Begründung:
Die Antragstellerin, Mieterin der Wohnung top Nr. 9 im Haus Wien 2, Kleine Sperlgasse 4, begehrte, die Zustimmung des Antragsgegners als Vermieters zum Wohnungstausch mit Andrea O***, Mieterin in 1200 Wien, Jägerstraße 91/12/17, gemäß § 13 Abs 1 MRG zu ersetzen. Ihre Tauschpartnerin sei eine Lehrerin, die eine kleinere Gemeindewohnung gemietet habe. Der Wohnungstausch sei für die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, er würde die Wohnung der Antragstellerin als Dienstwohnung benötigen, weil im Haus eine Großgarage errichtet werden müsse. Überdies würde die Antragstellerin von der Gemeinde Wien eine Wohnung zur Verfügung gestellt erhalten, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei.Die Antragstellerin, Mieterin der Wohnung top Nr. 9 im Haus Wien 2, Kleine Sperlgasse 4, begehrte, die Zustimmung des Antragsgegners als Vermieters zum Wohnungstausch mit Andrea O***, Mieterin in 1200 Wien, Jägerstraße 91/12/17, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, MRG zu ersetzen. Ihre Tauschpartnerin sei eine Lehrerin, die eine kleinere Gemeindewohnung gemietet habe. Der Wohnungstausch sei für die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der Antragsgegner begehrte die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, er würde die Wohnung der Antragstellerin als Dienstwohnung benötigen, weil im Haus eine Großgarage errichtet werden müsse. Überdies würde die Antragstellerin von der Gemeinde Wien eine Wohnung zur Verfügung gestellt erhalten, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es stellte hiezu unter anderem folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Antragstellerin ist seit 1939 Mieterin der Wohnung top Nr. 9 im Hause des Antragsgegners in Wien 2, Kleine Sperlgasse 4. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von etwa 98 m2 und besteht aus drei Zimmern, einer Küche, Vorzimmer, Bad, Abstellraum und WC. Mit der Antragstellerin wohnt in dieser Wohnung seit seiner Geburt der nun 17-jährige Enkel Thomas Ö***. Die 74-jährige Antragstellerin leidet an verschiedenen im einzelnen festgestellten Krankheiten. Sie kann Stiegen nur rückwärts hinuntergehen, weil sie mit dem Gesicht in Gehrichtung hinfallen würde. Sie bezieht, weil sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, seit 1977 den Hilflosenzuschuß zu ihrer Pension. Wegen ihrer angegriffenen Gesundheit wurde ihr vom Arzt empfohlen, sich eine Wohnung zu suchen, zu der sie ohne Stiegensteigen gelangen könne. Da die Antragstellerin über keine Ersparnisse verfügt, wandte sie sich um eine Wohnung an die Gemeinde Wien. Dort wird sie aber ebenso wie Wohnungssuchende, die keine Wohnung haben auf eine gemeinsame Warteliste gesetzt. Personen, deren Bedürfnis nach einer anderen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, werden nicht bevorzugt behandelt. Es kann jahrelang dauern, bis die Antragstellerin auf Grund der 200.000 Personen umfassenden Warteliste eine Wohnung erhalten würde. Es wurde ihr daher geraten, sich für einen Wohnungstausch zu interessieren. Auf diese Weise kam sie mit Andrea O*** in Kontakt. Diese ist alleinstehend, erwägt aber ernsthaft, eine Familie zu gründen. Sie ist Lehrerin und möchte in eine Schule im zweiten Bezirk versetzt werden und deshalb dorthin ihren Wohnsitz verlegen. Derzeit lebt sie in der 50 m2 großen Wohnung top. Nr. 17 im Hause Wien 20, Jägerstraße 81/12. Diese Wohnung liegt zwar im fünften Stock, doch ist mit dem Aufzug zu erreichen, zu dem man nur eine einzige Stufe überwinden muß. Die Gemeinde Wien als Eigentümerin des letztgenannten Hauses stimmte dem Wohnungstausch bereits zu. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Tauschwohnungen dem wechselseitigen Wohnbedürfnis der Interessenten entsprechen. Überdies lägen gesundheitliche, berufliche und soziale Gründe für diesen Tausch vor. Dem Antragsgegner sei dieser Tausch zumutbar, weil seine Rechtsstellung auch dadurch nicht beeinträchtigt werde, daß nun eine jüngere Person als die Antragstellerin die Mietrechte fortsetze, weil die Antragstellerin mit ihrem eintrittsberechtigten 17-jährigen Enkel diese Wohnung bewohne. Der Einwand des Antragsgegners, er benötige die Wohnung für den Garagenbetrieb sei nicht zielführend, weil ihm diese Wohnung auch ohne diesen Tausch nicht zur Verfügung stehe. Über Rekurs des Antragsgegners änderte das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es den Antrag der Antragstellerin abwies. Es begründete dies im wesentlichen damit, daß § 13 Abs 1 MRG bei beiden Tauschpartnern nicht nur das Vorhandensein eines Wohnungsbedarfes, sondern auch die Rechtfertigung des Wohnungstausches aus wichtigen Gründen verlange. Die nur beispielhaft