Begründung:
Mit Schriftsatz vom 4. 11. 1981 begehrten die Antragsteller W***** und T*****, anstelle der Antragsgegner B*****, Dipl.-Ing. W***** und E***** der Errichtung der Garage der Antragsteller die Zustimmung zu erteilen. Sie brachten vor, sie seien grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, bestehend aus mehreren Grundstücken. Es stünden ihnen laut Kaufverträgen vom 20. und 22. 4. 1977 samt Nachträgen und Wohnungseigentumsvertrag vom 24. 6. 1977 je 160/3774, zusammen daher 320/3774-Anteile an der Liegenschaft zu. Die Erstantragsgegnerin sei Miteigentümerin der Liegenschaft zu 309/3774-Anteilen, der Zweit- und die Drittantragsgegnerin seien Miteigentümer der Liegenschaft zu je 155/3774, zusammen also zu 310/3774-Anteilen. Für sämtliche Anteile sei die Beschränkung des Miteigentumsrechts durch das zwischen allen Miteigentümern vereinbarte Wohnungseigentum grundbücherlich einverleibt. Gemäß Punkt VII des Wohnungseigentumsvertrags vom 24. 6. 1977 sei für jede der 12 Eigentumswohnungen auf dem (im Miteigentum aller Vertragsteile stehenden) Grundstück 601/19 ein Platz für die Errichtung einer Garage unwiderruflich zugeteilt. Die Antragsteller beabsichtigten seit längerer Zeit, ihre Garage auf diesem Grundstück auszubauen. Sie benötigten hiezu die Genehmigung des Magistrats der Stadt Wels. Dieser wünsche die Zustimmung der anderen Miteigentümer, habe aber sonst gegen die Errichtung der Garage keine Bedenken. Daraufhin hätten mehrere (im Schriftsatz angeführte) Miteigentümer schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Die Antragsgegner verweigerten nunmehr die Zustimmung; dies sei reine Schikane. Der Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin, die Ehegatten A*****, wollten eine bereits abgegebene Zustimmung ihres eigenen Rechtsfreundes nicht mehr gelten lassen und behaupteten, ihr Rechtsanwalt sei zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht ermächtigt gewesen. Die Erstantragsgegnerin, B*****, nehme den gleichen Standpunkt ein, obgleich sie bereits vor längerer Zeit ihre schriftliche Zustimmung gegeben habe.Mit Schriftsatz vom 4. 11. 1981 begehrten die Antragsteller W***** und T*****, anstelle der Antragsgegner B*****, Dipl.-Ing. W***** und E***** der Errichtung der Garage der Antragsteller die Zustimmung zu erteilen. Sie brachten vor, sie seien grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, bestehend aus mehreren Grundstücken. Es stünden ihnen laut Kaufverträgen vom 20. und 22. 4. 1977 samt Nachträgen und Wohnungseigentumsvertrag vom 24. 6. 1977 je 160/3774, zusammen daher 320/3774-Anteile an der Liegenschaft zu. Die Erstantragsgegnerin sei Miteigentümerin der Liegenschaft zu 309/3774-Anteilen, der Zweit- und die Drittantragsgegnerin seien Miteigentümer der Liegenschaft zu je 155/3774, zusammen also zu 310/3774-Anteilen. Für sämtliche Anteile sei die Beschränkung des Miteigentumsrechts durch das zwischen allen Miteigentümern vereinbarte Wohnungseigentum grundbücherlich einverleibt. Gemäß Punkt römisch sieben des Wohnungseigentumsvertrags vom 24. 6. 1977 sei für jede der 12 Eigentumswohnungen auf dem (im Miteigentum aller Vertragsteile stehenden) Grundstück 601/19 ein Platz für die Errichtung einer Garage unwiderruflich zugeteilt. Die Antragsteller beabsichtigten seit längerer Zeit, ihre Garage auf diesem Grundstück auszubauen. Sie benötigten hiezu die Genehmigung des Magistrats der Stadt Wels. Dieser wünsche die Zustimmung der anderen Miteigentümer, habe aber sonst gegen die Errichtung der Garage keine Bedenken. Daraufhin hätten mehrere (im Schriftsatz angeführte) Miteigentümer schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Die Antragsgegner verweigerten nunmehr die Zustimmung; dies sei reine Schikane. Der Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin, die Ehegatten A*****, wollten eine bereits abgegebene Zustimmung ihres eigenen Rechtsfreundes nicht mehr gelten lassen und behaupteten, ihr Rechtsanwalt sei zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht ermächtigt gewesen. Die Erstantragsgegnerin, B*****, nehme den gleichen Standpunkt ein, obgleich sie bereits vor längerer Zeit ihre schriftliche Zustimmung gegeben habe.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrags und wendeten ein, sie hätten an sich gegen die Errichtung der Garage keine Einwendungen, doch wehrten sie sich dagegen, dass ein sämtlichen Miteigentümern zustehender Grund im größeren Ausmaß durch die Antragsteller in Anspruch genommen werde, als dies durch die übrigen Miteigentümer geschehe. Die Garagen der übrigen Miteigentümer seien nur 2,8 m bis maximal 3,3 m breit, wohingegen die Garage der Antragsteller laut Plan eine Breite von 3,50 m erhalten solle. Die seinerzeitigen schriftlichen Zustimmungserklärungen hätten sie nur deswegen abgegeben, weil ihnen ansonsten gerichtliche Schritte angedroht worden seien.
