Rechtssatz RS0008548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008548
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Der Fall, daß eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht, wohl aber Schulden, die nach den §§ 81 Abs 1 oder 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen wären, vorhanden sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt eine Lücke vor, die nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen dahin zu schließen ist, daß die interne Schuldentragung (sollten die Schulden aber in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sein, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung) im Aufteilungsverfahren und nach dessen Grundsätzen zu regeln ist.Der Fall, daß eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht, wohl aber Schulden, die nach den Paragraphen 81, Absatz eins, oder 83 Absatz eins, EheG zu berücksichtigen wären, vorhanden sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt eine Lücke vor, die nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen dahin zu schließen ist, daß die interne Schuldentragung (sollten die Schulden aber in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sein, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung) im Aufteilungsverfahren und nach dessen Grundsätzen zu regeln ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 605/88
EvBl 1989/57 S 213 = SZ 61/206 = RZ 1990/2,20
- 5 Ob 601/89
Entscheidungstext OGH 19.09.1989 5 Ob 601/89
- 1 Ob 2104/96k
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2104/96k
Auch
- 1 Ob 111/12y
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 111/12y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008548
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0010OB00605_8800000_001