Rechtssatz RS0005841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005841
Geschäftszahl
5Ob6/81; 5Ob55/82; 5Ob8/83; 5Ob85/92
Entscheidungsdatum
27.10.1992
Rechtssatz
Das WEG 1975 hat zwar den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen weitgehend auf alle Angelegenheiten der Verwaltung ausgedehnt, weil es sich dabei vorwiegend um die Rechtsgestaltung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt, die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hat jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Abwehr eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen, die dem Miteigentum entspringen, durch die Regelung des § 26 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes keine Änderung erfahren.Das WEG 1975 hat zwar den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen weitgehend auf alle Angelegenheiten der Verwaltung ausgedehnt, weil es sich dabei vorwiegend um die Rechtsgestaltung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt, die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren hat jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Abwehr eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen, die dem Miteigentum entspringen, durch die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes keine Änderung erfahren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 6/81
Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 6/81
EvBl 1982/61 S 211 = SZ 54/129 = MietSlg 33574 (19)
- 5 Ob 55/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 55/82
- 5 Ob 8/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 8/83
Beisatz: Streitverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der vertraglichen Regelung und über die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärungen. (T1)
- 5 Ob 85/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92
Vgl auch; Beisatz hier: Streitverfahren bei Prüfung der Rechtswirksamkeit eines § 20 WEG widersprechenden Vertrages. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005841
Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_001