Den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft wurde vom Erstgericht die Möglichkeit gegeben, sich am Verfahren zu beteiligen; einige von ihnen (die daher in den Entscheidungsausfertigungen als weitere Antragsgegner angeführt werden) machten davon Gebrauch.
Das Erstgericht, das offenbar von der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach § 26 WEG ausging, wies den Antrag nach Durchführung eines Beweisverfahrens ab.Das Erstgericht, das offenbar von der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 26, WEG ausging, wies den Antrag nach Durchführung eines Beweisverfahrens ab.
Das Rekursgericht nahm den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller zum Anlass, den erstgerichtlichen Beschluss samt dem diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus:
Bereits aufgrund der Antragsangaben ergebe sich, dass die Antragsteller ihr Begehren auf die Bestimmung des Punktes VII des zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrags stützten. Dieser Punkt habe folgenden Wortlaut:Bereits aufgrund der Antragsangaben ergebe sich, dass die Antragsteller ihr Begehren auf die Bestimmung des Punktes römisch sieben des zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrags stützten. Dieser Punkt habe folgenden Wortlaut:
„Hinsichtlich der im Miteigentum aller Vertragsteile stehenden Hofflächen der Grundparzelle Nr. 601/19 an der West- und Ostseite des Wohnblocks ***** ist noch vor Übertragung von Liegenschaftsanteilen und Begründung von Wohnungseigentum zwischen sämtlichen Einwohnern eine unwiderrufbare Benützungsregelung in der Weise getroffen worden, dass für jede der 12 Eigentumswohnungen der gegenständlichen Liegenschaft ein Platz für die Errichtung einer Garage oder die Einstellung eines PKW zugeteilt wurde. Diese Benützungsregelung ist unwiderrufbar und jeder der Vertragsteile verpflichtet sich, sie auf seine Rechtsnachfolger, aus welchem Titel immer, zu überbinden.“
Die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG, auf die offenbar die Antragstellung im außerstreitigen Verfahren gestützt werde, setze voraus, dass bisher keine vertragliche Benützungsregelung bezüglich der in dieser Gesetzesstelle angeführten gemeinsamen Teile der Liegenschaft bestanden habe. Bestehe aber, wie hier, bereits eine unwiderrufliche vertragliche Benützungsregelung bezüglich der im Miteigentum stehenden Liegenschaftsanteile und bestehe nur ein Streit über den Umfang und die Abgrenzung der vertraglichen Benützungsregelung (hier über die Größe der für die alleinige Nutzung der Antragsteller bereits vertraglich zugewiesenen Grundfläche zur Errichtung einer Garage), dann könnten derartige Streitigkeiten, welche die Vertragsauslegung und allenfalls eine Vertragsergänzung beträfen, nur auf dem Prozessweg ausgetragen und nicht vom Außerstreitrichter durch eine rechtsgestaltende Entscheidung geregelt werden (MietSlg 19.475). Dieser Grundsatz gelte ganz allgemein bei Regelung der Benützung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Eine Entscheidung des Außerstreitrichters könne nur begehrt werden, wenn noch keine bindende vertragliche Benützungsvereinbarung vorliege. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Partei den Außerstreitrichter wegen einer Benützungsregelung anrufen könne, komme es darauf an, worauf der Antragsteller seinen Antrag gründe (vgl MietSlg 17.737, 20.054, 27.091, 27.092 ua). Auch in den neuesten Entscheidungen des Höchstgerichts (vgl MietSlg 30.561/28 und 32.483/34) werde bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Zustimmung der Gemeinschaft nicht bereits im voraus vertraglich eingeräumt worden sei.