Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt die Klägerin im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt sei. Die Klägerin habe schon in der Klage, im vorbereitenden Schriftsatz vom 15. 5. 1973 und insbesondere in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1974 Beweisthemen genannt und die Beweismittel hiefür angeführt. Schon im Hinblick auf das bestehende Neuerungsverbot im Berufungs- und im Revisionsverfahren müsse nicht dargelegt werden, welche Beweismittel zu den in Betracht kommenden Beweisthemen gehörten bzw. welche Beweisthemen von den namhaft gemachten Beweismitteln umfaßt seien, weil derartiges im Verfahren seinen Niederschlag gefunden habe und daher in den Instanzenzügen nicht wiederholt werden müsse.
Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erfordert, daß jene Feststellungen, welche auf Grund der unterlassenen Beweisaufnahmen hätten getroffen werden können, angeführt werden. Von dieser Verpflichtung wird die Partei nicht dadurch befreit, daß sie im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hat (so schon 7 Ob 192/71). Inwiefern diesbezüglich ein Hindernis durch das Neuerungsverbot bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Das Neuerungsverbot steht nur dem Vorbringen neuer, in erster Instanz nicht vorgetragener Tatsachen entgegen. Aus dem Hinweis auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung, „das Erstgericht wäre bei Durchführung der angebotenen Beweise zu einer anderen Entscheidung gelangt“, läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen, weil damit der bereits oben dargestellten Forderung zur Angabe jener Feststellungen, welche auf Grund der nicht durchgeführten Beweise zu treffen gewesen wären, nicht entsprochen wurde.
Zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht scheine ihr die Kenntnis der entsprechenden Verluste im fraglichen Zeitpunkt zu unterstellen und damit ein Verschulden an der nicht fristgerechten Kündigung anzulasten, „um zu einer Art Verwirkung“ des Anspruches der Klägerin zu gelangen.Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht scheine ihr die Kenntnis der entsprechenden Verluste im fraglichen Zeitpunkt zu unterstellen und damit ein Verschulden an der nicht fristgerechten Kündigung anzulasten, „um zu einer Art Verwirkung“ des Anspruches der Klägerin zu gelangen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen und wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (siehe hiezu die in der MGA der ZPO13 auf S. 1008 unter Nr. 1 und 2 zu § 503 Z 3 ZPO angeführten Entscheidungen). Derartiges vermag die Revisionswerberin nicht darzutun. Ihr Vorbringen zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO, in dessen Rahmen sie schließlich zugibt, „daß die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht geradezu im Widerspruch zu den Feststellungen stehen“, gehört zur Rechtsrüge und wird bei deren Erledigung berücksichtigt werden.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist, beruhen und wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (siehe hiezu die in der MGA der ZPO13 auf S. 1008 unter Nr. 1 und 2 zu Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO angeführten Entscheidungen). Derartiges vermag die Revisionswerberin nicht darzutun. Ihr Vorbringen zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO, in dessen Rahmen sie schließlich zugibt, „daß die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht geradezu im Widerspruch zu den Feststellungen stehen“, gehört zur Rechtsrüge und wird bei deren Erledigung berücksichtigt werden.
In der Rechtsrüge wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe sich „wohl nur etwas einseitig über die Problematik des Sachverhaltes auseinandergesetzt“. Sie führt dazu im wesentlichen aus, die „sich wie ein roter Faden durch die Entscheidungsgründe ziehende Rechtsmeinung“, eine vorzeitige Auflösung könne nur dann stattfinden, wenn Umstände einträten, welche sich außerhalb der Interessensphäre des auflösenden Vertragspartners abspielten bzw. vom anderen Vertragspartner veranlaßt seien oder sich in dessen Interessensphäre abspielten, beruhe auf einem Mißverständnis der entsprechenden Literatur und Judikatur. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages habe „ein Recht des für ein Dauerschuldverhältnis Belasteten zum Gegenstand, wobei die Frage, wann die Unerträglichkeit oder die Unzumutbarkeitsschwelle“ eintrete, nur persönlich zu beurteilen sei. Es müsse jedermann überlassen bleiben, wann er die Unerträglichkeit als solche empfinde und in diesem Zeitpunkt eine Auflösungserklärung abgebe. Für die Verwirkung dieses auch nach subjektiven Maßstäben zu beurteilenden Rechtes sei dann kein Raum vorhanden, wenn nicht Umstände vorlägen, welche geradezu die Ausübung des Rechtes schikanös erscheinen ließen. „Für eine Interessenabwägung zwischen den Parteien in Form eines Mitverschuldens“ sei kein Raum.
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich „wohl nur etwas einseitig“ mit der Problematik des Sachverhaltes auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat auch keine „Interessenabwägung zwischen den Parteien in Form eines Mitverschuldens“ vorgenommen. Der Revisionswerberin ist nur darin beizupflichten, daß die Ansicht der zweiten Instanz, eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses könne nur bei Eintritt von Umstanden stattfinden, welche sich außerhalb der Interessensphäre des die Auflösung erklärenden Vertragsteiles ereignet hätten bzw. vom anderen Vertragspartner veranlaßt worden seien, in dieser Form nicht zutrifft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann einen wichtigen Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auch eine unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bilden (vgl. SZ 31/116; HS 6472, 6475; EvBl 1976/93 u.a.).Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich „wohl nur etwas einseitig“ mit der Problematik des Sachverhaltes auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat auch keine „Interessenabwägung zwischen den Parteien in Form eines Mitverschuldens“ vorgenommen. Der Revisionswerberin ist nur darin beizupflichten, daß die Ansicht der zweiten Instanz, eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses könne nur bei Eintritt von Umstanden stattfinden, welche sich außerhalb der Interessensphäre des die Auflösung erklärenden Vertragsteiles ereignet hätten bzw. vom anderen Vertragspartner veranlaßt worden seien, in dieser Form nicht zutrifft. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann einen wichtigen Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auch eine unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bilden vergleiche SZ 31/116; HS 6472, 6475; EvBl 1976/93 u.a.).
Für den Standpunkt der Klägerin läßt sich daraus allerdings nichts gewinnen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine vorzeitige Auflösung des durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlassenen Kündigung im Mai 1969 um weitere drei Jahre verlängerten Vertrages nur dann hätte erfolgen können, wenn die hiefür erforderlichen wichtigen Umstände in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1969 und dem 15. Juli 1970 (Tag der Auflösungserklärung) eingetreten wären, die Klägerin aber derartige wichtige Umstände gar nicht behauptet hat. Die Klägerin führte zwar in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1973 vorgetragenen Schriftsatz vom 15. Mai 1973 aus, sie habe „nach Scheitern ihrer Bemühungen eine andere kommerzielle Vertragsgrundlage zu erarbeiten, mit Schreiben vom 15. Juli 1970 die Kündigung des Vertrages insbesondere wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, gestützt auf die Bestimmungen des § 1447 ABGB, ausgesprochen“, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus denen auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der Leistung geschlossen werden könnte. Aus den schon in der Klage dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen ergibt sich vielmehr, daß die von der Firma T* AG., vorgenommene Kalkulation der Stundenansätze, welche weit unter den branchenüblichen Stundenansätzen gelegen gewesen sein sollen, die Ursache für die bereits in den Jahren 1968 und 1969 eingetretenen hohen Verluste bei der Produktion der Refiner waren. Da der Verlust schon im Jahre 1968 34 % betrug, wäre es Sache der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen, den bis 14. November 1969 laufenden Vertrag vor dessen Verlängerung zeitgerecht zur Auflösung zu bringen. Tat sie das nicht, hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma T* AG., dies zu vertreten.Für den Standpunkt der Klägerin läßt sich daraus allerdings nichts gewinnen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine vorzeitige Auflösung des durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlassenen Kündigung im Mai 1969 um weitere drei Jahre verlängerten Vertrages nur dann hätte erfolgen können, wenn die hiefür erforderlichen wichtigen Umstände in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1969 und dem 15. Juli 1970 (Tag der Auflösungserklärung) eingetreten wären, die Klägerin aber derartige wichtige Umstände gar nicht behauptet hat. Die Klägerin führte zwar in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1973 vorgetragenen Schriftsatz vom 15. Mai 1973 aus, sie habe „nach Scheitern ihrer Bemühungen eine andere kommerzielle Vertragsgrundlage zu erarbeiten, mit Schreiben vom 15. Juli 1970 die Kündigung des Vertrages insbesondere wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 1447, ABGB, ausgesprochen“, jedoch keine Tatsachen behauptet, aus denen auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit der Leistung geschlossen werden könnte. Aus den schon in der Klage dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen ergibt sich vielmehr, daß die von der Firma T* AG., vorgenommene Kalkulation der Stundenansätze, welche weit unter den branchenüblichen Stundenansätzen gelegen gewesen sein sollen, die Ursache für die bereits in den Jahren 1968 und 1969 eingetretenen hohen Verluste bei der Produktion der Refiner waren. Da der Verlust schon im Jahre 1968 34 % betrug, wäre es Sache der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen, den bis 14. November 1969 laufenden Vertrag vor dessen Verlängerung zeitgerecht zur Auflösung zu bringen. Tat sie das nicht, hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma T* AG., dies zu vertreten.
Sofern die Klägerin als weiteren Grund für die am 15. Juli 1970 erklärte sofortige Vertragsauflösung geltend macht, sie hätte die im Vertrag enthaltene Konkurrenzklausel „nicht akzeptieren“ können, vermag dies ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses abzugeben. Auch hier handelt es sich nicht um einen Umstand, welcher nachträglich eingetreten wäre. Es kann daher auch die Weigerung der Beklagten, der von der Klägerin gewünschten Erhöhung der Stundenansätze zuzustimmen, nicht als Grund für die vorzeitige Auflösung des ohnehin jeweils nur auf drei Jahre abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden.
Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO. meint, das Berufungsgericht sei „offenkundig“ davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Recht „verwirkt“ habe, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wegen erheblicher Erschwerung der geschuldeten Leistung nur dann in Frage kommen kann, wenn diese Erschwerung nachträglich eingetreten ist. Es handelt sich somit nicht um die Verwirkung des Rechtes zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, vielmehr um eine Voraussetzung hiefür.Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. meint, das Berufungsgericht sei „offenkundig“ davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Recht „verwirkt“ habe, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wegen erheblicher Erschwerung der geschuldeten Leistung nur dann in Frage kommen kann, wenn diese Erschwerung nachträglich eingetreten ist. Es handelt sich somit nicht um die Verwirkung des Rechtes zur vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, vielmehr um eine Voraussetzung hiefür.
Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie hätte weder behauptet noch zugestanden, daß ihr die Verluste der Geschäftsjahre 1968 und 1969 in jenem Zeitpunkt bekannt gewesen wären, in welchem sie den Vertrag zum November 1969 hätte auflösen können, kann bei der rechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht beachtet werden, weil die Klägerin in erster Instanz keine Behauptungen darüber aufgestellt hat, ihrer Rechtsvorgängerin wären die Verluste erst zu einem Zeitpunkt bekannt geworden, zu welchem eine Aufkündigung des Vertrages nicht mehr möglich gewesen wäre.
Da somit schon dem Prozeßvorbringen der Klägerin wichtige Gründe, welche eine einseitige vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses gerechtfertigt hätten, nicht entnommen werden können, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß die vorzeitige Auflösung vom 15. Juli 1970 zu Unrecht erklärt worden war.
Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Bei der Kostenfestsetzung war ein der Beklagten unterlaufener Additionsfehler zu berücksichtigen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Bei der Kostenfestsetzung war ein der Beklagten unterlaufener Additionsfehler zu berücksichtigen.