Gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts - zumindest dann, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung verlangt wird - nicht der Fall (vgl. WoBl 1991, 81/70 = MietSlg. 42/22). Auch über vergleichbare Sachanträge in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG wird in einem Zweiparteienverfahren entschieden (SZ 56/171 ua; zuletzt JusExtra 1027). Diese Trennung der Interessensphären bringt es mit sich, daß die von mehreren Mietern oder Nutzungsberechtigten einer einzigen Baulichkeit gestellten Sachanträge auf Überprüfung des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgelts auch dann individuell zu beurteilen sind, wenn sie in einem gemeinsamen Verfahren erledigt werden. Die einzelnen Antragsteller können frei über ihren Rechtsschutzantrag disponieren, ihn zurückziehen oder eine negative Entscheidung des Gerichtes rechtskräftig werden lassen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts - zumindest dann, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung verlangt wird - nicht der Fall vergleiche WoBl 1991, 81/70 = MietSlg. 42/22). Auch über vergleichbare Sachanträge in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG wird in einem Zweiparteienverfahren entschieden (SZ 56/171 ua; zuletzt JusExtra 1027). Diese Trennung der Interessensphären bringt es mit sich, daß die von mehreren Mietern oder Nutzungsberechtigten einer einzigen Baulichkeit gestellten Sachanträge auf Überprüfung des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgelts auch dann individuell zu beurteilen sind, wenn sie in einem gemeinsamen Verfahren erledigt werden. Die einzelnen Antragsteller können frei über ihren Rechtsschutzantrag disponieren, ihn zurückziehen oder eine negative Entscheidung des Gerichtes rechtskräftig werden lassen.
Für den konkreten Fall, in dem nur drei Antragsteller den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß angefochten haben, bedeutet dies, daß sich das Rekursgericht über die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses hinsichtlich der übrigen Antragsteller hinwegsetzte, als es dem Erstgericht auftrug, alle die Zulässigkeit des Nutzungsentgelts betreffenden Sachanträge im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Es war dazu nicht legitimiert, weil dem Ausspruch in Ansehung jener Antragsteller, die den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unangefochten ließen, die bindende Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges entgegenstand (§ 42 Abs 3 und 4 JN). Die daraus resultierende, auch im außerstreitigen Verfahren eingreifende Nichtigkeit mußte zur Aufhebung dieses Teils der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. SZ 23/276 ua; 5 Ob 55/91); es ist nur mehr von theoretischer Bedeutung, daß es einige der betroffenen Antragsteller sogar verabsäumt hatten, die Schlichtungsstelle anzurufen (vgl. MietSlg. 42.396 ua).Für den konkreten Fall, in dem nur drei Antragsteller den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß angefochten haben, bedeutet dies, daß sich das Rekursgericht über die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses hinsichtlich der übrigen Antragsteller hinwegsetzte, als es dem Erstgericht auftrug, alle die Zulässigkeit des Nutzungsentgelts betreffenden Sachanträge im außerstreitigen Verfahren zu behandeln. Es war dazu nicht legitimiert, weil dem Ausspruch in Ansehung jener Antragsteller, die den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unangefochten ließen, die bindende Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges entgegenstand (Paragraph 42, Absatz 3 und 4 JN). Die daraus resultierende, auch im außerstreitigen Verfahren eingreifende Nichtigkeit mußte zur Aufhebung dieses Teils der angefochtenen Entscheidung führen vergleiche SZ 23/276 ua; 5 Ob 55/91); es ist nur mehr von theoretischer Bedeutung, daß es einige der betroffenen Antragsteller sogar verabsäumt hatten, die Schlichtungsstelle anzurufen vergleiche MietSlg. 42.396 ua).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß für die Lösung des Rechtsproblems, ob eine Angelegenheit im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Behauptungen maßgeblich sind (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 37 MRG); ohne Einfluß ist hingegen, was der Gegner einwendet, zu welchen Ergebnissen die Beweisaufnahmen führen oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (EWr I/37/27 mwN).In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß für die Lösung des Rechtsproblems, ob eine Angelegenheit im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Behauptungen maßgeblich sind (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu Paragraph 37, MRG); ohne Einfluß ist hingegen, was der Gegner einwendet, zu welchen Ergebnissen die Beweisaufnahmen führen oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (EWr I/37/27 mwN).
