Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Rahmen der allseitigen Prüfung der Rechtslage ist wahrzunehmen, daß für den klagsgegenständlichen Transport von A* nach W* das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl 138/1961, anzuwenden ist, das als völkerrechtliches Übereinkommen durch Ratifikation nationales Recht geworden ist und ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staatsangehörigkeit der Parteien grundsätzlich für alle Transporte im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr von und nach Österreich gilt (Art 1 Abs 1). Daß es sich um Umzugsgut handelte, wurde nicht behauptet und ist nicht hervorgekommen (Art 1 Abs 4 lit c). Demnach treffen den Empfänger des Frachtgutes, auch wenn er nicht Partei des Beförderungsvertrages ist, ebenso wie nach § 436 HGB Pflichten, sobald er die Rechte des Empfängers geltend macht. Nach Art 13 Abs 2 CMR hat der Empfänger, der sein Recht auf Auslieferung des angekommenen Gutes und Übergabe der zweiten, das Gut begleitenden „Originalausfertigung“ (Art 5 Abs 1) des Frachtbriefes gegen Empfangsbestätigung geltend macht, den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu bezahlen. Dementsprechend schreiben die Art 6 Abs 1 lit i und 6 Abs 2 lit b und c CMR vor, daß der Frachtbrief die Angabe der mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen), allenfalls Angaben über die Kosten, die der Absender übernimmt und über den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme enthalten muß. Wie das Berufungsgericht aber zutreffend dargelegt hat, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, daß bei Übergabe des Gutes der von ihr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Frachtbrief (Beilage I) der Beklagten ausgehändigt worden sei. Überdies ist diesem Frachtbrief in Bezug auf eine Zahlungspflicht nur zu entnehmen, daß der Transport „unfrei ab A*“ erfolgt sei, ohne daß im Frachtbrief das Entgelt für die von der Firma K* und der Klägerin erbrachten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise angeführt wurde. Der Wortlaut des Art 13 Abs 2 CMR, wonach der Gesamtbetrag, der „aus dem Frachtbrief hervorgehenden“ Kosten zu zahlen ist, schließt es auch aus, daß nicht ausdrücklich genannte andere Bestimmungen oder Tarife die Zahlungsverpflichtung beeinflussen. Die Bestimmungen der CMR sind nach Art 41 Abs1 zwingender Natur und daher abweichende Vereinbarungen über die Rechte des Frachtführers gegenüber dem Empfänger nach Art 13 ausgeschlossen (Muth, Leitfaden zur CMR3, 123; SZ 46/95, 5 Ob 242/73).Im Rahmen der allseitigen Prüfung der Rechtslage ist wahrzunehmen, daß für den klagsgegenständlichen Transport von A* nach W* das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Bundesgesetzblatt 138 aus 1961,, anzuwenden ist, das als völkerrechtliches Übereinkommen durch Ratifikation nationales Recht geworden ist und ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staatsangehörigkeit der Parteien grundsätzlich für alle Transporte im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr von und nach Österreich gilt (Artikel eins, Absatz eins,). Daß es sich um Umzugsgut handelte, wurde nicht behauptet und ist nicht hervorgekommen (Artikel eins, Absatz 4, Litera c,). Demnach treffen den Empfänger des Frachtgutes, auch wenn er nicht Partei des Beförderungsvertrages ist, ebenso wie nach Paragraph 436, HGB Pflichten, sobald er die Rechte des Empfängers geltend macht. Nach Artikel 13, Absatz 2, CMR hat der Empfänger, der sein Recht auf Auslieferung des angekommenen Gutes und Übergabe der zweiten, das Gut begleitenden „Originalausfertigung“ (Artikel 5, Absatz eins,) des Frachtbriefes gegen Empfangsbestätigung geltend macht, den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu bezahlen. Dementsprechend schreiben die Artikel 6, Absatz eins, Litera i und 6 Absatz 2, Litera b und c CMR vor, daß der Frachtbrief die Angabe der mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen), allenfalls Angaben über die Kosten, die der Absender übernimmt und über den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme enthalten muß. Wie das Berufungsgericht aber zutreffend dargelegt hat, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen, daß bei Übergabe des Gutes der von ihr im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Frachtbrief (Beilage römisch eins) der Beklagten ausgehändigt worden sei. Überdies ist diesem Frachtbrief in Bezug auf eine Zahlungspflicht nur zu entnehmen, daß der Transport „unfrei ab A*“ erfolgt sei, ohne daß im Frachtbrief das Entgelt für die von der Firma K* und der Klägerin erbrachten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise angeführt wurde. Der Wortlaut des Artikel 13, Absatz 2, CMR, wonach der Gesamtbetrag, der „aus dem Frachtbrief hervorgehenden“ Kosten zu zahlen ist, schließt es auch aus, daß nicht ausdrücklich genannte andere Bestimmungen oder Tarife die Zahlungsverpflichtung beeinflussen. Die Bestimmungen der CMR sind nach Artikel 41, Abs1 zwingender Natur und daher abweichende Vereinbarungen über die Rechte des Frachtführers gegenüber dem Empfänger nach Artikel 13, ausgeschlossen (Muth, Leitfaden zur CMR3, 123; SZ 46/95, 5 Ob 242/73).
