Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Insoweit die Rechtsmittelwerber erklären, den „Rekursgrund nach §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1“ (wohl: ZPO) geltend zu machen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:Insoweit die Rechtsmittelwerber erklären, den „Rekursgrund nach Paragraphen 528, Absatz 2 und 502 Absatz 4, Ziffer eins, (wohl: ZPO) geltend zu machen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs aufgrund des Inhalts des Entscheidungsbegehrens und des Sachvorbringens des Antragstellers zu erfolgen hat (vgl Fasching I 63; Fasching, Lehrbuch 114; SZ 48/3; MietSlg 33.574/19, 34.650, 34.706/18; 35.725 ua). Nach dem Wortlaut des Begehrens und den Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers ist es nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzantrag auf die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichts bei der Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Sache gerichtet ist; diese Mitwirkung hat aber im Außerstreitverfahren zu erfolgen (vgl MietSlg 32.598, 33.575 f, 34.650 f ua). In einem solchen Verfahren kann eine bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz aber nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden (§ 16 AußStrG). Auf die in § 528 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses kommt es hier somit nicht an. Inhaltlich führen die Antragsgegner ihren Revisionsrekurs dahin aus, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Zuständigkeitsregel des § 117 JN auf das vorliegende Begehren angewendet hätten. Sie machen damit die Verletzung einer Verfahrensbestimmung geltend. Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG aber nur wahrgenommen werden, wenn er Nichtigkeit begründet oder wenn ihm das Gewicht einer Nullität zukommt (EFSlg 39.783, 42.365 uva). Dies ist hier aber nicht der Fall. Dass das Erstgericht seine Zuständigkeit verneint hat, vermag keine Nichtigkeit zu begründen, weil es gleichzeitig die Überweisung der Außerstreitsache an ein anderes als zuständig erachtetes Gericht ausgesprochen hat und damit die Gefahr einer Rechtsverweigerung - die zur Nichtigkeit führen könnte (vgl EvBl 1972/188; SZ 47/51; EvBl 1980/78) - nicht besteht.Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs aufgrund des Inhalts des Entscheidungsbegehrens und des Sachvorbringens des Antragstellers zu erfolgen hat vergleiche Fasching I 63; Fasching, Lehrbuch 114; SZ 48/3; MietSlg 33.574/19, 34.650, 34.706/18; 35.725 ua). Nach dem Wortlaut des Begehrens und den Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers ist es nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzantrag auf die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichts bei der Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Sache gerichtet ist; diese Mitwirkung hat aber im Außerstreitverfahren zu erfolgen vergleiche MietSlg 32.598, 33.575 f, 34.650 f ua). In einem solchen Verfahren kann eine bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz aber nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden (Paragraph 16, AußStrG). Auf die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses kommt es hier somit nicht an. Inhaltlich führen die Antragsgegner ihren Revisionsrekurs dahin aus, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Zuständigkeitsregel des Paragraph 117, JN auf das vorliegende Begehren angewendet hätten. Sie machen damit die Verletzung einer Verfahrensbestimmung geltend. Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG aber nur wahrgenommen werden, wenn er Nichtigkeit begründet oder wenn ihm das Gewicht einer Nullität zukommt (EFSlg 39.783, 42.365 uva). Dies ist hier aber nicht der Fall. Dass das Erstgericht seine Zuständigkeit verneint hat, vermag keine Nichtigkeit zu begründen, weil es gleichzeitig die Überweisung der Außerstreitsache an ein anderes als zuständig erachtetes Gericht ausgesprochen hat und damit die Gefahr einer Rechtsverweigerung - die zur Nichtigkeit führen könnte vergleiche EvBl 1972/188; SZ 47/51; EvBl 1980/78) - nicht besteht.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden musste.