Im konkreten Fall haben die verbleibenden Antragsteller ihr Begehren, die Unzulässigkeit des ihnen im Rahmen des Nutzungsentgeltes vorgeschriebenen Bauzinses und dessen richtige Höhe festzustellen, ausdrücklich auf § 22 Abs 1 (nunmehr) Z 6 WGG iVm § 14 Abs 1 Z 4 WGG gestützt. Dieser Kompetenztatbestand weist dem Außerstreitrichter ua die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgeltes zu, worunter - wie dies noch § 22 Abs 1 Z 1 WGG idF vor dem 1. WÄG ausdrückte - die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. die rechtmäßige Höhe des Entgelts gemeint ist (vgl. Würth - Zingher aaO, Rz 19 zu § 37 MRG mwN). Geht es daher um die Feststellung, ob das vereinbarte oder begehrte Entgelt den gesetzlichen Vorschriften über seine Höhe und Zusammensetzung entspricht, ist der Außerstreitrichter zur Entscheidung berufen, während die Frage, welches Entgelt unter allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten, also aufgrund privatautonomer Gestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses zu zahlen ist, mit Bindungswirkung nur im streitigen Rechtsweg entschieden werden kann. Eine scheinbare Überschneidung der Kompetenzen ergibt sich nur insofern, als auch der Außerstreitrichter im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Vereinbarung zu überprüfen hat, wenn er bei der Feststellung des gesetzeskonformen Entgelts mit diesem Problem konfrontiert ist (vgl. Würth - Zingher aaO, Rz 18 zu § 37 MRG; 5 Ob 2/92, tw veröffentlicht in EWr I/37/12).Im konkreten Fall haben die verbleibenden Antragsteller ihr Begehren, die Unzulässigkeit des ihnen im Rahmen des Nutzungsentgeltes vorgeschriebenen Bauzinses und dessen richtige Höhe festzustellen, ausdrücklich auf Paragraph 22, Absatz eins, (nunmehr) Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG gestützt. Dieser Kompetenztatbestand weist dem Außerstreitrichter ua die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgeltes zu, worunter - wie dies noch Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG in der Fassung vor dem 1. WÄG ausdrückte - die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. die rechtmäßige Höhe des Entgelts gemeint ist vergleiche Würth - Zingher aaO, Rz 19 zu Paragraph 37, MRG mwN). Geht es daher um die Feststellung, ob das vereinbarte oder begehrte Entgelt den gesetzlichen Vorschriften über seine Höhe und Zusammensetzung entspricht, ist der Außerstreitrichter zur Entscheidung berufen, während die Frage, welches Entgelt unter allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten, also aufgrund privatautonomer Gestaltung des konkreten Rechtsverhältnisses zu zahlen ist, mit Bindungswirkung nur im streitigen Rechtsweg entschieden werden kann. Eine scheinbare Überschneidung der Kompetenzen ergibt sich nur insofern, als auch der Außerstreitrichter im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung das wirksame Zustandekommen oder den Inhalt einer Vereinbarung zu überprüfen hat, wenn er bei der Feststellung des gesetzeskonformen Entgelts mit diesem Problem konfrontiert ist vergleiche Würth - Zingher aaO, Rz 18 zu Paragraph 37, MRG; 5 Ob 2/92, tw veröffentlicht in EWr I/37/12).