aufgezählten Rechtfertigungsgründe zeigten das Erfordernis der Notwendigkeit des Wohnungstausches zur angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner vom Gewicht einer existentiellen Daseinsvorsorge auf, die auf andere Weise nicht befriedigt werden könne. Schon nach dem im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil die solche existentielle Daseinsvorsorge für die mit einer 50 m2 großen Wohnung wohnversorgte Lehrerin, die eine Versetzung in den benachbarten zweiten Bezirk anstrebe, nicht gegeben sei. Für eine Durchbrechung der die österreichische Vertrags- und Wirtschaftsordnung fundamental beherrschende Vertragsfreiheit biete § 13 Abs 1 MRG bei dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage.Die Antragstellerin ist seit 1939 Mieterin der Wohnung top Nr. 9 im Hause des Antragsgegners in Wien 2, Kleine Sperlgasse 4. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von etwa 98 m2 und besteht aus drei Zimmern, einer Küche, Vorzimmer, Bad, Abstellraum und WC. Mit der Antragstellerin wohnt in dieser Wohnung seit seiner Geburt der nun 17-jährige Enkel Thomas Ö***. Die 74-jährige Antragstellerin leidet an verschiedenen im einzelnen festgestellten Krankheiten. Sie kann Stiegen nur rückwärts hinuntergehen, weil sie mit dem Gesicht in Gehrichtung hinfallen würde. Sie bezieht, weil sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, seit 1977 den Hilflosenzuschuß zu ihrer Pension. Wegen ihrer angegriffenen Gesundheit wurde ihr vom Arzt empfohlen, sich eine Wohnung zu suchen, zu der sie ohne Stiegensteigen gelangen könne. Da die Antragstellerin über keine Ersparnisse verfügt, wandte sie sich um eine Wohnung an die Gemeinde Wien. Dort wird sie aber ebenso wie Wohnungssuchende, die keine Wohnung haben auf eine gemeinsame Warteliste gesetzt. Personen, deren Bedürfnis nach einer anderen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, werden nicht bevorzugt behandelt. Es kann jahrelang dauern, bis die Antragstellerin auf Grund der 200.000 Personen umfassenden Warteliste eine Wohnung erhalten würde. Es wurde ihr daher geraten, sich für einen Wohnungstausch zu interessieren. Auf diese Weise kam sie mit Andrea O*** in Kontakt. Diese ist alleinstehend, erwägt aber ernsthaft, eine Familie zu gründen. Sie ist Lehrerin und möchte in eine Schule im zweiten Bezirk versetzt werden und deshalb dorthin ihren Wohnsitz verlegen. Derzeit lebt sie in der 50 m2 großen Wohnung top. Nr. 17 im Hause Wien 20, Jägerstraße 81/12. Diese Wohnung liegt zwar im fünften Stock, doch ist mit dem Aufzug zu erreichen, zu dem man nur eine einzige Stufe überwinden muß. Die Gemeinde Wien als Eigentümerin des letztgenannten Hauses stimmte dem Wohnungstausch bereits zu. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Tauschwohnungen dem wechselseitigen Wohnbedürfnis der Interessenten entsprechen. Überdies lägen gesundheitliche, berufliche und soziale Gründe für diesen Tausch vor. Dem Antragsgegner sei dieser Tausch zumutbar, weil seine Rechtsstellung auch dadurch nicht beeinträchtigt werde, daß nun eine jüngere Person als die Antragstellerin die Mietrechte fortsetze, weil die Antragstellerin mit ihrem eintrittsberechtigten 17-jährigen Enkel diese Wohnung bewohne. Der Einwand des Antragsgegners, er benötige die Wohnung für den Garagenbetrieb sei nicht zielführend, weil ihm diese Wohnung auch ohne diesen Tausch nicht zur Verfügung stehe. Über Rekurs des Antragsgegners änderte das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es den Antrag der Antragstellerin abwies. Es begründete dies im wesentlichen damit, daß Paragraph 13, Absatz eins, MRG bei beiden Tauschpartnern nicht nur das Vorhandensein eines Wohnungsbedarfes, sondern auch die Rechtfertigung des Wohnungstausches aus wichtigen Gründen verlange. Die nur beispielhaft aufgezählten Rechtfertigungsgründe zeigten das Erfordernis der Notwendigkeit des Wohnungstausches zur angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner vom Gewicht einer existentiellen Daseinsvorsorge auf, die auf andere Weise nicht befriedigt werden könne. Schon nach dem im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil die solche existentielle Daseinsvorsorge für die mit einer 50 m2 großen Wohnung wohnversorgte Lehrerin, die eine Versetzung in den benachbarten zweiten Bezirk anstrebe, nicht gegeben sei. Für eine Durchbrechung der die österreichische Vertrags- und Wirtschaftsordnung fundamental beherrschende Vertragsfreiheit biete Paragraph 13, Absatz eins, MRG bei dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt werde. Der Antragsgegner begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Andrea O*** beteiligte sich nicht am Verfahren dritter Instanz.