Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Frage, ob zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignete und verwendete Räumlichkeiten bei der Berechnung der Nutzfläche mit zu berücksichtigen sind, über den Einzelfall hinaus die im § 528 Abs 1 ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, und somit die Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 Z 16 und 18 (idF nach Art II RRAG BGBl 1989/654) MRG vorliegen.Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Frage, ob zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignete und verwendete Räumlichkeiten bei der Berechnung der Nutzfläche mit zu berücksichtigen sind, über den Einzelfall hinaus die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, und somit die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 in der Fassung nach Artikel römisch zwei, RRAG BGBl 1989/654) MRG vorliegen.
Der Antragsteller hat beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die übrigen Hauptmieter des Hauses, die durch Anschlag im Haus von der Revisionsrekurserhebung und der Freistellung seiner Beantwortung am 26.April 1991 verständigt wurden, haben sich auch am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Strittig ist nur mehr, ob die Nutzfläche der Garage top.Nr. 16 im Haus in die Gesamtnutzfläche einzubeziehen ist oder bei deren Ermittlung außer Betracht bleibt. Dadurch ergeben sich bei der Feststellung der Anteile der Mietgegenstände an den Gesamtkosten des Hauses nach § 17 Abs 1 MRG Unterschiede, weil sich der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes nach dem Verhältnis seiner Nutzfläche zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses bestimmt. Die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, bleibt dabei außer Betracht (§ 17 Abs 1 MRG). Die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs 2 MRG).Strittig ist nur mehr, ob die Nutzfläche der Garage top.Nr. 16 im Haus in die Gesamtnutzfläche einzubeziehen ist oder bei deren Ermittlung außer Betracht bleibt. Dadurch ergeben sich bei der Feststellung der Anteile der Mietgegenstände an den Gesamtkosten des Hauses nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG Unterschiede, weil sich der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes nach dem Verhältnis seiner Nutzfläche zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses bestimmt. Die Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, bleibt dabei außer Betracht (Paragraph 17, Absatz eins, MRG). Die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Paragraph 17, Absatz 2, MRG).
Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als 200 m2 Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung, die aus ganz anderen Gründen kraft gesetzlicher Anordnung bei Ermittlung der Gesamtnutzfläche ausscheidet, gleichgestellt werden, noch Keller- oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Bei letzteren handelt es sich vor allem um Nebenräume zu anderen Mietgegenständen, die weder zum Wohnen noch zu geschäftlicher Tätigkeit wie etwa dem Lagern von Warenbeständen geeignet sind. Es kommt dabei auf eine objektiv mögliche Nutzung an. Daß der Garagenraum nicht an einen Bestandnehmer zu geschäftlicher Betätigung vermietbar wäre, wurde nicht behauptet. Es ist dies auch nicht im Verfahren hervorgekommen.
Wie die Nutzfläche von Geschäftsräumlichkeiten, die bloß zu Lagerzwecken verwendbar sind, zu berücksichtigen ist (vgl MietSlg 38.373/34), so kann, auch wenn es sich weder um eine Wohnung noch um einen Geschäftsraum handelt, die Nutzfläche der vom Vermieter selbst benützten Garageräumlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben; eine solche Garageräumlichkeit kann nur als sonstiger Mietgegenstand angesehen werden, nicht aber als bloße Nebenräumlichkeit wie die im § 17 Abs 2 MRG angeführten Keller- oder Dachbodenräume.Wie die Nutzfläche von Geschäftsräumlichkeiten, die bloß zu Lagerzwecken verwendbar sind, zu berücksichtigen ist vergleiche MietSlg 38.373/34), so kann, auch wenn es sich weder um eine Wohnung noch um einen Geschäftsraum handelt, die Nutzfläche der vom Vermieter selbst benützten Garageräumlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben; eine solche Garageräumlichkeit kann nur als sonstiger Mietgegenstand angesehen werden, nicht aber als bloße Nebenräumlichkeit wie die im Paragraph 17, Absatz 2, MRG angeführten Keller- oder Dachbodenräume.
