Die Klägerin vermietete im Jahre 1959 ihre Eigentumswohnung im Hause Graz, S-Gasse 6/11, an den Beklagten, der ihr gleichzeitig eine BUWOG-Wohnung in Graz, T-Straße 68 zur Verfügung stellte. Die Klägerin unterfertigte dabei hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung zwei vom Beklagten verfaßte, mit 4. Mai und 30. September 1959 datierte schriftliche Mietverträge.
Die Klägerin begehrte mit der am 28. August 1974 eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen ihr und dem Beklagten am 4. Mai 1959 und 30. September 1959 geschlossenen Mietvertrages über die aus einem Vorzimmer, einer Kochnische, einem Kabinett, einem Zimmer, einem Bad mit WC, einem Balkon und einem Kellerabteil bestehende Wohnung Nr. 11 im dritten Stock des Hauses Graz, S-Gasse 6 und die Aufhebung dieses Vertrages. Weiters soll der Beklagte schuldig erkannt werden, diese Wohnung sofort nach Rechtskraft des Urteiles der Klägerin zurückzugeben. Im Rahmen des wegen der unzulänglich gewordenen Wohnungsverhältnisse von der Klägerin angestrebten Wohnungstausches habe der Beklagte seine "BUWOG"- Wohnung angeboten, die die Klägerin am 2. Mai 1959 auch bezogen habe. Hinsichtlich ihrer Eigentumswohnung sei zwischen den Streitteilen ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Demnach sollte das Mietverhältnis nur für die Zeit eines tatsächlichen und persönlichen Wohnungsbedürfnisses des Beklagten aufrechtbleiben und spätestens dann beendet werden, wenn eine bestimmte Wohnung im Hause seiner Mutter frei würde. Zur Vermeidung einer doppelten Zinsbelastun habe die Klägerin dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Wohnung für den Fall unterzuvermieten, als er auf einen auswärtigen Dienstposten versetzt werde. Die Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages vom 4. Mai 1959 bzw. des an seine Stelle getretenen Mietvertrages vom 30. September 1959 durch die Klägerin habe der Beklagte in der Folge arglistig erschlichen. Er habe die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages vom 4. Mai 1959 von der Klägerin verlangt, weil seine Dienstgeberin, die Finanzbehörde, die Vorlage dieses schriftlichen Mietvertrages mit dem in diesem Vertrag angeführten Inhalt begehre, andernfalls die von ihm erwartete Genehmigung des Wohnungstausches in Frage gestellt sei. Der Beklagte habe dabei ausdrücklich erklärt, es handle sich dabei nur um eine Formsache, tatsächlich würden nur die mündlichen Vereinbarungen gelten und alle darüber in diesem schriftlichen Mietvertrag hinausgehenden Bedingungen nur so lauten, um die Tauschgenehmigung zu bewirken. Da der Beklagte so ihre Bedenken zerstreute, habe sie diesen schriftlichen Mietvertrag unterfertigt. Ende September 1959 habe der Beklagte ihr erklärt, daß der vereinbarungsgemäß auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag nicht verbüchert werden könne. Sie habe daher den vom Beklagten verfaßten Mietvertrag vom 30. September 1959 unterfertigt, in welchem nach den ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten aus formellen Gründen das Bestandrecht auf Lebensdauer eingeräumt wurde. Der Beklagte habe die Weitergeltung der mündlichen Vereinbarung über die unbestimmte Dauer des Mietverhältnisses entgegen der anderslautenden schriftlichen Textierung ausdrücklich zugesagt. Trotz der mehrfach ausdrücklichen mündlichen Beteuerungen des Beklagten, daß die Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages nur aus formellen Gründen nötig sei und selbstverständlich nur der mündliche Mietvertrag Geltung habe, wolle er diesen aber nicht zuhalten. Er habe die ihm in der Folge zugefallene Wohnung im Hause seiner Mutter nicht bezogen und wohne seit 1967 in einer großer Eigentumswohnung seiner zweiten Ehefrau. Die Eigentumswohnung der Klägerin, die er für persönliche Wohnzwecke nicht mehr benötige, habe der Beklagte seit Jahren zur Gänze gegen einen hohen Mietzins untervermietet. Der Beklagte bestehe nun auf der Gültigkeit des schriftlichen Mietvertrages, der im Hinblick auf die Bestanddauer und den Kündigungsverzicht einen totalen Verzicht der Klägerin auf ihre Eigentumswohnung für die Dauer des Lebens des Beklagten bedeute. Dem sich für die Klägerin ergebenden dauernden Nachteil stunden die vom Beklagten verschafften Dauervorteile zufolge der Untervermietung gegenüber. Die Klägerin habe die schriftlichen Verträge nur unterfertigt, weil sie der Beklagte durch die Zusicherung irregeführt habe, daß ausschließlich nur der mündliche Mietvertrag Geltung haben sollte. Der vom Beklagten verfaßte schriftliche Mietvertrag vom 4. Mai und 30. September 1959 verstoße daher nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern auch mehrfach gegen die guten Sitten sowie gegen die Bestimmungen des Wuchergesetzes.
Der Beklagte verwies demgegenüber darauf, daß der angefochtene schriftliche Mietvertrag von der Klägerin nach längerer Überlegungsfrist vollinhaltlich genehmigt worden sei, ohne daß sie durch Beteuerungen des Beklagten dazu veranlaßt worden sei. Im Kündigungsverfahren 25 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz sei festgestellt worden, es sei nie davon die Rede gewesen, daß es sich bei dem abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt hätte, oder daß nicht dieser schriftliche Vertrag, sondern eine mündliche Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses und die Mietdauer gelten sollte. Der Beklagte habe die Klägerin weder in Irrtum geführt noch deren Zwangslage ausgenützt noch betrügerisch gehandelt. Bei Unterfertigung des schriftlichen Vertrages vom 30. September 1959, der in allen Teilen ihrem Willen entsprochen habe, habe sich die Klägerin bereits in der eingetauschten "BUWOG"-Wohnung befunden und sei somit keineswegs mehr in einer Zwangslage gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte auf der Grundlage der Parteiaussage der Klägerin im wesentlichen fest, daß zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag dahin gehend abgeschlossen worden sei, daß die Klägerin dem Beklagten ihre Eigentumswohnung gegen jenen Betrag vermietete, welchen sie selbst monatlich an den Wohnungswiederaufbaufonds zurückzuzahlen hatte. Dies auf unbestimmte Zeit jedoch mit grundbücherlicher Einverleibung der Bestandrechte sowie mit der auflösenden Bedingung, daß der Beklagte die Wohnung dann zurückzustellen habe, wenn die damals vermietete Wohnung im Hause seiner Mutter frei werden würde. Als Gegenleistung sollte der Beklagte bei seiner Dienstbehörde dahin wirken, daß der Wohnungsaustausch bewilligt würde, weil ja der Gatte der Klägerin nicht Bundes-, sondern Landesbeamter war. Zur Unterfertigung der schriftlichen Verträge vom 4. Juni und 30. September 1959 mit ihren über die mündlichen Abreden hinausgehenden Bestimmungen, insbesondere dem Recht des Beklagten zur Untervermietung, dem Anfechtungsverzicht aus allen möglichen Gründen, einschließlich des Betruges und der Bestandzeit auf Lebensdauer des Beklagten, sei die Klägerin nur durch seine Vorspiegelung bewogen worden, diese Verträge seien reine Formsache und rechtlich ohne Wirkung, es gelten die mündlichen Abreden. Die für den Beklagten vorgesehene Wohnung im Hause seiner Mutter sei im Jahre 1968 frei geworden. Er habe sie aber nicht bezogen, sondern wohne in der Eigentumswohnung seiner zweiten Gattin.
Sowohl das Kündigungsverfahren 24 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz als auch das Räumungsverfahren zu 24 C 24/72 dieses Gerichtes seien zum Nachteil der Klägerin entschieden worden.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin gehend, daß eine wahre Einwilligung der Klägerin zum Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages nicht vorliege und ein solcher nach § 869 ABGB nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte habe die Klägerin durch List veranlaßt, die schriftlichen Verträge zu unterzeichnen, so daß der Tatbestand nach § 870 ABGB vorliege und sie nicht verpflichtet sei, die beiden schriftlichen Verträge einzuhalten. Da diese dem Beklagten sämtliche Vorteile zuschanzten, wogegen die Klägerin nur Nachteile zu dulden hätte, widersprächen die schriftlichen Verträge auch den guten Sitten im Sinne des § 879 Z.4 ABGB.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin gehend, daß eine wahre Einwilligung der Klägerin zum Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages nicht vorliege und ein solcher nach Paragraph 869, ABGB nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte habe die Klägerin durch List veranlaßt, die schriftlichen Verträge zu unterzeichnen, so daß der Tatbestand nach Paragraph 870, ABGB vorliege und sie nicht verpflichtet sei, die beiden schriftlichen Verträge einzuhalten. Da diese dem Beklagten sämtliche Vorteile zuschanzten, wogegen die Klägerin nur Nachteile zu dulden hätte, widersprächen die schriftlichen Verträge auch den guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes übersteigt der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S. Das Berufungsgericht ließ die bekämpften Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt. Es erachtete das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen seiner Unschlüssigkeit, aber auch wegen der Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung im Verfahren 24 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz als unberechtigt. Das Prozeßvorbringen der klagenden Partei lasse Umstände, die nach dem § 870 ABGB zu qualifizieren seien, nicht erkennen. Ihre wiederholten Behauptungen, die Klägerin habe die für sie ungünstigen schriftlichen Vertragsurkunden nur deshalb unterfertigt, weil der Beklagte ihr listigerweise erklärt habe, diese seien aus formellen Gründen erforderlich, tatsächlich gelte jedoch nur das zwischen den Parteien mündlich Vereinbarte, seien dahin gehend zubeurteilen, daß sich der Vertragswille der Streitteile nur auf den Inhalt der mündlichen Vereinbarung erstreckte, während die schriftlichen Urkunden, sofern der Inhalt davon abweiche, bloß Scheinerklärungen darstellten. Die Klägerin habe dementsprechend im Berufungsverfahren die ausdrückliche Prozeßerklärung abgegeben, nur die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung der beiden schriftlichen Mietverträge zu begehren. Sie stütze demnach den Klagsanspruch nicht auf die §§ 870 ABGB, sondern ausschließlich auf den § 916 ABGB. Davon ausgehend sei aber das Begehren auf Zurückstellung des Mietobjektes unschlüssig und durch die Klagserzählung nicht gedeckt. Bei einem Scheingeschäft hätte zwar nicht das zwischen den Parteien simulierte, wohl aber das dissimulierte Geschäft, nämlich der mündliche Mietvertrag zu gelten. Da die Klägerin dessen Unwirksamkeit und dessen Auflösung nicht einmal behauptet habe, stehe dieser mündliche Mietvertrag dem Rückstellungsbegehren der Klägerin entgegen. Nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin deckten sich überdies die schriftlichen Verträge mit der mündlichen Abmachung in einem gewissen Umfange. Insoweit könne ein Scheingeschäft in den schriftlichen Verträgen nicht vorliegen. Sie könne daher nicht die Feststellung der gänzlichen Nichtigkeit bzw. die gänzliche Aufhebung der beiden schriftlichen Verträge begehren. Dazu komme noch, daß die Behauptung des Scheingeschäftes bezüglich dieser schriftlichen Mietverträge als Vorfrage des geltend gemachten Kündigungsrechtes der Klägerin im Verfahren 24 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, behandelt worden sei. Das Vorliegen von Scheinerklärungen sei aber schließlich rechtskräftig verneint worden. Wenn