Aus der Begründung:
Ob ein Rechtsschutzantrag im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln ist, muß nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen beurteilt werden (in diesem Sinne Fasching I, 63; SZ 47/108; SZ 48/3 u.v. a.). Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind (§ 1 AußStrG), gehören auf den streitigen Rechtsweg.Ob ein Rechtsschutzantrag im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln ist, muß nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen beurteilt werden (in diesem Sinne Fasching römisch eins, 63; SZ 47/108; SZ 48/3 u.v. a.). Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind (Paragraph eins, AußStrG), gehören auf den streitigen Rechtsweg.
Hier haben zwei Wohnungseigentümer behauptet, daß zwei andere Wohnungseigentümer (als "Antragsgegner" A und B bezeichnet) eigenmächtig mehrere alte Bäume auf der zu ihrem Reihenhaus gehörigen Gartenfläche gefällt und dadurch den für alle Wohnungseigentümer bestehenden Sicht- und Lärmschutz gegen die nahe vorbeiführende Straße sowie das äußere Erscheinungsbild "des Hauses" beeinträchtigt hätten, und daß diese Wohnungseigentümer ebenso wie alle übrigen als "Antragsgegner" bezeichneten Wohnungseigentümer die Ansicht vertreten, zur Fällung der auf dem ihnen zugewiesenen Gartenteil befindlichen alten Bäume berechtigt zu sein. Aus diesen Sachverhaltsbehauptungen leiteten die als "Antragsteller" aufgetretenen zwei Wohnungseigentümer das Begehren ab, den zwei zuerst genannten Wohnungseigentümern die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch entsprechende Ersatzpflanzungen aufzutragen, und diesen und den übrigen Wohnungseigentümern (C-G) die Fällung der auf der Liegenschaft vorhandenen alten Bäume oder eine sonstige Veränderung in deren Bestand zu verbieten; zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung der Fällung alter Bäume begehrten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend erkannt, daß der gegen die beiden zuerst genannten Wohnungseigentümer gerichtete Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes durch entsprechende Ersatzpflanzungen auf den streitigen Rechtsweg gehört. Deshalb wurde der Antrag der Wohnungseigentümer Dipl.-Kfm. Werner und Elfriede M zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht erkannt, daß nicht nur der sich als Folge eines rechtswidrigen Eingriffes in das Wohnungs- und Miteigentumsrecht ergebende Beseitigungsanspruch (Wiederherstellung des früheren Zustandes), sondern auch und erst recht der zur Abwehr drohender künftiger Rechtseingriffe - bei den beiden ersten "Antragsgegnern" besteht die Gefahr der Eingriffswiederholung, bei den übrigen "Antragsgegnern" die Gefahr des Ersteingriffes (vgl. SZ 48/45 und die dort angegebenen weiteren Belegstellen) - geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem streitigen Rechtsweg vorbehalten ist (MietSlg. 30 060 u. a.; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 804). Das WEG 1975 hat zwar den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen weitgehend auf alle Angelegenheiten der Verwaltung ausgedehnt, weil es sich dabei vorwiegend um die Rechtsgestaltung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt (Meinhart, WEG 1975, 204), die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hat jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Abwehr eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen, die dem Miteigentum entspringen, durch die Regelung des § 26 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes keine Änderung erfahren (so schon 1 Ob 701/79). Wohnungseigentum ist eine besondere Erscheinungsform des Miteigentums an unbeweglichen Sachen. Über Streitigkeiten zwischen einfachen Miteigentümern an unbeweglichen Sachen ist teils im außerstreitigen Verfahren ("Benützungsregelung"), teils im streitigen Verfahren (Klang[2] III, 1116; Fasching I, 142 f.; SZ 23/327; MietSlg. 26 440, 27 601, 28 539, 28 541, 30 638 u. v. a.) zu entscheiden. Die für das schlichte Miteigentum an unbeweglichen Sachen entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren sind bei der Auslegung des § 26 WEG 1975 schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen heranzuziehen, denn § 26 WEG 1975 stellt in vielem nur eine Konkretisierung dieser Kriterien dar. Diese Grundsätze sind gerade in dem hier zu behandelnden Fall heranzuziehen. Die Anordnung des § 26 Abs. 1 Z. 2 WEG 1975 bezieht sich auf Änderungen bestehender tatsächlicher Zustände im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG, die in Ermangelung der Zustimmung der Betroffenen nur auf Grund der diese ersetzenden Entscheidung des Außerstreitrichters vorgenommen werden dürfen. Wer also ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen; droht die Gefahr künftiger rechtswidrlger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. Diesem System gemäß, das eine Auseinanderreißung des Unterlassungs- und des Folgebeseitigungsanspruches bei rechtswidrigen Eingriffen in die bestehenden Verhältnisse - wie sich aus der Anordnung des § 356 EO ergibt - nicht gestattet, muß die unklare Vorschrift des § 26 Abs. 1 Z. 2 WEG 1975 ("Duldung oder Unterlassung von