Hier haben die Antragsteller die Unzulässigkeit der Einhebung eines am Verbraucherpreisindex 1966 orientierten Aufwertungsbetrages zum an sich überwälzbaren Bauzins u.a. mit dem Argument geltend gemacht, daß die Wertsicherung des Bauzinses durch § 3 Abs 2 BauRG (idF vor der BauRGNov 1990) verboten war. Dieses Vorbringen erfüllt den Kompetenztatbestand des § 22 Abs 1 Z 6 WGG durch die Behauptung einer gesetzlich unzulässigen Entgeltbildung, weil dieser Tatbestand alle Fragen der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften über die Zusammensetzung und Höhe des von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu zahlenden Entgelts umfaßt (vgl. Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, Korinek - Krejci, HB, 507). Die Beachtlichkeit des gesetzlichen Verbotes einer Wertsicherung des Bauzinses ergibt sich beim hier zu lösenden Kompetenzproblem daraus, daß §§ 13 und 14 WGG mit ihrer strikten Ausrichtung am Kostendeckungsprinzip, von dem nur zugunsten der Nutzungsberechtigten abgewichen werden kann (MietSlg 42/9 ua), davon ausgehen, daß selbstverständlich auch keine anderen gesetzlichen Preis- und Entgeltbindungen verletzt werden dürfen. Mit dem in § 14 Abs 1 Z 4 WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über § 3 Abs 2 BauRG hinwegsetzt, ist gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar. Der Umstand, daß es sich beim Bauzins um eine reine Durchlaufpost in der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung handelt (Würth - Zingher aaO, Rz 12 zu § 14 WGG), ändert daran nichts, da auch die unter einem solchen Titel vorgeschriebenen Entgeltbestandteile dem Kriterium der gesetzlichen Zulässigkeit entsprechen müssen. § 39 Abs 8 Z 1 WGG, der die für "Altbauten" geltenden Ausnahmen vom Geltungsbereich der Entgeltsberechnungsvorschriften des WGG regelt, § 14 Abs 1 Z 4 WGG jedoch nicht erwähnt, bekräftigt e silentio noch zusätzlich die Ansicht, daß der Bauzins als ein gesetzlicher und damit der Überprüfung zugänglicher Entgeltbestandteil gilt.Hier haben die Antragsteller die Unzulässigkeit der Einhebung eines am Verbraucherpreisindex 1966 orientierten Aufwertungsbetrages zum an sich überwälzbaren Bauzins u.a. mit dem Argument geltend gemacht, daß die Wertsicherung des Bauzinses durch Paragraph 3, Absatz 2, BauRG in der Fassung vor der BauRGNov 1990) verboten war. Dieses Vorbringen erfüllt den Kompetenztatbestand des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG durch die Behauptung einer gesetzlich unzulässigen Entgeltbildung, weil dieser Tatbestand alle Fragen der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften über die Zusammensetzung und Höhe des von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu zahlenden Entgelts umfaßt vergleiche Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, Korinek - Krejci, HB, 507). Die Beachtlichkeit des gesetzlichen Verbotes einer Wertsicherung des Bauzinses ergibt sich beim hier zu lösenden Kompetenzproblem daraus, daß Paragraphen 13 und 14 WGG mit ihrer strikten Ausrichtung am Kostendeckungsprinzip, von dem nur zugunsten der Nutzungsberechtigten abgewichen werden kann (MietSlg 42/9 ua), davon ausgehen, daß selbstverständlich auch keine anderen gesetzlichen Preis- und Entgeltbindungen verletzt werden dürfen. Mit dem in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über Paragraph 3, Absatz 2, BauRG hinwegsetzt, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar. Der Umstand, daß es sich beim Bauzins um eine reine Durchlaufpost in der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung handelt (Würth - Zingher aaO, Rz 12 zu Paragraph 14, WGG), ändert daran nichts, da auch die unter einem solchen Titel vorgeschriebenen Entgeltbestandteile dem Kriterium der gesetzlichen Zulässigkeit entsprechen müssen. Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG, der die für "Altbauten" geltenden Ausnahmen vom Geltungsbereich der Entgeltsberechnungsvorschriften des WGG regelt, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG jedoch nicht erwähnt, bekräftigt e silentio noch zusätzlich die Ansicht, daß der Bauzins als ein gesetzlicher und damit der Überprüfung zugänglicher Entgeltbestandteil gilt.
Nun ist dem Revisionsrekurswerber zuzugeben, daß der Bauzins, der ja die sonst von den Mietern oder Nutzungsberechtigten zu tragenden Grundkosten ersetzt, nicht zu den Bewirtschaftungskosten, sondern zu den Baukosten im weiteren Sinn gehört (vgl. Würth - Zingher aaO, Rz 12 zu § 14 WGG; MietSlg. 34.619). Es trifft auch zu, daß die verfahrensgegenständliche Wohnanlage, wie sich allein schon aus den vorliegenden, insoweit als echt und richtig anzusehenden Nutzungsverträgen ergibt, vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalig bezogen wurde. Das daraus abgeleitete Hindernis für eine im außerstreitigen Verfahren vorzunehmende Überprüfung des Nutzungsentgelts betrifft jedoch nur einen Teil des Begehrens.Nun ist dem Revisionsrekurswerber zuzugeben, daß der Bauzins, der ja die sonst von den Mietern oder Nutzungsberechtigten zu tragenden Grundkosten ersetzt, nicht zu den Bewirtschaftungskosten, sondern zu den Baukosten im weiteren Sinn gehört vergleiche Würth - Zingher aaO, Rz 12 zu Paragraph 14, WGG; MietSlg. 34.619). Es trifft auch zu, daß die verfahrensgegenständliche Wohnanlage, wie sich allein schon aus den vorliegenden, insoweit als echt und richtig anzusehenden Nutzungsverträgen ergibt, vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalig bezogen wurde. Das daraus abgeleitete Hindernis für eine im außerstreitigen Verfahren vorzunehmende Überprüfung des Nutzungsentgelts betrifft jedoch nur einen Teil des Begehrens.
