundstückes aus der Enteignungsentschädigung auszuklammern. Soll also die Entschädigung für die aus der Enteignung hervorgegangenen Nachteile eine vollständige sein, so bedarf es auch eines Ersatzes jener Kosten, die der Enteignete - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muß, um ein dem enteilmeten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben (Grünhut, Enteignungsrecht, 105; ähnlich ZVR 1965/234; EvBl. 1976/49; 5 Ob 609/76). Dem schließt sich der erkennende Senat an.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 1323, ABGB. Darunter kann, da eine Naturalrestitution hier nicht in Betracht kommt, nur - bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung - die Schaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage verstanden werden. Diese setzt aber voraus, daß der Enteignete in die Lage versetzt wird, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben. Es geht daher nicht an, die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb eines solchen Grundstückes aus der Enteignungsentschädigung auszuklammern. Soll also die Entschädigung für die aus der Enteignung hervorgegangenen Nachteile eine vollständige sein, so bedarf es auch eines Ersatzes jener Kosten, die der Enteignete - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muß, um ein dem enteilmeten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben (Grünhut, Enteignungsrecht, 105; ähnlich ZVR 1965/234; EvBl. 1976/49; 5 Ob 609/76). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Allerdings ermöglicht die Vorschrift des § 3 Z. 6 Gründerwerbssteuergesetzes dem Enteigneten den grunderwerbssteuerfreien Erwerb gleichwertiger Ersatzgrundstücke; daraus folgt, daß dem Enteigneten bei Schaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage - und auf mehr hat er keinen Anspruch - keine Belastung durch den von ihm zu entrichtende Gründerwerbssteuer entsteht. Sie kann ihm daher im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zugesprochen werden. Wohl aber hat er Anspruch auf Abgeltung der zu erwartenden Vertragserrichtungskosten und der Eintragungsgebühr. Im Sinne des § 273 ZPO besteht kein Einwand dagegen, diese Kosten mit je 1% des ermittelten Verkehrswertes der enteigneten Liegenschaft abzugelten.Allerdings ermöglicht die Vorschrift des Paragraph 3, Ziffer 6, Gründerwerbssteuergesetzes dem Enteigneten den grunderwerbssteuerfreien Erwerb gleichwertiger Ersatzgrundstücke; daraus folgt, daß dem Enteigneten bei Schaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage - und auf mehr hat er keinen Anspruch - keine Belastung durch den von ihm zu entrichtende Gründerwerbssteuer entsteht. Sie kann ihm daher im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zugesprochen werden. Wohl aber hat er Anspruch auf Abgeltung der zu erwartenden Vertragserrichtungskosten und der Eintragungsgebühr. Im Sinne des Paragraph 273, ZPO besteht kein Einwand dagegen, diese Kosten mit je 1% des ermittelten Verkehrswertes der enteigneten Liegenschaft abzugelten.
Was letztlich die von den Antragstellern begehrte Valorisierung der Enteignungsentschädigung betrifft (Punkt c der Rechtsmittelausführungen), so hat der OGH in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß eine auf einen späteren Zeitpunkt abgestellte Valorisierung des im Zeitpunkt der Enteignung gebührenden Entschädigungsbetrages mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht begehrt werden kann (SZ 34/119; JBl. 1974, 202; 5 Ob 229/73; 5 Ob 4/74; 3 Ob 509/76; 3 Ob 637/76). Die davon abweichende Entscheidung 1 Ob 621/76. Veröffentlicht in EvBl. 1976/255.) betraf einen Extremfall, in dem zwischen Enteignungsbescheid und Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch das Gericht nahezu 9 Jahre lagen; sie ist überdies vereinzelt geblieben (1 Ob 566/77). Der erkennende Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlaßt, von der oben wiedergegebenen einheitlichen Rechtsprechung abzugehen und kommt, ihr folgend, zu dem Ergebnis, daß eine gesetzliche Möglichkeit, die auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellende Enteignungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine bis zu ihrer gerichtlichen Festsetzung eingetretene Geldentwertung zu valorisieren, nicht besteht.