Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs über die KG *****, Haus in *****, zu deren Gutsbestand die Grundstücke 368, 114/1 und 706 gehören.
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ ***** desselben Grundbuchs, Haus in *****, deren Gutsbestand die Grundstücke 114/6 und 360 umfasst.
Dem Klagebegehren der Klägerin gemäß, hat das Erstgericht nach Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden:
1) Auf Feststellung, dass zugunsten der Liegenschaft der Klägerin
a) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über das den Beklagten gehörige Grundstück 114/6 bestehe, und zwar beginnend bei der Einfahrt an der ***** entlang der Vorgartengrenze und der nördlichen Hausmauer des Hauses ***** bis auf eine Strecke ca 2,90 m hinter der rückwärtigen Hausfront dieses Hauses, und
b) die Dienstbarkeit der Abwässerleitung durch ein Kanalrohr, ausgehend von einem Sammler auf dem der Klägerin gehörigen Grundstück 114/1 zu dem Hauptsammler auf dem den Beklagten gehörigen Grundstück 114/6 und von dort aus durch ein Kanalrohr auf dem zuletzt genannten Grundstück in das öffentliche Kanalnetz in der *****, bestehe;
2) die Beklagten seien schuldig, in die Einverleibung der zu P 1 lit a und b oben festgestellten Dienstbarkeiten ins Lastenblatt der ihnen gehörigen Liegenschaft EZ ***** des schon bezeichneten Grundbuchs einzuwilligen;2) die Beklagten seien schuldig, in die Einverleibung der zu P 1 Litera a und b oben festgestellten Dienstbarkeiten ins Lastenblatt der ihnen gehörigen Liegenschaft EZ ***** des schon bezeichneten Grundbuchs einzuwilligen;
3) die zu P 1 lit a und b festgestellten Dienstbarkeiten seien im Lastenblatt der Liegenschaft der Beklagten als dem dienenden Gut einzuverleiben und im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft der Klägerin als dem herrschenden Gut ersichtlich zu machen;3) die zu P 1 Litera a und b festgestellten Dienstbarkeiten seien im Lastenblatt der Liegenschaft der Beklagten als dem dienenden Gut einzuverleiben und im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft der Klägerin als dem herrschenden Gut ersichtlich zu machen;
4) zugunsten der den Beklagten gehörigen Liegenschaft bestehe die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über das der Klägerin gehörige Grundstück 114/1, und zwar beginnend bei der Einfahrt an der ***** entlang der Vorgartengrenze und der südlichen Hausmauer des Hauses ***** bis auf eine Strecke von ca 2,90 m hinter der rückwärtigen Hausfront dieses Hauses.
Das Erstgericht hat seiner Entscheidung im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt:
Bis zum Jahr 1958 sei zwischen den benachbarten Häusern der Streitteile entlang der Grundstücksgrenze ein lebender Zaun vorhanden gewesen. In diesem Jahr seien die Rechtsvorgänger der Streitparteien im Eigentum dieser Häuser durch Brief und Gegenbrief zu der Vereinbarung gekommen, dass die beiderseits der Grundstücksgrenze verlaufenden Einfahrtswege beider Häuser zu einem einzigen Weg vereinigt werden, damit auch größere Fahrzeuge die dann gemeinsame Einfahrt benützen könnten; an den bestehenden Besitzverhältnissen solle keine Veränderung eintreten. Dieser Vereinbarung gemäß, sei dann auch der die Liegenschaften trennende lebende Zaun beseitigt und ein gemeinsames Gartentor von ca 5 m Breite errichtet worden. Die gemeinsame Zufahrt sei in der Folge ungehindert von den Bewohnern beider Häuser mit Personenkraftwagen befahren worden. Das Haus ***** sei dann von Monika K***** erworben und 1972 den Beklagten übereignet worden; als Monika K***** den Beklagten das Haus übergeben habe, sei von Lasten (der Liegenschaft) keine Rede gewesen. Kurz danach sei der Erstbeklagte bei der Klägerin erschienen und habe von ihr eine Änderung des Vertrags über die gemeinsame Zufahrt verlangt; die Klägerin habe ihn darauf verwiesen, dass er erst einmal die grundbücherliche Durchführung abwarten möge und man dann weiter sehen könne.
Auf Anregung des Erstbeklagten sei es später zwischen den Streitteilen zu der Vereinbarung gekommen, dass unter gleichmäßiger Kostenteilung ein gemeinsamer Kanalstrang auf dem Grundstück 114/6 der Beklagten verlegt werde; dieser Kanal sei auch mit der vorgesehenen Kostenteilung in diesem Sinne errichtet und von den Parteien als Dauerlösung angesehen worden.
