Rechtssatz RS0069362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069362
Entscheidungsdatum
12.07.2005
Rechtssatz
Ein Raum, gleich ob er im Erdgeschoß oder im Untergeschoß des Hauses liegt, mit mehr als zweihundert Quadratmeter Nutzfläche, der zum Einstellen von Kraftwagen geeignet ist und dazu auch verwendet wird, indem der Vermieter eigene oder Kraftfahrzeuge von Angehörigen oder Dritten dort garagiert, kann weder der Hausbesorgerwohnung gleichgestellt werden, noch Kellerräumen oder Dachbodenräumen, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 59/91
Veröff: WoBl 1991,255 (Würth)
- 5 Ob 141/05d
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 141/05d
Auch; Beisatz: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des §17 MRG einzubeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069362
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0050OB00059_9100000_001