Wenn die Revisionswerberin darauf hinweist, daß nach den Feststellungen der Untergerichte bei der ordnungsgemäßen Übergabe des gelieferten Gutes der beklagten Partei gleichzeitig der Frachtbrief übergeben worden sei, so liegen derartige Feststellungen nicht vor. Die Revision ist daher diesbezüglich nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt worden. Es liegt aber auch keine, für die Revisionswerberin, die im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat, zulässige Rüge der entgegenstehenden untergerichtlichen Feststellungen vor.
Im Hinblick auf diese Rechtslage können die an sich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes über § 34 a AÖSp, auf welche Bestimmung der Klagsanspruch in erster Linie gestützt wurde, außer Betracht bleiben, zumal den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen gegenüber den Kunden der Spediteure keine normative Kraft zukommt und des diesbezüglich einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung bedarf. Dementsprechend fehlt es auch an einer Grundlage für die von der klagenden Partei weiters in Anspruch genommenen Rechte gemäß §§ 412, 436 HGB, weil der Empfänger erst durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes verpflichtet wird, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.Im Hinblick auf diese Rechtslage können die an sich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes über Paragraph 34, a AÖSp, auf welche Bestimmung der Klagsanspruch in erster Linie gestützt wurde, außer Betracht bleiben, zumal den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen gegenüber den Kunden der Spediteure keine normative Kraft zukommt und des diesbezüglich einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung bedarf. Dementsprechend fehlt es auch an einer Grundlage für die von der klagenden Partei weiters in Anspruch genommenen Rechte gemäß Paragraphen 412, 436, HGB, weil der Empfänger erst durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes verpflichtet wird, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
Es trifft zwar zu, daß der Entgeltsanspruch für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen eines Kaufmannes im Sinne des § 354 HGB nicht auf die Erfüllung einer Vertragspflicht oder die Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses beschränkt ist, sondern auch die auftragslose Geschäftsführung umfaßt (Hämmerle, Handelsrecht2, Band III, 16). Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich aber nicht entnehmen, daß eine auftragslose Geschäftsführung der klagenden Partei vorliegt, sondern nur, daß die beklagte Partei nicht Auftraggeberin war.Es trifft zwar zu, daß der Entgeltsanspruch für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen eines Kaufmannes im Sinne des Paragraph 354, HGB nicht auf die Erfüllung einer Vertragspflicht oder die Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses beschränkt ist, sondern auch die auftragslose Geschäftsführung umfaßt (Hämmerle, Handelsrecht2, Band römisch drei, 16). Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich aber nicht entnehmen, daß eine auftragslose Geschäftsführung der klagenden Partei vorliegt, sondern nur, daß die beklagte Partei nicht Auftraggeberin war.
Demnach kann auch der subsidiär geltend gemachte Bereicherungsanspruch der klagenden Partei nicht zum Erfolge führen. Zweck der diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 1451 bis 1457 und 1041 ABGB ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Ein rechtfertigender Grund ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines Schuldverhältnisses stattgefunden hat (vgl. Koziol-Welser, Grundriß4 I, 310). Von einem derartigen Vertragsverhältnis ist aber auszugehen, weil beim Speditions- bzw Frachtgeschäft grundsätzlich der Absender als Auftraggeber und Kontrahent des Spediteurs bzw Frachtführers auftritt. Damit fehlt es aber auch an der berechtigten Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches der klagenden Partei.Demnach kann auch der subsidiär geltend gemachte Bereicherungsanspruch der klagenden Partei nicht zum Erfolge führen. Zweck der diesbezüglichen Bestimmungen der Paragraphen 1451 bis 1457 und 1041 ABGB ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Ein rechtfertigender Grund ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines Schuldverhältnisses stattgefunden hat vergleiche Koziol-Welser, Grundriß4 römisch eins, 310). Von einem derartigen Vertragsverhältnis ist aber auszugehen, weil beim Speditions- bzw Frachtgeschäft grundsätzlich der Absender als Auftraggeber und Kontrahent des Spediteurs bzw Frachtführers auftritt. Damit fehlt es aber auch an der berechtigten Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches der klagenden Partei.
Da es dementsprechend einer Überprüfung der Angemessenheit der später in Rechnung gestellten Summe nicht bedurfte, kann auch der gerügte Verfahrensmangel nicht wahrgenommen werden.
Der unbegründeten Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO