Begründung:
Die Klägerin begründete ihr Klagebegehren, sie sei Eigentümerin der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen zu erklären, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin hinsichtlich der in der Anlage 1 angeführten Grundstücke und Liegenschaftsanteile einzuwilligen, im wesentlichen damit, daß sie mit dem Beklagten von 1973 bis 1987 verheiratet gewesen sei, wobei mit der Eheschließung zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sei, aus der sie den Beklagten ausgeschlossen habe. Aufgrund dieser Ausschlußerklärung seien sämtliche Liegenschaften des Beklagten auf sie übergegangen.
Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Klage ob den in der Anlage 1 angeführten Grundstücken und Liegenschaftsanteilen anzumerken.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den Antrag aus nachstehenden Erwägungen
ab:
Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, so könne er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen (§ 61 Abs 1 GBG). Nach dem Wortlaut des § 61 GBG könne die Anmerkung des Streites also nur demjenigen bewilligt werden, der durch die in der gleichzeitig oder früher überreichten Klage angefochtene Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt. Es könne demnach - mit der Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (§ 70 GBG) - derjenige, dem ein bücherliches Recht noch nicht zusteht, die Streitanmerkung nicht begehren (SZ 2/7 und 61; SZ 5/60, SZ 6/80 uva).Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, so könne er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen (Paragraph 61, Absatz eins, GBG). Nach dem Wortlaut des Paragraph 61, GBG könne die Anmerkung des Streites also nur demjenigen bewilligt werden, der durch die in der gleichzeitig oder früher überreichten Klage angefochtene Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt. Es könne demnach - mit der Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (Paragraph 70, GBG) - derjenige, dem ein bücherliches Recht noch nicht zusteht, die Streitanmerkung nicht begehren (SZ 2/7 und 61; SZ 5/60, SZ 6/80 uva).
Die Klägerin sei aber weder in einem bücherlichen Recht verletzt noch begehre sie die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes. Eine Anmerkung von Klagen, mit denen - wie im Anlaßfall - rein obligatorische Ansprüche verfolgt werden, sei nach dem Vorgesagten nicht zulässig. Daraus folge, daß auch die Klage, mit der ein Ehegatte die Übertragung von Liegenschaften infolge Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt, nicht angemerkt werden könne (RPflSlgG 1424).
Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in einer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs ab- oder zurückzuweisen.
Vorauszuschicken ist, daß über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er - wie hier - im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden ist, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten (MGA GBG3 E 35 und 36 zu § 61; SZ 58/71; 5 Ob 608/88) und die Erstattung einer (Revisions-)Rekursbeantwortung unzulässig ist.Vorauszuschicken ist, daß über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung auch dann, wenn er - wie hier - im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden ist, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten (MGA GBG3 E 35 und 36 zu Paragraph 61,; SZ 58/71; 5 Ob 608/88) und die Erstattung einer (Revisions-)Rekursbeantwortung unzulässig ist.