Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, eine Aufteilung der Schulden sei im vorliegenden Fall nicht möglich.
Nach den §§ 81 f EheG unterliegt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 82 EheG abgesehen - der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, somit alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (EFSlg 48.888, 51.706 ua), alle Vermögenswerte, die sie gemeinsam geschaffen und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 48.915 f, 51.707 ua). Nach § 81 Abs 1 EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen; gemäß § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies bereits nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Schon aus der Wortfolge "in Anschlag zu bringen" und "Bedacht zu nehmen" ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur an während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gedacht hat, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Aktiven stehen (vgl. auch den Bericht des Justizausschusses, 916 BlgNR 14. GP 12, 15); auch dort wird eine Berücksichtigung der Schulden nur im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aktivvermögen erwähnt. In Lehre und Rechtsprechung wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß eine Anrufung des Außerstreitrichters bloß wegen der Regelung ehelicher Schulden möglich ist, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden waren, diese aber bereits real aufgeteilt wurden und nur eine Regelung über die Tragung der Schulden im Innenverhältnis nicht zustande kam (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 81, 82 EheG; EFSlg 36.471, 51.814 ua). Im vorliegenden Fall waren nach der - erst nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren erfolgten - Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft, deren Erlös nicht einmal zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichte, eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden. Wie dem Ausschußbericht (aaO 11) zu entnehmen ist, war es gesetzgeberisches Ziel, eine Regelung zu treffen, die dem tatsächlichen Vorgehen von Ehegatten, die einander partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenübergestanden sind, im Fall der Scheidung ihrer Ehe entsprach. Unter Bedachtnahme auf diese Übung sollte eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Wenn auch der Gesetzgeber den Fall, daß aufzuteilendes Vermögen nicht, wohl aber sonst damit im Zusammenhang stehende Schulden vorhanden sind, im Gesetz nicht erwähnte, so liegt - wie der Oberste Gerichtshof in seiner in EvBl 1989/57 veröffentlichten Entscheidung vom 28. September 1988, 1 Ob 605/88, bereits zum Ausdruck brachte - doch der Schluß nahe, daß er diesen Fall, hätte er ihn bedacht, ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit einer Regelung zugeführt hätte. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor, die immer dann angenommen wird, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (SZ 55/51; SZ 58/206;Nach den Paragraphen 81, f EheG unterliegt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach Paragraph 82, EheG abgesehen - der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, somit alles, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (EFSlg 48.888, 51.706 ua), alle Vermögenswerte, die sie gemeinsam geschaffen und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (EFSlg 48.915 f, 51.707 ua). Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen; gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies bereits nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringen sind, Bedacht zu nehmen. Schon aus der Wortfolge "in Anschlag zu bringen" und "Bedacht zu nehmen" ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur an während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten gedacht hat, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Aktiven stehen vergleiche auch den Bericht des Justizausschusses, 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 12, 15); auch dort wird eine Berücksichtigung der Schulden nur im Zusammenhang mit dem vorhandenen Aktivvermögen erwähnt. In Lehre und Rechtsprechung wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß eine Anrufung des Außerstreitrichters bloß wegen der Regelung ehelicher Schulden möglich ist, wenn eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse vorhanden waren, diese aber bereits real aufgeteilt wurden und nur eine Regelung über die Tragung der Schulden im Innenverhältnis nicht zustande kam (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraphen 81, 82, EheG; EFSlg 36.471, 51.814 ua). Im vorliegenden Fall waren nach der - erst nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren erfolgten - Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft, deren Erlös nicht einmal zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichte, eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden. Wie dem Ausschußbericht (aaO 11) zu entnehmen ist, war es gesetzgeberisches Ziel, eine Regelung zu treffen, die dem tatsächlichen Vorgehen von Ehegatten, die einander partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenübergestanden sind, im Fall der Scheidung ihrer Ehe entsprach. Unter Bedachtnahme auf diese Übung sollte eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Wenn auch der Gesetzgeber den Fall, daß aufzuteilendes Vermögen nicht, wohl aber sonst damit im Zusammenhang stehende Schulden vorhanden sind, im Gesetz nicht erwähnte, so liegt - wie der Oberste Gerichtshof in seiner in EvBl 1989/57 veröffentlichten Entscheidung vom 28. September 1988, 1 Ob 605/88, bereits zum Ausdruck brachte - doch der Schluß nahe, daß er diesen Fall, hätte er ihn bedacht, ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit einer Regelung zugeführt hätte. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor, die immer dann angenommen wird, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und Teleologie ergänzungsbedürftig ist, ohne daß diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (SZ 55/51; SZ 58/206;
EvBl 1987/9; EvBl 1989/57 uva; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage JBl 1981, 2; Koziol-Welser8 I 24;EvBl 1987/9; EvBl 1989/57 uva; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage JBl 1981, 2; Koziol-Welser8 römisch eins 24;
Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Diese aufgezeigte Lücke ist nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers dahin zu schließen, daß auch dann, wenn real aufzuteilendes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse nicht vorhanden sind, die Schuldentragung nicht nach den Regeln des sonstigen bürgerlichen Rechtes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung ua), sondern ebenfalls im Aufteilungsverfahren (§§ 229 ff AußStrG) nach dessen Grundsätzen zu erfolgen hat (EvBl 1989/57). Die vom Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht angeführte in EFSlg 41.416 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem die Darlehensaufnahme in keinem Zusammenhang mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen stand und das Darlehen überdies erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Scheidung der Ehe) aufgenommen wurde.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 473 f). Diese aufgezeigte Lücke ist nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers dahin zu schließen, daß auch dann, wenn real aufzuteilendes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse nicht vorhanden sind, die Schuldentragung nicht nach den Regeln des sonstigen bürgerlichen Rechtes (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherung ua), sondern ebenfalls im Aufteilungsverfahren (Paragraphen 229, ff AußStrG) nach dessen Grundsätzen zu erfolgen hat (EvBl 1989/57). Die vom Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht angeführte in EFSlg 41.416 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem die Darlehensaufnahme in keinem Zusammenhang mit ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen stand und das Darlehen überdies erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Scheidung der Ehe) aufgenommen wurde.
Im vorliegenden Fall sind nach der im Zuge des Verfahrens erfolgten Veräußerung der Liegenschaft als Regelungsgegenstand Schulden verblieben, die die Ehegatten jedenfalls für die Erbauung des gemeinsamen Hauses eingegangen waren. Diese Schulden sind somit im Aufteilungsverfahren zu regeln, wobei deren Aufteilung nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie sie für in die Aufteilungsmasse fallende Aktiven gegolten hätten.
Da die Vorinstanzen von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend eine gründliche Erörterung des gesamten Sachverhaltes und eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache unterlassen haben, erweist sich die Rechtssache noch nicht spruchreif.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Kosten wurden nicht verzeichnet.