Gemäß § 39 Abs 8 WGG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - also auch die die in § 22 WGG enthaltenen Kompetenztatbestände - grundsätzlich auch für die dort näher definierten Altbauten. Eine Ausnahme macht Z 3 leg cit (im hier interessierenden Bereich) nur für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind. Das ist so zu verstehen, daß der Gesetzgeber die Aufrollung alter, noch auf der Rechtslage und den Kalkulationen vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 basierender Abrechnungen vermeiden wollte, doch sind die im zeitlichen Geltungsbereich des WGG 1979 fortwirkenden Verletzungen zwingender Gesetzesvorschriften, die zu einer unzulässigen Entgeltbildung führten und sich in späteren bzw. anderen als den in § 39 Abs 8 Z 3 WGG genannten Abrechnungen auswirken, nach Maßgabe der durch das WGG 1979 geschaffenen Möglichkeiten aufzugreifen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - also auch die die in Paragraph 22, WGG enthaltenen Kompetenztatbestände - grundsätzlich auch für die dort näher definierten Altbauten. Eine Ausnahme macht Ziffer 3, leg cit (im hier interessierenden Bereich) nur für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind. Das ist so zu verstehen, daß der Gesetzgeber die Aufrollung alter, noch auf der Rechtslage und den Kalkulationen vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 basierender Abrechnungen vermeiden wollte, doch sind die im zeitlichen Geltungsbereich des WGG 1979 fortwirkenden Verletzungen zwingender Gesetzesvorschriften, die zu einer unzulässigen Entgeltbildung führten und sich in späteren bzw. anderen als den in Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 3, WGG genannten Abrechnungen auswirken, nach Maßgabe der durch das WGG 1979 geschaffenen Möglichkeiten aufzugreifen.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß zwar die in die Baukostenabrechnung eingeflossenen sowie die bis zum 31. Dezember 1978 abzurechnenden Bauzinsraten im außerstreitigen Verfahren nicht mehr geprüft werden können, daß jedoch alle später eingehobenen Bauzinsraten einer solchen Überprüfung zugänglich sind und auch für die Zukunft die Feststellung des zulässigen, den richtigen Bauzins ausweisenden Nutzungsentgelts begehrt werden kann (vgl. Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, in Korinek - Krejci, HB, 507; die noch den § 12 Abs 4 MG reflektierende Entscheidung MietSlg 35.698 ist überholt). Eine Aufrollung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder eine Überprüfung des zum 31. Dezember 1978 auszuweisenden Saldos ist nämlich bei dieser Einschränkung des dem Erstgericht erteilten Auftrags zur Fortsetzung des Verfahrens nicht geboten. Auch § 39 Abs 10 WGG mit seiner Sonderbehandlung der Grundkosten von Altbauten steht der Überprüfung des seit 1. Jänner 1979 von den verbliebenen Antragstellern eingehobenen Bauzinses nicht entgegen, weil er nur die in § 13 Abs 2 WGG enthaltenen besonderen Berechnungsvorschriften für ausnahmsweise unanwendbar erklärt, die grundsätzliche Bindung an sonst entgeltsrelevante Gesetzesvorschriften jedoch nicht in Frage stellt.Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß zwar die in die Baukostenabrechnung eingeflossenen sowie die bis zum 31. Dezember 1978 abzurechnenden Bauzinsraten im außerstreitigen Verfahren nicht mehr geprüft werden können, daß jedoch alle später eingehobenen Bauzinsraten einer solchen Überprüfung zugänglich sind und auch für die Zukunft die Feststellung des zulässigen, den richtigen Bauzins ausweisenden Nutzungsentgelts begehrt werden kann vergleiche Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, in Korinek - Krejci, HB, 507; die noch den Paragraph 12, Absatz 4, MG reflektierende Entscheidung MietSlg 35.698 ist überholt). Eine Aufrollung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder eine Überprüfung des zum 31. Dezember 1978 auszuweisenden Saldos ist nämlich bei dieser Einschränkung des dem Erstgericht erteilten Auftrags zur Fortsetzung des Verfahrens nicht geboten. Auch Paragraph 39, Absatz 10, WGG mit seiner Sonderbehandlung der Grundkosten von Altbauten steht der Überprüfung des seit 1. Jänner 1979 von den verbliebenen Antragstellern eingehobenen Bauzinses nicht entgegen, weil er nur die in Paragraph 13, Absatz 2, WGG enthaltenen besonderen Berechnungsvorschriften für ausnahmsweise unanwendbar erklärt, die grundsätzliche Bindung an sonst entgeltsrelevante Gesetzesvorschriften jedoch nicht in Frage stellt.
