Rechtssatz RS0052451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052451
Geschäftszahl
5Ob6/94 (5Ob7/94)
Entscheidungsdatum
01.02.1994
Rechtssatz
Auch wenn, es sich beim Bauzins um eine reine Durchlaufpost in der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung handelt, ändert dies nichts daran, daß auch die unter einem solchen Titel vorgeschriebenen Entgeltbestandteile dem Kriterium der gesetzlichen Zulässigkeit entsprechen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052451
Dokumentnummer
JJR_19940201_OGH0002_0050OB00006_9400000_002