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Entscheidung 5 Ob 6/05a×

Entscheidung 5 Ob 6/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob6/05a

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Ingrid S*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, dieser vertreten durch Mag Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin U*****GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalt-Partnerschaft in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2004, GZ 41 R 266/03a-25, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 15. Juli 2003, GZ 11 Msch 10019/02k-17, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluss des Erstgerichtes dahingehend ab, dass die Anträge auf Feststellung 1. in welchem Ausmaß durch die Mietzinsvereinbarung vom 29. 4. 1998 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde und damit iSd Paragraph 16, Absatz 8, MRG unwirksam sei, 2. in welcher Höhe der Mietzins zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses dem Grunde nach zulässig war und inwieweit der gesetzlich zulässige Zins dem Grunde nach überschritten worden sei, 3. in welche Ausstattungskategorie die Wohnung der Antragstellerin einzuordnen sei und 4. um welchen Betrag die Antragsgegnerin durch Einhebung des vorgeschriebenen Mietzinses ab 1. 6. 1998 das gesetzliche Zinsausmaß überschritten habe, abgewiesen wurden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und das der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei. Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin.

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche ua 5 Ob 145/03i):

Da das Datum der angefochtenen Entscheidung vor dem 31. 12. 2004 liegt, ist die alte Rechtslage anzuwenden (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG).

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Angelegenheiten richten, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von EUR 4.000 - EUR 10.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier vom Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen wurde, dass der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt, und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Rechtsmittel ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, aber keinen ausdrücklichen Antrag nach Paragraph 508, ZPO gestellt. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623 uva). Ob ein Verbesserungsverfahren hier notwendig ist, bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht.

Anmerkung

E76524 5Ob6.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00006.05A.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20050315_OGH0002_0050OB00006_05A0000_000