Entscheidungsgründe:
Die klagende Alleineigentümerin des Einfamilienhauses August-Gliederer-Gasse Nr. 6 in Brunn am Gebirge vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 31.5.1983 dem Beklagten für die Dauer vom 1.6.1983 bis zum 31.5.1984 ein Mansardenzimmer mit WC zur Alleinbenutzung und gewährte dem Mieter die Mitbenützung des Badezimmers und der Küche; am selben Tage wurde ferner vereinbart, daß der Mieter im Falle der Abwesenheit der Vermieterin ein Zimmer und ein Kabinett im Erdgeschoß des Hauses benützen darf. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer wurde das Mietverhältnis stillschweigend zunächst für ein Jahr und hernach neuerlich für ein weiteres Jahr verlängert. Mit Schreiben vom 23.6.1985 forderte die Vermieterin den Mieter auf, "wenn möglich am 1.Juli, spätestens am 15.Juli" 1985 das Mietobjekt zu räumen (wörtlich: "auszuziehen", Beilage 2). Da der Mieter dieser Aufforderung nicht Folge leistete, aber immer wieder geäußert hat, daß er bereits auf der Suche nach einer anderen Wohnung sei, die Vermieterin aber schon Interessenten für den Kauf ihres Einfamilienhauses hatte, forderte sie den Mieter neuerlich zur Räumung auf und er unterschrieb am 10.2.1986 eine Erklärung (Beilage A), "bereits im Juli 1985 die Kündigung erhalten zu haben" und zur Kenntnis zu nehmen, "daß die Vermieterin keine weitere Rücksicht mehr nehmen kann" und er, der Mieter, mit seiner Familie "bis spätestens 1.Mai 1986" die Wohnung "geräumt haben muß". Der beklagte Mieter war damals bereit, die Wohnung mit 1.5.1986 zu räumen (Seite 30 der Akten).
Mit der am 2.6.1986 eingebrachten Klage begehrte die Vermieterin die Verurteilung des beklagten Mieters zur Räumung des weiterhin benützten Mietgegenstandes und der Garage.
Der beklagte Mieter begehrte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß er ein dringendes Wohnbedürfnis habe und die von ihm unterfertigte Erklärung vom 10.2.1986 (Beilage A) keine Räumungsverpflichtung enthalte; diese Erklärung habe er in Unkenntnis der wahren Rechtslage unterfertigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und das vom Beklagten angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit dem Ausspruch, daß der Wert des betroffenen Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei.
Das Erstgericht äußerte die Ansicht, daß die Parteien am 10.2.1986 eine Dissolutionsvereinbarung geschlossen hätten, im übrigen aber das Mietverhältnis zwischen ihnen trotz zweimaliger stillschweigender Erneuerung wirksam befristet gewesen sei und mangels einer weiteren Erneuerung jedenfalls zum 31.5.1986 geendigt habe, so daß der Beklagte das Objekt seit 1.6.1986 ohne Rechtstitel benütze.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Die Frage, ob das Mietverhältnis der Parteien durch die Erklärung des Beklagten vom 10.2.1986 (Beilage A) einvernehmlich aufgelöst worden sei, könne in Ermangelung ausreichender Feststellungen des Erstgerichtes nicht beantwortet werden. Das Mietverhältnis habe aber durch Zeitablauf ein Ende gefunden; über den 31.5.1986 hinaus sei es nicht verlängert worden. Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit. a MRG erlösche das Mietverhältnis, wenn im Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen schriftlich vereinbart wurde, daß der Vertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Eine zeitliche Begrenzung der Befristung des Vertragsverhältnisses gebe es nicht. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Weder in diesem Falle noch in den übrigen Fällen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG sei dem Gesetz zu entnehmen, daß eine einvernehmliche Verlängerung der Befristung ebenfalls der Schriftform bedürfe. In seiner Entscheidung 6 Ob 541/85 vom 9.10.1986 (= JBl 1987, 659) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die konkludente Erneuerung des Zeitmietvertrages mit unbedingtem Endtermin nicht den Abschluß eines neuen, sondern die Fortsetzung des alten Vertrages bedeute. Nur die Vertragsdauer werde dadurch berührt, die übrigen Vertragsinhalte blieben unverändert bestehen. Zu diesem Vertragsteil gehöre auch die in § 29 Abs 1 Z 3 MRG geforderte schriftliche Vereinbarung, daß