In rechtlicher Beziehung kam das Erstgericht im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Der Klageanspruch der Klägerin sei privatrechtlicher Natur, sodass der Rechtsweg zulässig sei. Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts sei beiden Beklagten beim Erwerb der Liegenschaft offenkundig und bekannt gewesen, bezüglich der Dienstbarkeit der Abwässeranlage liege eine mündliche Vereinbarung der Streitteile vor.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung insoweit, als sie Nichtigkeit wegen der behaupteten Unzulässigkeit des Rechtswegs und sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts in Ansehung des Ausspruchs über die Dienstbarkeit der Abwässerableitung geltend gemacht hatten, bestätigte das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich seines Ausspruchs über diese Dienstbarkeit, hob jedoch die Entscheidung in ihren übrigen Teilen (Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts und Kostenausspruch) auf und verwies mit dem Vorbehalt der Rechtskraft dieses Beschlusses die Rechtssache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es mit dem Teilurteil entschieden habe, 60.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis eines als mangelfrei erachteten Verfahrens und als unbedenklich befundener Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Beziehung aus:
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung und Verbücherung der Dienstbarkeit der Abwässerableitung stehe in Anbetracht der erwiesenen Dienstbarkeitsvereinbarung und des Umstands, dass eine solche Vereinbarung nicht formbedürftig sei, außer Zweifel. In dieser Hinsicht sei ihre Berufung ungerechtfertigt.
Anders sei es mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts. Zwar wirke die Dienstbarkeit an sich gegen die Beklagten, die sich wegen der Offenkundigkeit dieser Dienstbarkeit und darüber hinaus auch wegen ihrer erwiesenen Kenntnis von ihr im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht darauf berufen könnten, sie hätten die Liegenschaft im Vertrauen auf den Grundbuchstand lastenfrei erworben, doch sei die Sache insoferne noch nicht entscheidungsreif, als der Formulierung, deren sich die seinerzeitigen Partner des Dienstbarkeitsvertrags in Brief und Gegenbrief bedient hätten, nicht zwangsläufig entnommen werden könne, dass diese Dienstbarkeit unbeschränkt gelten sollte. Sinnvoll und vernünftig könne zwar der Inhalt der vorliegenden Urkunde (Beilage D) wohl nur so verstanden werden, dass das Fahrtrecht unbeschränkt ausgeübt werden dürfe, denn es sei kaum anzunehmen, dass etwa Pferdewagen, Handwagen oder behördlich nicht zugelassene Kraftfahrzeuge vor der Wegbenützung ausgeschlossen sein sollten; die für den Umfang der Dienstbarkeit beweispflichtige Klägerin habe sich aber zum Beweis ihres Begehrens und Vorbringens nicht nur auf die vorliegende Urkunde, sondern auch auf Zeugen- und Parteienvernehmung berufen, sodass es erst einer Überprüfung bedürfe, was die Vertragsparteien mit ihrer Ausdrucksweise in den ersten beiden Absätzen („... dass auch größere Fahrzeuge die Einfahrt benützen können.“ und: „...Recht, das sich auf alle behördlich zugelassenen Fahrzeuge bezieht.“) der erwähnten Urkunde verstanden hätten. Es könne nämlich sein, dass durch diese Formulierung das Fahrtrecht auf behördlich zugelassene Fahrzeuge beschränkt sein sollte und behördlich nicht zugelassene Kraftfahrzeuge davon ausgeschlossen sein sollten, ebenso könne sie aber auch bedeuten, dass allen Fahrzeugen die Benutzung des Wegs gestattet sei, also ein unbeschränktes Fahrtrecht bestehe. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs beider Parteien, gegen den Beschluss, mit dem ihre Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 3 und 6 ZPO) verworfen wurde, der Rekurs und gegen das Teilurteil die Revision der beklagten Parteien. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs beider Parteien, gegen den Beschluss, mit dem ihre Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ZPO) verworfen wurde, der Rekurs und gegen das Teilurteil die Revision der beklagten Parteien. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Klägerin begehrt, den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem aufzutragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund in der Sache selbst zu entscheiden. Sie stellt in der Revisionsgegenschrift den Antrag, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Beklagten haben in erster Instanz die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Ab- bzw Zurückweisung des gesamten Klagebegehrens beantragt und hilfsweise begehrt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.