Änderungen ... ") auch ausgelegt werden, wenn nicht der sinnwidrige und unverständliche Erfolg herbeigeführt werden soll, daß bei Gefahr einer künftigen eigenmächtigen Änderung eines bestehenden tatsächlichen Zustandes durch einen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren, die Unterlassung des Eingriffes, bei bereits geschehenem Eingriff jedoch im streitigen Verfahren der Folgebeseitigungsanspruch geltend zu machen ist. Da ein derartiges Ergebnis nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein kann, muß die Anordnung des § 26 Abs. 1 Z. 2 WEG 1975 in Anwendung der allgemein zum schlichten Miteigentum anerkannten Abgrenzungskriterien so gelesen werden, daß dem Ausdruck "oder Unterlassung" keine eigenständige Bedeutung zukommt: er ist nur im Sinne der Ablehnung des Rechtsgestaltungsbegehrens zu lesen (MietSlg. 31 558 mit Zustimmung Würths im ImmZ 1980, 181 ff., besonders 183).Die Vorinstanzen haben übereinstimmend erkannt, daß der gegen die beiden zuerst genannten Wohnungseigentümer gerichtete Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes durch entsprechende Ersatzpflanzungen auf den streitigen Rechtsweg gehört. Deshalb wurde der Antrag der Wohnungseigentümer Dipl.-Kfm. Werner und Elfriede M zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht erkannt, daß nicht nur der sich als Folge eines rechtswidrigen Eingriffes in das Wohnungs- und Miteigentumsrecht ergebende Beseitigungsanspruch (Wiederherstellung des früheren Zustandes), sondern auch und erst recht der zur Abwehr drohender künftiger Rechtseingriffe - bei den beiden ersten "Antragsgegnern" besteht die Gefahr der Eingriffswiederholung, bei den übrigen "Antragsgegnern" die Gefahr des Ersteingriffes vergleiche SZ 48/45 und die dort angegebenen weiteren Belegstellen) - geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem streitigen Rechtsweg vorbehalten ist (MietSlg. 30 060 u. a.; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 804). Das WEG 1975 hat zwar den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen weitgehend auf alle Angelegenheiten der Verwaltung ausgedehnt, weil es sich dabei vorwiegend um die Rechtsgestaltung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt (Meinhart, WEG 1975, 204), die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hat jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Abwehr eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen, die dem Miteigentum entspringen, durch die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes keine Änderung erfahren (so schon 1 Ob 701/79). Wohnungseigentum ist eine besondere Erscheinungsform des Miteigentums an unbeweglichen Sachen. Über Streitigkeiten zwischen einfachen Miteigentümern an unbeweglichen Sachen ist teils im außerstreitigen Verfahren ("Benützungsregelung"), teils im streitigen Verfahren (Klang[2] römisch drei, 1116; Fasching römisch eins, 142 f.; SZ 23/327; MietSlg. 26 440, 27 601, 28 539, 28 541, 30 638 u. v. a.) zu entscheiden. Die für das schlichte Miteigentum an unbeweglichen Sachen entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren sind bei der Auslegung des Paragraph 26, WEG 1975 schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen heranzuziehen, denn Paragraph 26, WEG 1975 stellt in vielem nur eine Konkretisierung dieser Kriterien dar. Diese Grundsätze sind gerade in dem hier zu behandelnden Fall heranzuziehen. Die Anordnung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 bezieht sich auf Änderungen bestehender tatsächlicher Zustände im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG, die in Ermangelung der Zustimmung der Betroffenen nur auf Grund der diese ersetzenden Entscheidung des Außerstreitrichters vorgenommen werden dürfen. Wer also ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen; droht die Gefahr künftiger rechtswidrlger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. Diesem System gemäß, das eine Auseinanderreißung des Unterlassungs- und des Folgebeseitigungsanspruches bei rechtswidrigen Eingriffen in die bestehenden Verhältnisse - wie sich aus der Anordnung des Paragraph 356, EO ergibt - nicht gestattet, muß die unklare Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 ("Duldung oder Unterlassung von Änderungen ... ") auch ausgelegt werden, wenn nicht der sinnwidrige und unverständliche Erfolg herbeigeführt werden soll, daß bei Gefahr einer künftigen eigenmächtigen Änderung eines bestehenden tatsächlichen Zustandes durch einen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren, die Unterlassung des Eingriffes, bei bereits geschehenem Eingriff jedoch im streitigen Verfahren der Folgebeseitigungsanspruch geltend zu machen ist. Da ein derartiges Ergebnis nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein kann, muß die Anordnung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 in Anwendung der allgemein zum schlichten Miteigentum anerkannten Abgrenzungskriterien so gelesen werden, daß dem Ausdruck "oder Unterlassung" keine eigenständige Bedeutung zukommt: er ist nur im Sinne der Ablehnung des Rechtsgestaltungsbegehrens zu lesen (MietSlg. 31 558 mit Zustimmung Würths im ImmZ 1980, 181 ff., besonders 183).