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, auf die offenbar die Antragstellung im außerstreitigen Verfahren gestützt werde, setze voraus, dass bisher keine vertragliche Benützungsregelung bezüglich der in dieser Gesetzesstelle angeführten gemeinsamen Teile der Liegenschaft bestanden habe. Bestehe aber, wie hier, bereits eine unwiderrufliche vertragliche Benützungsregelung bezüglich der im Miteigentum stehenden Liegenschaftsanteile und bestehe nur ein Streit über den Umfang und die Abgrenzung der vertraglichen Benützungsregelung (hier über die Größe der für die alleinige Nutzung der Antragsteller bereits vertraglich zugewiesenen Grundfläche zur Errichtung einer Garage), dann könnten derartige Streitigkeiten, welche die Vertragsauslegung und allenfalls eine Vertragsergänzung beträfen, nur auf dem Prozessweg ausgetragen und nicht vom Außerstreitrichter durch eine rechtsgestaltende Entscheidung geregelt werden (MietSlg 19.475). Dieser Grundsatz gelte ganz allgemein bei Regelung der Benützung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Eine Entscheidung des Außerstreitrichters könne nur begehrt werden, wenn noch keine bindende vertragliche Benützungsvereinbarung vorliege. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Partei den Außerstreitrichter wegen einer Benützungsregelung anrufen könne, komme es darauf an, worauf der Antragsteller seinen Antrag gründe vergleiche MietSlg 17.737, 20.054, 27.091, 27.092 ua). Auch in den neuesten Entscheidungen des Höchstgerichts vergleiche MietSlg 30.561/28 und 32.483/34) werde bei der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Zustimmung der Gemeinschaft nicht bereits im voraus vertraglich eingeräumt worden sei.
Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann sei zu bemerken, dass bereits vor der Begründung von Wohnungseigentum hinsichtlich des Grundstücks 601/19 eine vertragliche unwiderrufbare Benützungsregelung zur Errichtung von Garagen getroffen worden sei, auf die sich die Antragsteller in ihrem Antrag auch beriefen. Auch wann aus dieser schriftlichen vertraglichen Regelung allein noch nicht geschlossen werden könne, wieviel Grundfläche jeder Miteigentümer für seine zu errichtende Garage werde beanspruchen können, so ergebe sich jedoch aus dieser Vertragsbestimmung klar, dass „ein Platz für die Errichtung einer Garage bereits zugeteilt wurde“. Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung in der Weise, welcher Platz und in welchem Flächenausmaß eine derartige Grundfläche zugeteilt worden sei, könne daher nach den obigen Ausführungen nur im Prozesswege und nicht im Außerstreitverfahren geklärt werden.
Abgesehen davon stützten die Antragsteller ihre Begehren auch darauf, dass die Antragsgegner bereits ihre Zustimmung gegeben hätten, jedoch „diese Zustimmung nun nicht mehr gelten lassen wollen“. Auch diese Frage, inwieweit nämlich die Antragsgegner an bereits früher erteilte Zustimmungserklärungen gebunden seien, ob sie möglicherweise, wie sie behaupteten, irregeführt worden seien, oder ob sie sich in einem Irrtum befunden hätten, sei nicht im Außerstreitverfahren zu klären; derartige Fragen müssten im streitigen Verfahren geklärt werden.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und entweder in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die fehlende Zustimmung der (Erst- bis Dritt-)Antragsgegner zur Errichtung der Garage zu erteilen oder dem Rekursgericht die (meritorische) Entscheidung über den Beschluss des Erstgerichts aufzutragen.