der Vertrag durch Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung erlösche. Diese Norm müsse deshalb so verstanden werden, daß die dort umschriebenen Auflösungsgründe gewahrt bleiben, wenn die Vertragsdauer einschließlich der (auch nur stillschweigenden) Verlängerung die im Gesetz jeweils vorgesehene Höchstdauer nicht übersteige. Sei, so wie hier, eine Höchstdauer nicht vorgesehen, so erlösche der Mietvertrag mit Ablauf jenes Endtermins, der durch die erstmalige oder die wiederholte Erneuerung bestimmt wurde. Unabhängig davon, welcher Ansicht man über die Dauer der jeweiligen Verlängerung gemäß § 1115 ABGB folge (Verweisung auf Klang in Klang2 V, 105; Schuppich, Neuordnung 150; Lenhoff NZ 1919, 109; Rieder, MRG 1982; Korinek-Krejci, FN 56 auf Seite 483 im Handbuch), in Anbetracht des ursprünglichen Vertragsbeginns am 1.6.1983, der ursprünglichen Vertragsdauer von einem Jahr bzw. der monatlichen Zinsfälligkeit hätte das Mietverhältnis in allen diesen Fällen zum 31.5.1986 geendet und für diesen Termin wäre auch die für die Rechtsvermutung des § 569 ZPO aufgestellte 14-Tage-Frist durch Einbringung der Räumungsklage am 4.6.1986 jedenfalls gewahrt.Die Frage, ob das Mietverhältnis der Parteien durch die Erklärung des Beklagten vom 10.2.1986 (Beilage A) einvernehmlich aufgelöst worden sei, könne in Ermangelung ausreichender Feststellungen des Erstgerichtes nicht beantwortet werden. Das Mietverhältnis habe aber durch Zeitablauf ein Ende gefunden; über den 31.5.1986 hinaus sei es nicht verlängert worden. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG erlösche das Mietverhältnis, wenn im Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen schriftlich vereinbart wurde, daß der Vertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Eine zeitliche Begrenzung der Befristung des Vertragsverhältnisses gebe es nicht. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Weder in diesem Falle noch in den übrigen Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG sei dem Gesetz zu entnehmen, daß eine einvernehmliche Verlängerung der Befristung ebenfalls der Schriftform bedürfe. In seiner Entscheidung 6 Ob 541/85 vom 9.10.1986 (= JBl 1987, 659) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die konkludente Erneuerung des Zeitmietvertrages mit unbedingtem Endtermin nicht den Abschluß eines neuen, sondern die Fortsetzung des alten Vertrages bedeute. Nur die Vertragsdauer werde dadurch berührt, die übrigen Vertragsinhalte blieben unverändert bestehen. Zu diesem Vertragsteil gehöre auch die in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG geforderte schriftliche Vereinbarung, daß der Vertrag durch Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung erlösche. Diese Norm müsse deshalb so verstanden werden, daß die dort umschriebenen Auflösungsgründe gewahrt bleiben, wenn die Vertragsdauer einschließlich der (auch nur stillschweigenden) Verlängerung die im Gesetz jeweils vorgesehene Höchstdauer nicht übersteige. Sei, so wie hier, eine Höchstdauer nicht vorgesehen, so erlösche der Mietvertrag mit Ablauf jenes Endtermins, der durch die erstmalige oder die wiederholte Erneuerung bestimmt wurde. Unabhängig davon, welcher Ansicht man über die Dauer der jeweiligen Verlängerung gemäß Paragraph 1115, ABGB folge (Verweisung auf Klang in Klang2 römisch fünf, 105; Schuppich, Neuordnung 150; Lenhoff NZ 1919, 109; Rieder, MRG 1982; Korinek-Krejci, FN 56 auf Seite 483 im Handbuch), in Anbetracht des ursprünglichen Vertragsbeginns am 1.6.1983, der ursprünglichen Vertragsdauer von einem Jahr bzw. der monatlichen Zinsfälligkeit hätte das Mietverhältnis in allen diesen Fällen zum 31.5.1986 geendet und für diesen Termin wäre auch die für die Rechtsvermutung des Paragraph 569, ZPO aufgestellte 14-Tage-Frist durch Einbringung der Räumungsklage am 4.6.1986 jedenfalls gewahrt.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft der Beklagte mit außerordentlicher Revision.
Die Klägerin hat in der ihr ermöglichten Rechtsmittelgegenschrift in erster Linie die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beantragt und hilfsweise begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.