auch keine Identität des nunmehrigen Klagebegehrens mit dem im Kündigungsverfahren entschiedenen Begehren vorliege, sei doch das Gericht inhaltlich an die rechtskräftige Vorentscheidung gebunden und es müsse diese unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung des Gegenstandes des rechtskräftig entschiedenen Vorurteiles dem neuen Urteil bei dessen Sachentscheidung über den neuen Anspruch zugrunde gelegt werden. Wenn aber die schriftlichen Verträge vom 4. Mai und 30. September 1959 keine Scheinverträge seien, dann sei der allein geltend gemachte Rechtsgrund für das Klagebegehren weggefallen. Hiermit gelangte das Berufungsgericht zufolge der gehörig erhobenen Rechtsrüge des Berufungswerbers im Ergebnis zur Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes übersteigt der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S. Das Berufungsgericht ließ die bekämpften Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt. Es erachtete das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen seiner Unschlüssigkeit, aber auch wegen der Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung im Verfahren 24 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz als unberechtigt. Das Prozeßvorbringen der klagenden Partei lasse Umstände, die nach dem Paragraph 870, ABGB zu qualifizieren seien, nicht erkennen. Ihre wiederholten Behauptungen, die Klägerin habe die für sie ungünstigen schriftlichen Vertragsurkunden nur deshalb unterfertigt, weil der Beklagte ihr listigerweise erklärt habe, diese seien aus formellen Gründen erforderlich, tatsächlich gelte jedoch nur das zwischen den Parteien mündlich Vereinbarte, seien dahin gehend zubeurteilen, daß sich der Vertragswille der Streitteile nur auf den Inhalt der mündlichen Vereinbarung erstreckte, während die schriftlichen Urkunden, sofern der Inhalt davon abweiche, bloß Scheinerklärungen darstellten. Die Klägerin habe dementsprechend im Berufungsverfahren die ausdrückliche Prozeßerklärung abgegeben, nur die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung der beiden schriftlichen Mietverträge zu begehren. Sie stütze demnach den Klagsanspruch nicht auf die Paragraphen 870, ABGB, sondern ausschließlich auf den Paragraph 916, ABGB. Davon ausgehend sei aber das Begehren auf Zurückstellung des Mietobjektes unschlüssig und durch die Klagserzählung nicht gedeckt. Bei einem Scheingeschäft hätte zwar nicht das zwischen den Parteien simulierte, wohl aber das dissimulierte Geschäft, nämlich der mündliche Mietvertrag zu gelten. Da die Klägerin dessen Unwirksamkeit und dessen Auflösung nicht einmal behauptet habe, stehe dieser mündliche Mietvertrag dem Rückstellungsbegehren der Klägerin entgegen. Nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin deckten sich überdies die schriftlichen Verträge mit der mündlichen Abmachung in einem gewissen Umfange. Insoweit könne ein Scheingeschäft in den schriftlichen Verträgen nicht vorliegen. Sie könne daher nicht die Feststellung der gänzlichen Nichtigkeit bzw. die gänzliche Aufhebung der beiden schriftlichen Verträge begehren. Dazu komme noch, daß die Behauptung des Scheingeschäftes bezüglich dieser schriftlichen Mietverträge als Vorfrage des geltend gemachten Kündigungsrechtes der Klägerin im Verfahren 24 C 111/68 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, behandelt worden sei. Das Vorliegen von Scheinerklärungen sei aber schließlich rechtskräftig verneint worden. Wenn auch keine Identität des nunmehrigen Klagebegehrens mit dem im Kündigungsverfahren entschiedenen Begehren vorliege, sei doch das Gericht inhaltlich an die rechtskräftige Vorentscheidung gebunden und es müsse diese unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung des Gegenstandes des rechtskräftig entschiedenen Vorurteiles dem neuen Urteil bei dessen Sachentscheidung über den neuen Anspruch zugrunde gelegt werden. Wenn aber die schriftlichen Verträge vom 4. Mai und 30. September 1959 keine Scheinverträge seien, dann sei der allein geltend gemachte Rechtsgrund für das Klagebegehren weggefallen. Hiermit gelangte das Berufungsgericht zufolge der gehörig erhobenen Rechtsrüge des Berufungswerbers im Ergebnis zur Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.