Ob bei Vermietung des Raumes das MRG auf den Mietvertrag anzuwenden ist, ändert daran für die Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses nichts. Abgesehen davon, daß die Anwendbarkeit des MRG bei Vermietung des ganzen Garagenraumes oder räumlich abgetrennter Teile zu geschäftlichen Zwecken nicht fraglich wäre, kommt es nicht darauf an, ob die bloße Vermietung räumlich nicht abgeschlossener Abstellplätze vom MRG erfaßt würde (vgl MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2 mit Anm Würth; MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32; WoBl 1991/4 mit Anm Call und Anm Würth). Denn bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. Es würden sonst auch Räumlichkeiten, die nach § 1 Abs 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen, also etwa vom Vermieter überlassene Dienstwohnungen (Z 2), auf höchstens ein halbes Jahr befristet vermietete Mietgegenstände (Z 3) oder Zweitwohnungen (Z 4) bei der Nutzflächenermittlung außer Betracht bleiben. Dies kann der Vorschrift des § 17 MRG jedoch nicht entnommen werden.Ob bei Vermietung des Raumes das MRG auf den Mietvertrag anzuwenden ist, ändert daran für die Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses nichts. Abgesehen davon, daß die Anwendbarkeit des MRG bei Vermietung des ganzen Garagenraumes oder räumlich abgetrennter Teile zu geschäftlichen Zwecken nicht fraglich wäre, kommt es nicht darauf an, ob die bloße Vermietung räumlich nicht abgeschlossener Abstellplätze vom MRG erfaßt würde vergleiche MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2 mit Anmerkung Würth; MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32; WoBl 1991/4 mit Anmerkung Call und Anmerkung Würth). Denn bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im Paragraph 17, MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. Es würden sonst auch Räumlichkeiten, die nach Paragraph eins, Absatz 2, MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen, also etwa vom Vermieter überlassene Dienstwohnungen (Ziffer 2,), auf höchstens ein halbes Jahr befristet vermietete Mietgegenstände (Ziffer 3,) oder Zweitwohnungen (Ziffer 4,) bei der Nutzflächenermittlung außer Betracht bleiben. Dies kann der Vorschrift des Paragraph 17, MRG jedoch nicht entnommen werden.
Nach den diesem Verteilungsschlüssel zugrunde liegenden Wertungen kann die Einbeziehung eines zum Einstellen mehrerer Kraftfahrzeuge geeigneten Garagenraumes in die Nutzflächenberechnung nicht unterbleiben. So wurde etwa schon die Berücksichtigung von Abstellräumen, die zu geschäftlichen Lagerzwecken verwendet werden können, angenommen
(MietSlg 40.375). Palten in Korinek-Krejci, HBzMRG 395, hat eindeutig hervorgehoben, daß die Unanwendbarkeit des MRG auf einzelne Mietgegenstände nichts an deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels ändert, soweit es sich um nach § 1 Abs 2 MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommene Mietverträge handelt. Er hat angedeutet, es ließe sich die Ansicht vertreten, daß eine Einbeziehung von Objekten, die nach § 1 Abs 1 MRG von diesem Gesetz nicht erfaßt würden, in die Nutzfläche und damit in den Verteilungsschlüssel zu unterbleiben habe und als Beispiel die selbständige, nicht zu Geschäftszwecken erfolgte Vermietung von Garagen erwähnt.(MietSlg 40.375). Palten in Korinek-Krejci, HBzMRG 395, hat eindeutig hervorgehoben, daß die Unanwendbarkeit des MRG auf einzelne Mietgegenstände nichts an deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels ändert, soweit es sich um nach Paragraph eins, Absatz 2, MRG vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommene Mietverträge handelt. Er hat angedeutet, es ließe sich die Ansicht vertreten, daß eine Einbeziehung von Objekten, die nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG von diesem Gesetz nicht erfaßt würden, in die Nutzfläche und damit in den Verteilungsschlüssel zu unterbleiben habe und als Beispiel die selbständige, nicht zu Geschäftszwecken erfolgte Vermietung von Garagen erwähnt.
Der Oberste Gerichtshof tritt jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes bei, daß es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter einen selbst benützten Garagenraum zu Geschäfts- oder zu anderen Zwecken vermieten könnte. Der Vermieter benützt den "sonstigen Mietgegenstand" selbst und hat den darauf nach dem Nutzflächenschlüssel entfallenden Anteil an den Gesamtkosten des Hauses zu tragen, als würde er die Räumlichkeit zu Wohn- oder Geschäftszwecken benützen.
Daraus folgt, daß der sonst von keiner Partei angezweifelte Sachbeschluß des Rekursgerichtes zutreffend den Verteilungsschlüssel für die Gesamtkosten des Hauses unter Einbeziehung der vom Vermieter selbst benützten Garagenräumlichkeit festlegt.