Demgemäß gehört der Rechtsschutzantrag der hier eingeschrittenen beiden Wohnungseigentümer auf den streitigen Rechtsweg.
Der im außerstreitigen Verfahren gestellte "Antrag" ON 1 entspricht indessen, ausgenommen die fehlenden Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes (Bewertung des Anspruches, § 226 Abs. 2 erster Satz ZPO), allen Anforderungen, die von der ZPO für eine mittels Schriftsatz eingebrachte Klage gestellt werden (§ 226 ZPO); er ist durch den Schriftsatz ON 9 durch eine weitere - unrichtig als Antragstellerin bezeichnete - Klägerin und auf zwei weitere - unrichtig als "Antragsgegner" bezeichnete - Beklagte ausgedehnt worden. Diese beiden Schriftsätze bilden zusammen in Wahrheit eine Klageschrift im Sinne der Anordnung des § 226 ZPO, wobei lediglich die Parteien falsch (Antragsteller statt Kläger bzw. Antragsgegner statt Beklagte) bezeichnet wurden und ein noch verbesserungsbedürftiger Mangel (Angabe des Streitwertes zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes) vorliegt. Jedenfalls seit der Neufassung des § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des § 226 ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist. Es ist deshalb nicht der jetzt noch vorliegende Antrag auf Unterlassung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung - wie dies bezüglich des Folgebeseitigungsanspruches nach früherer Übung bereits rechtskräftig geschehen ist (einer Klageausdehnung stunde nun freilich kein Hindernis entgegen) - zurückzuweisen; vielmehr ist nach Aufhebung des über die Klageschrift ON 1 (i. d. F. von ON 9) abgeführten außerstreitigen Verfahrens wegen Nichtigkeit vom Erstgericht das gesetzmäßige streitige Verfahren über diese Klage einzuleiten, zuerst jedoch die erforderliche Verbesserung (Angabe des Streitwertes, Anschluß der erforderlichen Gleichschriften zwecks neuerlicher Zustellung) zu veranlassen.Der im außerstreitigen Verfahren gestellte "Antrag" ON 1 entspricht indessen, ausgenommen die fehlenden Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes (Bewertung des Anspruches, Paragraph 226, Absatz 2, erster Satz ZPO), allen Anforderungen, die von der ZPO für eine mittels Schriftsatz eingebrachte Klage gestellt werden (Paragraph 226, ZPO); er ist durch den Schriftsatz ON 9 durch eine weitere - unrichtig als Antragstellerin bezeichnete - Klägerin und auf zwei weitere - unrichtig als "Antragsgegner" bezeichnete - Beklagte ausgedehnt worden. Diese beiden Schriftsätze bilden zusammen in Wahrheit eine Klageschrift im Sinne der Anordnung des Paragraph 226, ZPO, wobei lediglich die Parteien falsch (Antragsteller statt Kläger bzw. Antragsgegner statt Beklagte) bezeichnet wurden und ein noch verbesserungsbedürftiger Mangel (Angabe des Streitwertes zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes) vorliegt. Jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO durch das Konsumentenschutzgesetz kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Antrag im außerstreitigen Verfahren statt als Klage im Sinne des Paragraph 226, ZPO und der Parteien als Antragsteller statt als Kläger und als Antragsgegner statt als Beklagte unerheblich ist. Es ist deshalb nicht der jetzt noch vorliegende Antrag auf Unterlassung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung - wie dies bezüglich des Folgebeseitigungsanspruches nach früherer Übung bereits rechtskräftig geschehen ist (einer Klageausdehnung stunde nun freilich kein Hindernis entgegen) - zurückzuweisen; vielmehr ist nach Aufhebung des über die Klageschrift ON 1 (i. d. F. von ON 9) abgeführten außerstreitigen Verfahrens wegen Nichtigkeit vom Erstgericht das gesetzmäßige streitige Verfahren über diese Klage einzuleiten, zuerst jedoch die erforderliche Verbesserung (Angabe des Streitwertes, Anschluß der erforderlichen Gleichschriften zwecks neuerlicher Zustellung) zu veranlassen.