Schließlich trifft das Argument des Revisionsrekurswerbers nicht zu, daß die Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens durch § 6 KO verboten sei. Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen werden nämlich durch den Konkurs über das Vermögen einer Partei grundsätzlich nicht unterbrochen (WoBl 1991, 37/33 mit Anmerkung von Call; 5 Ob 1043, 1044/90). Eine Ausnahme ist nur insofern zu machen, als Rückzahlungsbegehren, soweit sie sich auf vor der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen beziehen, gemäß §§ 102 ff KO im Konkurs geltend zu machen sind. Die gemäß § 22 Abs 4 WGG anzuwendende Vorschrift des § 37 Abs 4 MRG erlaubt in dieser Beziehung keine Ausnahme, weil mit dieser Bestimmung nur eine mit dem streitigen Rechtsweg echt konkurrierende Möglichkeit außerstreitiger Rechtsdurchsetzung geschaffen wurde, ohne den Anspruch selbst zu ändern. Ein Anspruch auf Rückforderung oder Ersatz, der im streitigen Verfahren als Konkursforderung zu qualifizieren wäre, behält diese Eigenschaft also auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 22 WGG bzw § 37 MRG. Die daraus zu ziehenden Konsequenzen geben allerdings keinen Anlaß, die Unzulässigkeit des primär zur Überprüfung des Nutzungsentgelts eingeleiteten außerstreitigen Verfahrens auszusprechen; sie erschöpfen sich darin, daß ein Rückforderungstitel nicht geschaffen werden kann, weil sich im Hinblick auf §§ 6, 102 KO ein diesbezüglicher Anspruch - wie von § 37 Abs 4 MRG gefordert - eben nicht "ergibt".Schließlich trifft das Argument des Revisionsrekurswerbers nicht zu, daß die Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens durch Paragraph 6, KO verboten sei. Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen werden nämlich durch den Konkurs über das Vermögen einer Partei grundsätzlich nicht unterbrochen (WoBl 1991, 37/33 mit Anmerkung von Call; 5 Ob 1043, 1044/90). Eine Ausnahme ist nur insofern zu machen, als Rückzahlungsbegehren, soweit sie sich auf vor der Konkurseröffnung geleistete Überzahlungen beziehen, gemäß Paragraphen 102, ff KO im Konkurs geltend zu machen sind. Die gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG anzuwendende Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 4, MRG erlaubt in dieser Beziehung keine Ausnahme, weil mit dieser Bestimmung nur eine mit dem streitigen Rechtsweg echt konkurrierende Möglichkeit außerstreitiger Rechtsdurchsetzung geschaffen wurde, ohne den Anspruch selbst zu ändern. Ein Anspruch auf Rückforderung oder Ersatz, der im streitigen Verfahren als Konkursforderung zu qualifizieren wäre, behält diese Eigenschaft also auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 22, WGG bzw Paragraph 37, MRG. Die daraus zu ziehenden Konsequenzen geben allerdings keinen Anlaß, die Unzulässigkeit des primär zur Überprüfung des Nutzungsentgelts eingeleiteten außerstreitigen Verfahrens auszusprechen; sie erschöpfen sich darin, daß ein Rückforderungstitel nicht geschaffen werden kann, weil sich im Hinblick auf Paragraphen 6, 102, KO ein diesbezüglicher Anspruch - wie von Paragraph 37, Absatz 4, MRG gefordert - eben nicht "ergibt".
Zu bemerken bleibt, daß das durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) geschaffene neue Recht zufolge der unverändert gebliebenen Übergangsvorschrift des § 39 Abs 16 WGG 1979 noch nicht anzuwenden war.Zu bemerken bleibt, daß das durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) geschaffene neue Recht zufolge der unverändert gebliebenen Übergangsvorschrift des Paragraph 39, Absatz 16, WGG 1979 noch nicht anzuwenden war.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.